Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid v. 20.3.2024, 16 K 3070/23
Verfahren beim BFH: II R 14/24
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom .......... Nachweis des Grundbesitzwerts durch Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Zwar hat der Gesetzgeber in § 198 Abs. 2 BewG die Regelung zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Gutachten u. a. einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditieren Stelle als Sachverständigen oder Gutachter mit Wirkung für Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 eingefügt.
Jedoch ist der Nachweis eines geringeren gemeinen Werts auch hier im Streitfall anzuwenden, auch wenn der Bewertungsstichtag vor dem 23.7.2021 liegt. Grund dafür ist, dass die bis dahin maßgebliche Regelung in § 198 BewG a. F. keine Konkretisierung der Qualifizierung als geeigneter Gutachter beinhaltet. Damit handelt es sich bei der Neuregelung um eine Klarstellung, die folglich auch Ausstrahlwirkung auf frühere Bewertungsstichtage hat. Aus der Aufzählung in § 198 Abs. 2 BewG ergibt sich vielmehr die Gleichwertigkeit des nach DIN-Norm akkreditierten Gutachters mit u.a. einem öffentlich bestellten Gutachter.
Folglich ist das vorgelegte Gutachten geeignet, den geringeren Grundbesitzwert nachzuweisen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass als Grundbesitzwert der durch Gutachten belegte Wert in Höhe von xxxxxx EUR festgestellt wird.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 14/24 anhängig. Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen. Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen