In die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente nicht einzubeziehen:
a) |
Preisnachlässe durch Skonto für Vorauszahlungen; |
b) |
Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Erwerber eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem die Einfuhr erfolgt. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen