Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsbescheid – Zulässigkeit der Feststellung – Richtigstellungsbescheid
Leitsatz (redaktionell)
- Ist im Zeitpunkt des Ergehens eines Feststellungsbescheides die darin genannte Beteiligte bereits verstorben, ist der Bescheid über die ges. und einh. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen unwirksam.
- Zu den Voraussetzungen eines sog. „Richtigstellungsbescheides” nach § 182 Abs. 3 AO.
- Die Feststellungsfristen gelten auch für Richtigstellungsbescheide i. S. des § 182 Abs. 3 AO.
Normenkette
AO § 182 Abs. 3, § 144 Abs. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, inwieweit Besteuerungsgrundlagen gegenüber den Feststellungsbeteiligten einer KG noch festgesetzt werden können.
Die Klägerin ist eine KG. Beteiligt an ihr waren als Komplementäre Herr R sowie Frau M. Kommanditistin war Frau R. § 10 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin sah vor, dass im Falle von Kündigung, Tod, Ausschließung oder Konkurs eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Der ausscheidende Gesellschafter bzw. seine Rechtsnachfolger erhalten danach lediglich eine Buchwertabfindung.
Frau R verstarb am 16. November 2003. Erbinnen zu je 1/2 sind Frau A von U sowie Frau A R. Diese machten - abweichend vom Gesellschaftsvertrag - einen über das Kapitalkonto hinausgehenden Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern geltend. Vertreten wurden sie insoweit durch den Rechtsanwalt D. Im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen kam es am 2. März 2006 zum Abschluss eines Vergleichs; danach verpflichtete sich die Klägerin zur Zahlung eines über das Kapitalkonto hinausgehenden Abfindungsanspruchs in Höhe von 372.177 €.
Die Klägerin reichte am 30. September 2004 beim Beklagten die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 ein. Darin gab sie die laufenden Einkünfte der verstorbenen Frau R mit 144.826 € an. Auf den Tod von Frau R wird in der Feststellungserklärung ausdrücklich hingewiesen. Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2003 vom 29. November 2004 stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. In diesem Bescheid rechnete der Beklagte als Beteiligte mit der Ziffer 0003 der - verstorbenen - R einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 144.826 € zu. Hinweise auf den Tod von R und die eingetretene Gesamtrechtsnachfolge enthält der Bescheid nicht. Mit unter dem Datum des 2. Juni 2005 nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid erhöhte der Beklagte den Gewinn auf 145.448 €. In diesem Zusammenhang hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Auch aus diesem Bescheid ergibt sich nicht, dass R verstorben ist.
Durch Schreiben vom 17. Mai 2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von dem Umstand, dass sich die Erben nach R mit der Klägerin auf einen höheren Abfindungsanspruch geeinigt hatten. Mit im Anschluss an eine Außenprüfung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid vom 4. Oktober 2010 erfasste der Beklagte für Frau R zusätzlich einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 372.177,03 €. Unter weitere Erläuterungen finden sich folgende Ausführungen: „Des Weiteren wurde der Bescheid geändert, da noch ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 372.177,03 € zu versteuern ist, der auf die Gesellschafterin R entfällt. Der Veräußerungsgewinn entspricht dem am 2. März 2006 im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs vereinbarten Abfindungsanspruchs der Erben nach der verstorbenen Gesellschafterin”. Bei den - finanzamtsinternen - Bekanntgabe- und Prüfhinweisen findet sich ein Bekanntgabehinweis mit der Ziffer BHW 2091: „Es liegt ein Fall mit Einzelbekanntgabe vor. Neben den Bescheiden für die einzelnen Beteiligten wurde ein vollständiger Feststellungsbescheid erstellt. Es ist zu prüfen, welche Bescheide abzusenden sind.” Daneben befindet sich folgender Text:
Bemerkung: 1) Frau A von U, W, 2) Frau A R, D als Miterben nach Frau R … wurde erledigt.
Ausfertigungen entsprechend adressierter Bescheide finden sich weder in der Feststellungsakte, noch nach Auskunft des Finanzamts im elektronischen Speicher.
Die beiden Erbinnen bestreiten, jemals den geänderten Feststellungsbescheid 2003 vom Beklagten übersandt und zugestellt erhalten zu haben, und haben insoweit entsprechende eidesstattliche Versicherungen abgegeben.
Gegen den geänderten Bescheid vom 4. Oktober 2010 legte zunächst ausschließlich die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht vorliegen würde. Im weiteren Schriftverkehr benannte der Bevollmächtigte in der Betreffzeile als „Mandanten” neben der Klägerin auch die beiden Miterbinnen nach R, Frau A von U und Frau A R.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 26. August 2013, der sich in seinem Tenor ausschließlich auf die K...