rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Die Vollstreckungsbeschränkung des Bescheides zur Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO ist nicht über einen AdV-Antrag nach § 69 FGO vorläufig sicherungsfähig. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Aufteilungsbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen den Bescheid nach §§ 268ff. AO ist ein vorläufiger Rechtsschutz im Wege der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 AO nicht zulässig, da durch die Aufteilung der Gesamtschuld keine eigenständige Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird. Vielmehr handelt es sich bei dem Aufteilungsverfahren selbst um eine Vollstreckungsbeschränkung gegenüber den Festsetzungen des aufteilungsgegenständlichen Ursprungsbescheides.
2. Bis Rechtskraft des Aufteilungsbescheides ergehende Vollstreckungshandlungen sind nur in den engen Vollstreckungsgrenzen des § 277 AO zulässig. Insoweit kommt vorläufiger Rechtsschutz nur über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen solche konkrete Vollstreckungseinzelmaßnahmen in Betracht, die unter Verstoß gegen diese Schutzvorschrift vorgenommen wurden.
Normenkette
FGO § 69; AO §§ 277, 270, 268, 254; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller erzielte im Jahre 1992 als technischer Betreuer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von 56.363 DM, seine damals noch nicht von ihm getrennt Lebende Ehefrau hatte Einkünfte als Büroangestellte von 15.732 DM. Aufgrund der vom Antragsteller und seiner Ehefrau gemeinsam abgegebenen Einkommensteuer-Erklärung 1992 führte der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) eine Zusammenveranlagung durch und setzte durch Bescheid vom … Januar 1994 die (gemeinsame) Steuerschuld für 1992 mit 11.032 DM Einkommensteuer, 838,26 DM Kirchensteuer und 413,70 DM Solidaritätszuschlag fest. Nach Anrechnung bereits entrichteter Steuerabzugsbeträge vom Lohn von (6.762,35 DM Lohnsteuer – Antragsteller – + 4.020,30 DM Lohnsteuer – Ehefrau – = 10.782,65 DM =) 10.783 DM Lohnsteuer, (581,44 DM Kirchensteuer – Antragsteller – + 0 DM Kirchensteuer – Ehefrau – =) 581,44 DM Kirchensteuer und (207,22 DM Solidaritätszuschlag – Antragsteller – + 135,01 DM Solidaritätszuschlag – Ehefrau – =) 342,23 DM Solidaritätszuschlag verblieb ein noch zu zahlender Restbetrag von (249 DM Einkommensteuer + 256,80 DM Kirchensteuer + 71,47 DM Solidaritätszuschlag =) 577,27 DM. Dieser Betrag verminderte sich in der Folgezeit durch Umbuchung einer Kraftfahrzeugsteuer-Erstattung auf 494,27 DM. Nachdem das FA den Antragsteller wegen dieses Restbetrages zzgl. Säumniszuschlägen von 6 DM am ….03.1994 zur Zahlung aufgefordert hatte, teilte der Antragsteller mit beim FA am 13. April 1994 eingegangenem Schriftsatz mit, daß er mit seiner Ehefrau seit Oktober 1993 in Scheidung lebe und deshalb erst jetzt von dem Steuerbescheid Kenntnis erhalten habe. Da kein Versorgungsausgleich bestehe, bitte er einen Steuerbescheid zu erstellen, woraus ersichtlich sei, wieviel seine Ehefrau und wieviel er von dem Gesamtbetrag von 494,27 DM zu zahlen habe. Außerdem bitte er mitzuteilen, ob für das Steuerjahr 1993 eine getrennte Veranlagung möglich sei, damit er in Zukunft solche Mißverständnisse vermeiden könne.
Das FA faßte dieses Schreiben als Antrag im Sinne des § 268 AO auf, die Vollstreckung wegen der im Einkommensteuer-Bescheid 1992 vom …. Januar 1994 festgesetzten Steuern (§ 270 AO) auf den Betrag zu beschränken, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO ergibt. Das FA erließ dementsprechend gegenüber dem Antragsteller und dessen früherer Ehefrau jeweils einen Aufteilungsbescheid vom … (Ehefrau) bzw. …. August 1994. Darin wurden jeweils die im Zeitpunkt des Antragseingangs vorhandenen Abgabenrückstände mit (abgerundet) 500 DM angegeben und sodann mitgeteilt, daß nach Aufteilung der Gesamtschuld nach dem Verhältnis der Beträge einer getrennten Veranlagung und Einbeziehung vorher entrichteter Steuerabzugsbeträge (§ 276 Abs. 3 AO) im errechneten Verhältnis von 92,8 v.H. (Antragsteller) und 7,2 v.H. (Ehefrau) die Zwangsvollstreckung wie folgt beschränkt werde:
|
Ehemann |
Ehefrau |
|
DM |
DM |
verbleibende Einkommensteuer |
3.475,00 |
- 3.226,00 |
verbleibende Kirchensteuer |
256,80 |
0,00 |
verbleibender Solidaritätszuschlag |
176,69 |
- 105,22 |
Säumniszuschläge |
6,00 |
0,00 |
Hiergegen legte der Antragsteller an Amtsstelle im August 1994 und nochmals am 13. Januar 1995 und zudem schriftlich mit beim FA am 22. Februar 1995 eingegangenem Schriftsatz vom 19. Februar 1995 Einspruch ein. Dabei wies er darauf hin, daß er um eine Aufteilung des Betrages in Höhe von 494,27 DM und nicht um eine komplette Aufteilung gebeten hätte. Dieses sei auch daraus ersichtlich, daß er die Frage gestellt habe, ob eine getrennte Veranlagung für 1993 möglich sei. Er beantrage, den Aufteilungsbescheid vom … August 1994 aufzuheben, zumal die o.g. Steuerschuld bereits am 16. August 1994 vom ihm beglichen worden sei. Außerdem bean...