Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1989
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist bei der Einkommensteuer 1989, ob 1. dem Kläger (Kl.) ein Freibetrag nach § 3 Ziffer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) zusteht,
2. die Kl. die Steuervergünstigung gem. § 10 e EStG in Anspruch nehmen können.
Zu 1.:
Der Kl. ist Inhaber des Luftfahrscheins für Verkehrsflugzeugführer (ATPL) mit der Berechtigung für Instrumentenflug (IFR). Im Streitjahr waren in seinem ATPL das Type Rating (= Musterberechtigung) sowie die Einweisungsberechtigung für das Luftfahrzeugmuster „Airbus” eingetragen. Ferner ist er Luftfahrt-Sachverständiger.
Der Kl. ist als Trainings- und Checkkapitän bei der Deutschen Lufthansa AG (DLH) beschäftigt. Gem. Ziffer 1.3.1 Nr. 7 des Flight Operation Manuals der DLH haben Trainings- und Checkkapitäne neben ihrem Einsatz als Linienkapitäne die Aufgabe, sicherzustellen, daß Ausbildung und Überprüfung der Flugzeugführer dem fliegerischen Standard entsprechen, der für die sichere Ausübung ihrer Tätigkeit im Flugbetrieb erforderlich ist.
Dazu gehören u. a. folgende Teilaufgaben:
Ausbildung im Cockpit/Simulator und im Flugzeug zur Erlangung der Musterberechtigung,
Durchführung von Checks im Flugzeug und/oder im Simulator nach fest gelegtem Programm mit dem Ziel größtmöglicher Förderung der überprüften Piloten.
Entsprechend flog der Kl. einerseits als Flugkapitän im Liniendienst, andererseits war er als Einweisungsberechtigter und Sachverständiger tätig. Als Einweisungsberechtigter hatte er die Aufgabe, bei der Einweisung von Luftfahrzeugführern mitzuwirken, die das Type Rating für den Airbus erwerben wollten. Als Sachverständiger nahm er Überprüfungen von Luftfahrzeugführern (Checks) ab:
Solche Checks sind – insbesondere bei Linienflugzeugführern – regelmäßig erforderlich. Die luftrechtlichen Vorschriften unterscheiden zwei Arten von Checks: Solche, die von anerkannten Sachverständigen abgenommen werden sowie solche, für die im Einzelfall ein Sachverständiger bestimmt wird. Grundsätzlich ist sowohl für die Anerkennung als auch für die Bestimmung von Sachverständigen die Aufsichtsbehörde (hier: das Luftfahrtbundesamt, LBA) zuständig. Entsprechend hatte das LBA den Kl. als Sachverständigen für das Luftfahrzeugmuster Airbus anerkannt. Diejenigen Piloten der DLH, die als bestimmte Sachverständige eingesetzt werden, beauftragt das LBA im Regelfall jedoch nicht selbst. Sie werden vielmehr im Rahmen einer Verwaltungsvereinfachung von der DLH bestimmt und das LBA erkennt diese Bestimmung als eigene an. Das geschah auch bei dem Kl.
Entsprechend nahm er zahlreiche Checks ab, und zwar teilweise als bestimmter Sachverständiger, z. B. gem. § 42 Abs. 3 Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (LuftBO) und § 74 Abs. 3 Prüfordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV), im übrigen als anerkannter Sachverständiger, z. B. gem. §§ 70 Abs. 2, 75 Abs. 2 LuftPersV. In manchen Fällen ist jedoch eine Trennung dieser beiden Sachverständigenbereiche kaum möglich, weil manche Checks gegenseitig anerkannt werden oder sich ersetzen.
Die Einweisungs- und Checktätigkeit des Kl. erfolgte während seiner Dienstzeit und – zumindest überwiegend – auf Flugzeugen und Simulatoren der DLH. Hierfür erhielt er von der DLH im Jahre 1989 eine Zulage in Höhe von 17.400 DM.
In seiner Einkommensteuererklärung 1989 beantragte der Kl. den Freibetrag nach § 3 Ziffer 26 EStG in Höhe von 2.400 DM. Er fügte eine Bestätigung der DLH vom 05.12.1989 bei, in der es heißt:
„(Der Kläger) ist neben seiner Tätigkeit als Linienkapitän auch als Einweisungsberechtigter und Sachverständiger des LBA tätig und führt Ausbildung und Einweisung gem. der LuftPersV durch. Die Berechtigung wird in das Beiblatt zur Erlaubnis für Luftfahrzeugführer eingetragen. Zahlungen analog dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen erfolgen im Rahmen einer Verwaltungsvereinfachung nicht durch das LBA, sondern durch Gewährung von Zulagen durch den Konzern. Dieser wiederum zahlt eine gegenüber der Luftkostenverordnung ermäßigte Gebühr an das LBA.”
Zu 2.:
In den Jahren 1984 bis 1988 nahmen die Kl. für ein ihnen gehörendes Haus in L. erhöhte Absetzungen für Abnutzung (AfA) gem. § 7 b EStG in Anspruch. Nach dem 1. Januar 1989 bewohnten sie dieses Haus nicht mehr, sondern verkauften es. Bis zum 18. August 1989 wohnten sie in einem anderen ihnen gehörenden Haus in F.. Sodann zogen sie nach S., wo sie ein Grundstück erworben hatten. In ihrer Einkommensteuererklärung 1989 machten sie für dieses Grundstück in S. – als „Folgeobjekt” des Hauses in L. – einen Abzugsbetrag nach § 10 e EStG in Höhe von 12.252 DM geltend. Der Beklagte (Finanzamt, FA) vertrat den Standpunkt, daß die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG für das Folgeobjekt in S. den Kl. erstmals im Kalenderjahr 1990 gewährt werden könne und daß ihnen für 1989 nur erhöhte AfA gem. § 7 b EStG zustand. Entsprechend berücksichtigte das FA 3.624 DM gem. § 7 b EStG für das Haus in L.
Die K...