rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten während der Probezeit
Leitsatz (redaktionell)
- Auch während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des ArbG, der der ArbN grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig.
- Das gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit von Beginn an als dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit des ArbN in einer Betriebsstätte des ArbG anzusehen ist.
- Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte.
- Die Vereinbarung einer Probezeit ist für den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte ohne besondere Relevanz.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4
Streitjahr(e)
2010
Tatbestand
Streitig ist, ob Fahrtkosten während einer sechsmonatigen Probezeit als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einzuordnen sind oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zum 15. Juli 2010 wechselte der Kläger seinen Arbeitgeber. Im Anstellungsvertrag (GA Bl. 25ff) mit der A ist unter „1. Beginn des Arbeitsverhältnisses” geregelt, dass die ersten 6 Monate als Probezeit gelten, während der das Arbeitsverhältnis gem. § 622 Abs. 3 BGB beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Unter 8. Beendigung des Arbeitsverhältnisses” ist weiterhin geregelt, dass das Arbeitsverhältnis automatisch mit Eintritt des Rentenalters endet, im Übrigen wird hinsichtlich der Kündigungsfristen auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen. Gemäß Nr. 2 des Anstellungsvertrages wird der Kläger als Commis de Cuisine im A-Hotel eingesetzt (weitere Einzelheiten Anstellungsvertrag vom 10. Juni 2010, Bl. 25ff GA). Bei dem A-Hotel handelt es sich um ein von der A geführtes Hotel.
Seine (ursprüngliche) Arbeitsstätte in X suchte der Kläger ausweislich der Angaben in der Einkommensteuererklärung im Streitjahr an 110 Tagen, die neue Arbeitsstätte in Y an 100 Tagen auf. Die Fahrten machte der Kläger jeweils als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend. Dementsprechend ergaben sich Fahrtkosten von insgesamt 2.109 €.
Gegen den entsprechend ergangenen Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kläger im Einspruchsverfahren, mit dem er die Berücksichtigung der Fahrten nach Buxtehude mit den tatsächlichen Kosten, und zwar 0,30 € je gefahrenen Kilometer, begehrte. Zur Begründung trug der Kläger vor, es habe sich um Fahrten während der Probezeit gehandelt, in dieser Zeit liege noch keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, da der Arbeitnehmer dem Beschäftigungsbetrieb noch nicht dauerhaft zugeordnet sei. Indes sei eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb kürzester Zeit möglich gewesen. Die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sei aber ein wesentliches Merkmal einer regelmäßigen Arbeitsstätte. Fahrtkosten seien daher insgesamt mit 3.459 € anzusetzen (110 Tage x 23 km x 0,30 € zzgl. 100 Tage x 45 km x 0,60 €).
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, da auch in der Probezeit eine regelmäßige Arbeitsstätte bei dem neuen Arbeitgeber vorgelegen habe. Trotz dieser Probezeit habe sich der Kläger von Beginn der Tätigkeit an auf die Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers einrichten können und müssen, die beiderseitige Möglichkeit der kurzfristigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses sei nicht beachtlich.
Mit seiner Klage hält der Kläger an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest. Neben der bereits vorgetragenen fehlenden dauerhaften Zuordnung zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers sei erheblich, dass es dem Kläger im Hinblick auf die kurze Kündigungsmöglichkeit während der Probezeit nicht zumutbar war, seinen Wohnsitz an den Tätigkeitsort hinzuverlegen.
Der Kläger beantragt (GA Bl. 23),
den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 1. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Juni 2012 aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.350 € neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und hält an seiner im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest.
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.
Auch während der sog. Probezeit sind Fahrtkosten zu einer Arbeitsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer grundsätzlich dauerhaft zugeordnet ist, gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abzugsfähig.
I. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG).
1. Werbungskosten sind nach ...