Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Wird einem Unternehmer, der seinen Sitz in Deutschland hat, im Ausland eine Umsatzsteuer berechtigterweise von einem anderen Unternehmer berechnet, kann der deutsche Unternehmer sich diese Umsatzsteuer unter den in dem anderen Staat anzuwendenden Rechtsvorschriften dort vergüten lassen. In diesem Fall muss die Unternehmereigenschaft den dortigen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig über die von den deutschen Finanzbehörden ausgestellte Bescheinigung USt 1 TN. Diese Bescheinigung ist jetzt von der Finanzverwaltung neu herausgegeben worden.
Die Bescheinigung wird jetzt nicht nur wie bisher Unternehmern zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzbehörde für Zwecke der Erstattung von Umsatzsteuern in Drittstaaten erteilt, sondern auch für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland.
Bisher wurde die Bescheinigung nur zum Zweck der Vergütung von Vorsteuerbeträgen ausgestellt. Sie darf für diese Zwecke nur den Unternehmern erteilt werden, die auch zum Vorsteuerabzug nach deutschem Recht berechtigt sind. Kleinunternehmern oder Unternehmern, die nur steuerfreie, den Vorsteuerabzug ausschließende Umsätze ausführen, wird die Bescheinigung nicht erteilt. Für Zwecke der umsatzsteuerrechtlichen Registrierung im Ausland (übriges Gemeinschaftsgebiet sowie Drittlandsgebiet) kommt es nicht auf die Vorsteuerabzugsberechtigung an.
Die Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger ist von der Finanzverwaltung darüber hinaus ergänzt worden um Angaben zu Organgesellschaften inländischer Organträger ("Teil einer Mehrwertsteuergruppe"). Dabei sind von dem für den Organträger zuständigen Finanzamt folgende Angaben zu machen:
- Steuernummer, unter der der Organkreis für Zwecke der Umsatzsteuer geführt wird,
- Name und Anschrift des Organträgers,
- Name und Anschrift der betreffenden Organgesellschaft,
- Steuernummer, unter der die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird,
- Bezeichnung des zuständigen Finanzamts, bei dem die betreffende Organgesellschaft ertragsteuerlich geführt wird.
Konsequenzen für die Praxis
Die Voraussetzungen der Vorsteuervergütung im Drittlandsgebiet richten sich immer nach den Vorschriften des jeweiligen Drittstaats. Die Vergütung einer Umsatzsteuer kann aber dort – wenn dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften überhaupt möglich ist – nur dann erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass der Antragsteller ein Unternehmer ist und in Deutschland für Zwecke der Umsatzsteuer registriert ist. Dieser Nachweis wird durch die Bescheinigung USt 1 TN geführt. Die Bescheinigung verliert grundsätzlich 1 Jahr nach Ausstellung ihre Gültigkeit, muss dann erneut beantragt werden.
Neu ist die Ausstellung der Bescheinigung auch für die Zwecke der Eintragung als Unternehmer im Ausland. Darüber hinaus ist die Bescheinigung erstmals auch zweisprachig herausgegeben worden.
Falls die Eintragung als Unternehmer im Ausland zwingend auf einem von diesem Staat herausgegebenen Vordruck erfolgen muss, bestehen von Seiten der Verwaltung keine Bedenken, dies entsprechend zu bestätigen, wenn die Angaben inhaltlich dem Regelungsgehalt des deutschen Nachweises entsprechen.
Link zur Verwaltungsanweisung
BMF, Schreiben v. 2.6.2017, III C 3 – S 7359/10/10002, BStBl 2017 I S. 850.