Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermietung von Kfz-Einstellplätzen als eigenständige, umsatzsteuerliche Leistung gegenüber Vermietung von Büroflächen
Leitsatz (redaktionell)
- Die Frage, ob zwei Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen, ist nach den Grundsätzen der Einheitlichkeit der Leistung bzw. dem Begriff der so genannten Nebenleistung zu entscheiden.
- Einheitliche wirtschaftliche Vorgänge dürfen umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich nicht in mehrere Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden.
- Für die Vermietung von Büros und für die Vermietung von Kfz-Stellflächen gibt es jeweils einen eigenständigen Markt. Die Anmietung ist daher nicht zwingend als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen.
- Gibt es weder rechtliche noch faktische Zwänge, die Vermietung der Parkplätze an die Mieter des Bürohauses vorzunehmen und ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein zwingender Zusammenhang zwischen beiden Vermietungsarten zu verneinen, so kann die Vermietung der Parkflächen eine eigenständige umsatzsteuerliche Leistung darstellen.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Dezember 2001 gegründet. Sie erwarb noch im selben Monat die in H. belegenen Grundstücke Osterstraße 39 a, 39 b und 40. Der Erwerb des Grundstücks Osterstr. 39 a erfolgte umsatzsteuerpflichtig. Auf diesem Grundstück befand sich ein Gebäude im Rohbauzustand, das anschließend von der Klägerin fertig gestellt und vermietet wurde. Die genannten Grundstücke sind Nachbargrundstücke. Für das noch fertig zu stellende Gebäude waren bereits teilweise Mieter vorhanden. Tatsächlich erfolgte die Vermietung dieser Gebäudeflächen ab März 2002. Mieter waren unter anderem die Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband H., sowie Gewerkschaften. Insoweit erfolgt die Vermietung durch die Klägerin umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 12 a UStG. Andere Büroflächen des Gebäudes wurden zulässigerweise durch die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an andere Unternehmer vermietet.
Neben dem Bürogebäude errichtete die Klägerin ein Parkdeck, auf dem sich insgesamt 30 Einstellplätze befinden. Die Parkplätze vermietete die Klägerin mit gesonderten Mietverträgen an die Mieter des neu errichteten Bürogebäudes sowie an eine Mietpartei aus dem bereits bestehenden Gebäude Osterstr. 40. Nach den geschlossenen Verträgen gab es zwischen den Mietverträgen für die Parkplätze und den Mietverträgen bezüglich der Büro-/Geschäftsflächen keine rechtlichen Verbindungen. Die Anzahl der von den jeweiligen Mietern gemieteten Parkplätze steht auch in keiner feststehenden Relation zu der Größe der jeweils angemieteten Büroflächen.
Die Klägerin behandelte die Parkplatzvermietung als umsatzsteuerpflichtige Vermietung und setzte für das Streitjahr die anteilig auf das Parkdeck entfallenden Vorsteuern als abziehbare Vorsteuerbeträge an. Dem folgte der Beklagte nach einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht. Entsprechend dem Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung setzte der Beklagte mit Steuerbescheid vom 23. Januar 2003 die Steuer für das Streitjahr geändert fest. Im sich anschließenden Einspruchsverfahren wurden andere Streitpunkte zwischen den Beteiligten einvernehmlich gelöst. Dementsprechend änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 25. Oktober 2004. Der Beklagte hielt jedoch daran fest, dass die Parkplatzvermietung unselbständige Nebenleistung zur Vermietung der Gebäudeflächen sei und deshalb ein Vorsteuerabzug nur insoweit in Betracht komme, als die Vermietung der Büroflächen umsatzsteuerpflichtig erfolgt sei. Diese Rechtsauffassung legte er dem Einspruchsbescheid vom 28. Oktober 2004 zugrunde.
Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie die Parkplätze umsatzsteuerpflichtig vermiete. Dabei sei zunächst festzuhalten, dass nicht vollständig eine Identität zwischen den Mietern der Büroflächen und den Mietern der Parkplätze vorliege. So seien Teile der Gebäudeflächen an eine GbR vermietet, die aus mehreren Einzelgewerkschaften gebildet sei. Hingegen habe sie die Parkplätze an die jeweilige Einzelgewerkschaft vermietet. Soweit überhaupt Identität zwischen Mieter der Büroflächen und dem jeweiligen Mieter von Parkplätzen bestehe, liege in der Parkplatzvermietung keine Nebenleistung zur Vermietung der Büroflächen vor. Wirtschaftlich betrachtet sei die zur Verfügungsstellung von Parkflächen mindestens ebenso wichtig wie diejenige von Gebäudeflächen, zumindest im Innenbereich von H., in dem es am nötigen Parkraum mangele. Deshalb stünden sich die beiden Vermietungsleistungen annähernd gleichgewichtig gegenüber. Die Schaffung der Parkplätze sei Verpflichtung und Teil der Baugenehmigung gewesen. Die Klägerin habe die Parkplätze keinen Dritten, die nicht Mieter der genannten Grundstücke sind, angeboten, weil aus dem Kreis der Mieter eine ausreichende Nachfrage nach Parkraum bestanden habe.
Die K...