Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres eines Landwirts

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Sind die Voraussetzungen des § 8b Satz 2 Nr. 1 und 2 EStDV nicht gegeben, darf ein Land- und Forstwirt kein Rumpfwirtschaftsjahr bilden.
  2. Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nur zu Beginn eines Wirtschaftsjahres zulässig.
 

Normenkette

EStG § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStDV § 8b S. 2 Nrn. 1-2

 

Streitjahr(e)

1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen IV R 49/02)

BFH (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen IV R 49/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Streitjahre um die Frage, ob der Kläger in 1996 berechtigt war, ein Rumpfwirtschaftjahr zu bilden.

Der Kläger ist bilanzierender Landwirt und betrieb eine Baumschule als Einzelunternehmen. Mit Pachtvertrag vom 25. September 1996 verpachtete der Kläger seinen gesamten Betrieb an die Firma OHG. Der Beginn der Verpachtung wurde auf den 1. Oktober 1996 festgelegt. Die Einnahmen aus der Verpachtung erklärte der Kläger weiter als land- und forstwirtschaftliche Einnahmen.

Seinen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft für 1996 ermittelte er wie folgt: Für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 setzte er einen anteiligen Gewinn i.H.v. 137.600 DM an. Für das Wirtschaftsjahr 1996/1997 bildete er bis zur Verpachtung ein Rumpfwirtschaftsjahr und ermittelte einen Verlust i.H.v. 247.923 DM.

Für den Gewinn aus der Verpachtung des Baumschulbetriebes bildete der Kläger ebenfalls ein Rumpfwirtschaftsjahr. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 ermittelte er hierfür den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und den so ermittelten Gewinn von 135.787 DM berücksichtigte er zu 1/3 bei der Einkommensteuer 1996.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 18. Januar 1996 veranlagte der Beklagte den Kläger insoweit antragsgemäß, stellte den Einkommensteuerbescheid 1996 jedoch unter den Vorbehalt der Nachprüfung. Nach einer Außenprüfung wurde der Einkommensteuerbescheid 1996 geändert und es wurden neben anderen Änderungen die gesamten Einnahmen aus der Verpachtung bis zum 30. Juni 1997 dem Gewinn des Wirtschaftsjahres 1996/1997 hinzugerechnet. Dies hatte zur Folge, dass auch die Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1994 wegen Rückgängigmachung eines Verlustabzuges verändert wurde. Zur Begründung dieser Änderungen führte der Außenprüfer aus, dass der Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1 EStG zu § 4 Abs. 3 EStG innerhalb eines Wirtschaftsjahres nicht zulässig sei. Auch die Bildung von Rumpfwirtschaftsjahren sei nicht gerechtfertigt.

Hiergegen erhoben die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger aus, sie hätten bis zum 30. September 1996 eine Baumschule mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.07. bis 30.06.) betrieben. Es sei eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG durchgeführt worden. Ab dem 01.10.1996 sei der Betrieb an die OHG verpachtet und eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durchgeführt worden. Er sei berechtigt gewesen, ein Rumpfwirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt der Verpachtung zu bilden, da es sich bei der Verpachtung um den gesamten Baumschulbetrieb ohne Rückbehalt von Flächen- oder Pflanzenbestand gehandelt habe. Da im Übrigen seine Buchführungspflicht, bezogen auf den von ihm bewirtschafteten Betrieb, auf den Pächter übergegangen sei, könne er nach diesem Übergang entscheiden, ob er seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG ermittle.

Der Kläger, der zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat in der Klageschrift den Antrag formuliert,

die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1996 in der Gestalt des Einspruchsbescheides dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Rumpfwirtschaftsjahre im Wirtschaftsjahr 1996/1997 und den daraus entstehenden Verlusterträgen zu den Kalenderjahren 1994 und 1995 festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass es für die vom Kläger begehrte Bildung von Rumpfwirtschaftsjahren keine Rechtsgrundlage gebe. Auch sei der Kläger verpflichtet, bis zum Abschluss des Wirtschaftsjahres 1996/1997 nach § 4 Abs. 1 EStG seinen Gewinn zu ermitteln. Denn da der Kläger aus der Verpachtung seines Betriebes weiterhin in erheblichem Umfange Einnahmen erziele, bleibe nach § 141 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) seine Buchführungspflicht bestehen. Ein Wechsel in der Gewinnermittlungsart könne schließlich erst nach Ende eines Wirtschaftsjahres begehrt werden.

Wegen des weitergehenden Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Dem Gericht haben die vom Beklagten für die Kläger geführten Einkommensteuerakten unter der Steuernummer…einschließlich Betriebsprüfungsakten vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht hat es der Beklagte abgelehnt, das Wirtschaftsjahr 1996/1997 in Rumpfwirtschaftsjahre aufzuteilen. Eine gesetzliche Gr...

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