Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfahndung. Außenprüfung bei Banken. Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluß des Hauptverfahrens untersagt, die anläßlich der Durchsuchung der Sparkasse aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom19.1.1998 (Az. 27 Gs 8/98) in Beschlag genommenen Unterlagen, gefertigten Aufzeichnungen und gewonnenen Erkenntnisse zu verwerten, soweit sie die Antragstellerin betreffen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Tatbestand
Die (Ast.) ist Kundin der Sparkasse ….
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen namentlich noch unbekannte Mitarbeiter der Sparkasse … wegen Verdachts der Beihilfe zur Einkommen-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung zu Gunsten von namentlich noch nicht bekannten Anlegern ordnete das Amtsgericht … mit Beschluß vom 19. Januar 1998 (Az. 27 Gs 8/98) auf Antrag des Antragsgegners (Ag.), des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen …, die Durchsuchung aller Grundstücke nebst Gebäuden der Sparkasse … an sowie die Beschlagnahme seit 1992 entstandener Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem nicht ordnungsgemäßbekundeten Geld- und/oder Wertpapiertransfer (einschließlich Depotübertragung) zu und von der Norddeutschen Landesbank Luxembourg S.A., Luxemburg stehen und die zur Identifizierung der den nicht ordnungsgemäß bekundeten Transfer benutzenden und im Verdacht der Steuerhinterziehung und der Beihilfe dazu stehenden Personen dienen können. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses vom 19. Januar 1998 wird auf Bl. 61 bis Bl. 64 der Gerichtsakte Bezug genommen. Dem Beschluß lag zugrunde, daß zuvor bei der Norddeutschen Landesbank Unterlagen beschlagnahmt worden waren, unter denen sich 574 Belege fanden, die den Verdacht begründeten, unter Hilfestellung von Mitarbeitern der Sparkasse … seien Vermögenstransfers nach Luxemburg in einer Größenordnung von ca. 900.000.000 DM erfolgt.
Die Durchsuchung erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen und wurde von mehreren Steuerfahndern des Ag. durchgeführt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit forderten die Fahnder die Sparkasse … auf, u.a. auch Unterlagen über sämtliche Tafelgeschäfte der Kalenderjahre 1992 und 1993 vorzulegen. Seitens des Kreditinstitutes wurde diese Forderung erfüllt. Der Ag. ließ sich die Tafelgeschäfte nicht zuletzt deshalb vorlegen, weil ihm auch aus anderen Bankbereichen bekannt war, daß im Zeitraum von Mitte 1992 bis Mitte 1993 in großem Umfang von inländischen Anlegern Tafelpapiere unter Beteiligung von Kreditinstituten in Depots bei luxemburgischen Banken eingeliefert worden sind. Da Anleger, die im Besitz von Tafelpapieren sind, diese – so jedenfalls die Meinung des Ag. – in ihren Steuererklärungen in der Regel verschweigen und die Transfers keinerlei Spuren hinterlassen, haben sich die Steuerfahnder des Ag. mit den bankinternen Konten 0003 (Eigengeschäfte) sowie 2009 (Botengeschäfte) befaßt. Weil die Sparkasse … Tafelgeschäfte in den Primanoten der Kasse als Barzahlung des Kunden an die Kassebucht, große Geldwerte erfahrungsgemäß aber nicht bar bewegt werden, suchten die Fahnder danach, ob zur gleichen Zeit eine entsprechende Barabhebung von einem Kundenkonto festzustellen war. Auf diese Weise gelang es den Fahndern in ca. 360 Fällen, die Person, für die die Sparkasse das Tafelgeschäft abgewickelt hatte, zu identifizieren.
Das entspricht einer Aufdeckungsquote von 25 v.H..
Des weiteren sichteten die Fahnder von der Sparkasse … zum Wertpapiergeschäft angelegte Ordner, die mit „Wp-Ein- und Ausgangsbelege” bezeichnet waren. Diese Ordner enthielten Belege, aus denen sich die Einlieferung von effektiven Stücken in ein Kundendepot ergab. Dem lag zugrunde, daß die jeweiligen Kunden zuvor über die Tafel oder anderweitig erworbene effektive Stücke der Sparkasse … übergaben, die diese anschließend in das jeweilige Kundendepot einbuchte. Aus den Belegen waren in der Regel sowohl Namen als auch Anschrift und Depotkonto des Einlieferers ersichtlich. Auf diese Weise gelang es den Fahndern, bei der Sparkasse … ca. 700 Namen von Tafelpapierinhabern zu ermitteln. Um festzustellen, ob die betreffenden Kunden tatsächlich effektive Stücke nach Luxemburg versendet oder verbracht haben, schrieb der Ag. die Sparkassenkunden überwiegend im März 1998 an und bat um Aufklärung. Die Anschreiben haben folgenden Wortlaut:”Betrifft: Besteuerungsverfahren
Anlagen: |
1 Merkblatt FD 50 |
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1 Anlage T |
Sehr geehrte …
Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung bei der Sparkasse ist festgestellt worden, daß Sie in 1992 bis 1993 Tafelpapiere in Ihr Wertpapierdepot eingeliefert oder Tafelpapiere veräußert oder erworben haben.
Sollten Sie Ihre Kapitaleinkünfte ab dem Kalenderjahr 1987 noch nicht vollständig erklärt haben, weise ich darauf hin, daß Sie zur Zeit noch Gelegenheit haben, dies nachzuholen.
Auf das beigefügte Merkblatt (FD 50) weise ich ausdrücklich hin.
Für eine baldige Erledigung, möglichst bis zum 27. März 1998, wäre ich...