vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 38/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG auch bei An- und Weitervermietung von Immobilien
Leitsatz (redaktionell)
- Die Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Mieter oder Pächter die überlassenen Immobilien als Endmieter unmittelbar selbst nutzt oder nutzen könnte. Erfasst werden auch Sachverhalte, in denen das Grundstück oder Gebäude angemietet und ganz oder teilweise durch Weitervermietung oder –verpachtung genutzt wird.
- Auch wenn die Neukonzeption der Hinzurechnung im Rahmen der GewSt zu einer Doppelbelastung beim Verpächter und beim Pächter führt, wird hierdurch die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen nicht überschritten.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Hinzurechnung von Pachtaufwendungen gem. § 8 Nr. 1 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG mit Sitz in H. Komplementärin ist die A- Verwaltungsgesellschaft mbH. Einziger Kommanditist ist G. Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung und der Vertrieb von Hotels sowie alle in diesem Zusammenhang notwendigen Tätigkeiten. Insbesondere hat die Klägerin von der B Hotel GmbH & Co. KG das X Hotel in D gepachtet und dieses samt Inventar und Parkplatz an die R GmbH weiterverpachtet. Im Streitjahr 2008 betrugen die hieraus erzielten Pachterlöse insgesamt 1.178.410 €. Dem stehen entsprechende Pachtaufwendungen i.H.v. 911.750 € gegenüber.
Im Rahmen der Veranlagung rechnete der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Pachtaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages anteilig hinzu. Zusammen mit der (unstreitigen) Hinzurechnung von Dauerschulden führte dies trotz eines Verlusts aus Gewerbebetrieb zu einem positiven Gewerbeertrag, der aber aufgrund eines bestehenden vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 noch zu einem vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2008 führte. Dieser fiel allerdings aufgrund der Hinzurechnungen geringer aus als von der Klägerin errechnet.
Gegen die Hinzurechnung wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass die von ihr vorgenommene An- und Weitervermietung des Hotels den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG nicht erfülle, da sie das angemietete Objekt nicht selbst nutze, sondern nur weitervermiete. Diese Gestaltung sei vom Sinn und Zweck der Hinzurechnung nicht umfasst. Schließlich begegne die Hinzurechnung in den Fällen von An- und Weitervermietung auch systematischen Bedenken, da es zu einer Mehrfachbesteuerung desselben Vorgangs führe. Hieraus folge dann eine steuerliche Gesamtbelastung, die insgesamt verfassungswidrig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagebegründung vom 5. Mai 2010 (Bl. 35 ff. Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2008 vom 9. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Januar 2010 dahingehend zu ändern, das der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf 243.341 € festgestellt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Das Finanzamt hat die Pachtaufwendungen i.H.v. 911.750 € bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu Recht anteilig hinzugerechnet.
1. Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG in der im Streitjahr geltenden Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 630) und des Jahressteuergesetztes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3150) werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: Ein Viertel der Summe aus … 13/20 der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit die Summe einen Betrag von 100.000 € übersteigt.
Die zwischen den Beteiligten streitigen Pachtaufwendungen der Klägerin erfüllen die genannten Tatbestandsmerkmale ihrem Wortlaut nach. Insbesondere leistet die Klägerin die Pachtzahlungen für die „Benutzung” von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Diese Formulierung hat der Gesetzgeber unverändert aus dem bisherigen § 8 Nr. 7 GewStG a.F. übernommen. Daraus kann gefolgert werden, dass eine Änderung des bisher von Rechtsprechung und Kommentierung v...