Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Entfernungspauschale für vom Arbeitgeber veranlasste und bezahlte Sammeltransporte zum Einsatzort
Leitsatz (redaktionell)
- Fährt ein Arbeitnehmer von der Wohnung regelmäßig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt wie z. B. zum Betrieb oder zu einer Autobahnraststätte, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, ist der Treffpunkt wie eine regelmäßig Arbeitsstätte zu beurteilen.
- Fährt ein Arbeitnehmer regelmäßig mit seinem eigenen Fahrzeug zur Firma seines Arbeitgeber, um von dort zusammen mit seinen Arbeitskollegen per Sammelbeförderung in einem Firmenwagen zu den verschiedenen Baustellen gebracht zu werden, kann für diese Fahrten keine Entfernungspauschale beansprucht werden.
- Der Werbungskosten-Abzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt Aufwendungen voraus. Bei einer Sammelbeförderung zum Einsatzort, die der Arbeitgeber veranlasst und bezahlt, entstehen dem Arbeitnehmer keine Aufwendungen.
Normenkette
EStG §§ 10d, 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zum einen, ob die Fahrten zu wechselnden Baustellen, die der Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung von der Firma aus durchführt, von der Entfernungspauschale erfasst werden, zum anderen, ob die Aufwandsentschädigung, die die Klägerin als Übersetzerin erhält, nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei ist.
Der Kläger erzielt als Elektroinstallateur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Er ist auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Dabei wurden die Fahrten zu den Baustellen ab der Firma des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen per Sammelbeförderung durchgeführt.
Für den Weg von der Wohnung zur Firma benutzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug.
In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger u.a., die Fahrten von seiner Wohnung zu den verschiedenen Baustellen seines Arbeitgebers mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 13.03.2003 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten nicht an, da die Fahrten im Rahmen einer Sammelbeförderung in Firmenwagen durchgeführt worden seien, und berücksichtigte nur Werbungskosten von 2.301 €.
Die Klägerin war im Streitjahr als Übersetzerin beim AG W. tätig und hat dafür Honorare von 1.025 € bezogen. Die Kläger sind der Ansicht, diese seien steuerfrei, weil sie unter die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG fielen. Die Tätigkeit als Übersetzerin diene der Völkerverständigung und sei daher begünstigt. Der Beklagte versteuerte die Einnahmen der Klägerin in vollem Umfang.
Das hiergegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsbescheid vom 25. August 2003 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Einspruchsbescheid Bezug genommen.
Dagegen erhoben die Kläger Klage, mit der sie weiterhin die Anerkennung der nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien Fahrtkosten zwischen dem Betrieb des Arbeitgebers und den einzelnen Baustellen in Höhe von 1.189 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit begehren. Ihrer Ansicht nach seien auch diese Fahrten von der Entfernungspauschale umfasst. Die Entfernungspauschale werde immerhin einem Arbeitnehmer gewährt, der vom Arbeitgeber mittels Sammelbeförderung von der Wohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gebracht werde, ohne dass der Wert der Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale angerechnet werde. Da dieser Sachverhalt mit dem Streitfall wirtschaftlich vergleichbar sei, sei aus Gründen der Gleichbehandlung die Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die gemeinsamen Fahrten vom Sammelpunkt zur Einsatzstelle anzusetzen.
Wegen der Besteuerung der Aufwandsentschädigung der Klägerin halten die Kläger an ihrer Auffassung fest.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 13.03.2003 in der Form des Einspruchsbescheids vom 25. August 2003 dahingehend zu ändern, dass weitere Fahrtkosten in Höhe von 1.189 € als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden und die Aufwandsentschädigung der Klägerin von 1.025 € steuerfrei belassen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Entfernungspauschale nur für die Fahrten von der Wohnung des Klägers zu dem Betrieb seines Arbeitgebers gelte. Bei den Fahrten vom Treffpunkt zu den verschiedenen Einsatzstellen handele es sich um innerbetriebliche Fahrten. In dem Fall, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig zu einem ständig gleichbleibenden Treffpunkt fahre, um von dort aus per Sammelbeförderung oder mit einem Firmenwagen zur Einsatzstelle befördert zu werden, sei der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Diese Fahrten seien dementsprechend nach Dienstrei...