Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer auf ein Entgelt für den Verzicht auf ein Ankaufsrecht bei einem Grundstück
Leitsatz (redaktionell)
- Ein entgeltlicher Verzicht auf ein vertraglich eingeräumtes Ankaufsrecht für ein Grundstück stellt eine sonstige Leistung i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG dar.
- Diese Leistung (Verzicht) ist nicht nach § 4 Nr. 9a UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9a; GrEStG § 1 Abs. 2
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob das Entgelt für den Verzicht auf ein Ankaufsrecht der Umsatzsteuer unterliegt.
Zwischen der Klägerin als Organträgerin und der vormaligen C A, seit 01.09.1999 B GmbH, als Organgesellschaft bestand im Streitjahr eine umsatzsteuerliche Organschaft. Eine weitere Organgesellschaft der Klägerin ist die BT GmbH.
Die C AG veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1981 das Grundstück H, K-Ring 1 an die D-KG, eine 95 %-ige Tochter der C AG, zum Kaufpreis von 17 Mio. DM.
Mit notariellem Vertrag vom 7. April 1982 räumte die D-KG der C AG ein Ankaufsrecht für das Grundstück K-Ring 1 ein. Danach kann die C AG das Ankaufsrecht zum 31.12.2001 ausüben zu einem Kaufpreis von 9.500.000,- DM und zum 31.12.2011 zu einem Kaufpreis von 5.750.000,- DM. Zur Sicherung des Anspruchs wurde eine Vormerkung ins Grundbuch eingetragen. Die entsprechenden Bestimmungen sollen nach § 5 der Urkunde für die jeweiligen Rechtsnachfolger gelten.
Die D-KG veräußerte das Grundstück zeitnah weiter an die R KG.
Mit Vertrag vom 26. März 1999 veräußerte die R-KG das Grundstück an die B-KG, heute D-Verwaltungs GmbH & Co 12. KG zum Preis von 12.466.697,14 DM. Als Teil C des Vertrages schlossen die R-KG, die B-KG und die C AG eine weitere Vereinbarung. Danach verzichtete die C AG auf das ihr im Vertrag vom 7. April 1982 eingeräumte Ankaufsrecht gegen ein Entgelt von 4.213.312,86 DM. Unter II.3. heißt es: „Sollte entgegen der gemeinsamen Annahme von Käufer und Ankaufsberechtigtem auf die vorgenannte Verzichtsvergütung Umsatzsteuer anfallen, ist die Verzichtsvergütung als Nettoleistung zu betrachten.”
Für den Veranlagungszeitraum 1999 ging im Jahre 2001 beim Beklagten eine Umsatzsteuererklärung der B GmbH ein, die die Umsätze der C AG erfasste, nicht aber das Entgelt für den Verzicht auf das Ankaufsrecht. Der Beklagte – der insoweit übersah, dass es sich bei der B GmbH nicht um den Organträger, sondern eine weitere Organgesellschaft der Klägerin handelte – stimmte der Erklärung am 22. Februar 2001 zu. Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid 1999 wurde aus für dieses Verfahren nicht erheblichen Gründen am 22. März 2001 und am 5. April 2001 geändert; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.
In der Zeit vom 2. Dezember 2002 bis 19. Mai 2003 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Der Betriebsprüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem entgeltlichen Verzicht auf das Ankaufsrecht um einen umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Vorgang handele. Ebenfalls stellte er nach Prüfung der rechtlichen Verhältnisse des Konzerns fest, dass die Klägerin der Organträger war und die Umsätze der C AG bei ihr zu erfassen seien.
Mit Datum vom 15. Dezember 2003 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Umsatzsteuerbescheid für 1999 entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung, den er allerdings als Änderungsbescheid im Verhältnis zum gegenüber der B GmbH ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1999 bezeichnete.
Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Verzicht auf das Ankaufsrecht der Grunderwerbsteuer, nicht aber der Umsatzsteuer unterliege.
Der Verzicht auf die Ausübung des Ankaufsrechts gegen Entschädigungszahlung unterliege nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG der Grunderwerbsteuer und sei gem. § 4 Nr. 9 a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Verzicht habe die gleiche wirtschaftliche Wirkung wie die Abtretung eines Kaufangebotes. Ohne den Verzicht hätte das Grundstück für die B-KG nur beschränkten wirtschaftlichen Wert gehabt, weil sie es dann möglicherweise zu einem relativ geringen Kaufpreis hätte wieder veräußern müssen. Das Ankaufsrecht sei abtretbar gewesen. Hätte die B-KG das Ankaufsrecht erworben, hätte sie bis zum Jahre 2001 waren müssen, um das Grundstück zu erwerben. Im Ergebnis handele es sich bei der gewählten Gestaltung um die vorgezogene Ausübung des Rechts zu einem höheren Kaufpreis.
Darüber hinaus unterfalle der Verzicht auf das Ankaufsrecht dem § 1 Abs. 2 GrEStG. In der konkreten Fallgestaltung sei es der C AG ermöglicht worden, das Grundstück durch die Veräußerung des Ankaufsrechts auf eigene Rechnung zu verwerten. Hintergrund der gewählten Gestaltung sei ein sale-and-lease-back Geschäft gewesen. Das Grundstück sei damals von einer Konzerngesellschaft der Klägerin genutzt worden. Durch den abnehmenden Rückkaufspreis sei es der R-KG wirtschaftlich unmöglich gemacht worden, das Grundstück sinnvoll auf eige...