vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 30/07)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs – Festsetzungsverjährung
Leitsatz (redaktionell)
Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kommt nur in Betracht, wenn der zu Grunde liegende ESt-Bescheid noch änderbar ist oder erstmalig erlassen werden kann. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung betr. ESt kommt die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG nicht mehr in Betracht.
Normenkette
EStG § 10d
Streitjahr(e)
1995
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war an einer P. GmbH beteiligt. Das Amtsgericht Siegburg lehnte mit Beschluss vom 1. August 1995 die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse ab.
Im Rahmen einer vom Kläger im Januar 2001 beim Beklagten eingereichten Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs für das Jahr 1997 machte der Kläger im Zusammenhang mit dem Verlust seiner Beteiligung an der GmbH stehende negative Einkünfte im Umfang von 1.015.154 DM geltend. Der Beklagte lehnte eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 ab. Die dagegen erhobene Klage mit Az: 16 K 186/04 wies der erkennende Senat mit Urteil vom 12. Mai 2005 ab. Dabei vertrat der Senat die Auffassung, dass der Verlust aus der GmbH -Beteiligung spätestens in 1995 verwirklicht gewesen sei. Daran anschließend beantragte der Kläger beim Beklagten nunmehr die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10 d EStG auf den 31. Dezember 1995. Dies lehnte der Beklagten mit Hinweis darauf ab, dass eine derartige Feststellung nur dann in Betracht komme, wenn der zu Grunde liegende Einkommensteuerbescheid noch änderbar sei oder erstmalig erlassen werden könne. Für die Einkommensteuer 1995 sei aber bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, er habe einen Rechtsanspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheides. Verjährung sei nicht eingetreten. So sei bereits am 16. April 2001 dadurch Ablaufhemmung eingetreten, dass seinerzeit geltend gemacht worden sei, dass der eingetretene Verlust aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen sei. Dieser Antrag habe auch Wirkung auf den Veranlagungszeitraum 1995. Bezüglich des beantragten Feststellungsbescheides sei noch keine Feststellungsfrist abgelaufen. Es sei § 181 Abs. 5 AO zu beachten, wonach eine gesonderte Feststellung auch dann noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist durchzuführen sei, wenn die Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung sei, für die die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Der Kläger wolle den angestrebten Verlust im Ergebnis mit positiven Einkünften aus der Zusammenveranlagung mit seiner jetzigen Ehefrau in späteren Jahren verrechnen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten auf den 31. Dezember 1995 einen verbleibenden Verlustabzug nach § 10 d EStG in Höhe von 1.015.150 DM vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei durch das Schreiben seines früheren Steuerberaters vom 16. April 2001 keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO eingetreten. Das genannte Schreiben befasse sich mit der Einspruchseinlegung gegen die Einkommenssteuerfestsetzungen 1997 und 1998 und der Erklärung eines Verlustes aus Gewerbebetrieb für 1997. Ein Antrag auf Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1995 sei hieraus nicht ableitbar. § 181 Abs. 5 AO sei auf den Streitfall nicht anwendbar, weil der Beklagte die Verlustfeststellung nicht pflichtwidrig unterlassen habe, insoweit werde auf die geänderte Gesetzeslage aufgrund des Jahressteuergesetzes 2007 in Artikel 1 Nr. 9, betreffend Neuregelung des § 10 d Abs. 4 EStG verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.
Dem Gericht hat die beim Beklagten geführte Einkommensteuerakte vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Zutreffend hat es der Beklagte wegen Eintritt der Festsetzungsverjährung abgelehnt eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10 d EStG auf den 31. Dezember 1995 vorzunehmen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für das Jahr 1995 weder eine Einkommensteuererklärung klägerseits abgegeben worden war, noch der Beklagte eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt hatte. Die Festsetzungsfrist für 1994 begann mangels abgegebener Steuererklärung mit Ablauf des 31. Dezember 1998 und endete folglich nach § 169 Abs. 2 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Damit war der am 24. Juli 2003 gestellte Antrag auf Verlustfeststellung verfristet.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen ist vor dem 01.01.2003 kein entsprechender Antrag gestellt worden, der eine Ablaufh...