rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer auf einem Gelände des Arbeitgebers tätig wird
Leitsatz (redaktionell)
- Entscheidendes Motiv für die Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit ist die Nichtvorhersehbarkeit der Verpflegungssituation am Arbeitsplatz. Typisches Beispiel für eine solche Einsatzwechseltätigkeit ist der Monteur, der an laufend wechselnden Orten eingesetzt wird und sich somit immer wieder von Neuem auf eine veränderte Verpflegungssituation einstellen muss.
- Ein Arbeitnehmer, der zwar an konkret unterschiedlicher Stelle, aber in einem abgrenzten Gelände tätig wird, wird von dieser Typisierung nicht erfasst.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 5
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt und der Kläger Verpflegungsmehraufwand steuermindernd geltend machen kann.
Der Kläger ist von Beruf Festmacher und seit dem 1. Juli 1999 bei der Firma F GmbH angestellt. Er übt seine Berufstätigkeit in den Bremischen Häfen aus. Aus einer Aufstellung seiner Einsatzorte für den Zeitraum 1. Juli 2002 bis 30. Dezember 2002 – nach Angaben des Klägers kann der Arbeitgeber aus technischen Gründen eine entsprechende Aufstellung für die erste Jahreshälfte 2002 nicht mehr fertigen – ergibt sich, dass der Kläger ganz überwiegend in dem nördlich der Innenstadt von Bremerhaven gelegenen Teil des Hafens tätig geworden ist.
In seiner Einkommensteuererklärung 2000 machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für 189 Tage à 6,- € = 1.184,- € geltend, und zwar für 187 Tage Arbeitseinsatz im Hafen von Bremerhaven und an 2 Tagen im Hafen der Stadt Bremen. Der Beklagte erkannte den Verpflegungsmehraufwand im Einkommensteuerbescheid 2002 vom 17. April 2003 nicht an, weil er im Hafen eine einheitliche großräumige Arbeitsstätte sah.
Der dagegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.
Der Kläger vertritt im Klageverfahren die Auffassung, dass er eine Einsatzwechseltätigkeit ausgeübt habe und deshalb Verpflegungsmehraufwand abziehen könne. Das Bremerhavener Hafengebiet stelle keine einheitliche großräumige Arbeitsstätte dar, wie der Beklagte meine. Der Kläger verweist auf die Entscheidung des BFH vom 7. Februar 1997 VI R 61/97, BStBl. II 1997, 333. Entscheidend sei danach, ob es sich um ein zusammenhängendes Gelände des Arbeitgebers handele. Dass sei im Streitfall aber zu verneinen. Dass der Hafen von Bremerhaven insgesamt kleiner sei als der Hamburger Hafen, sei demgegenüber nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2002 vom 17. April 2003 in der Gestalt vom 5. April 2004 und der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2003 Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 1.134,- € als Werbungskosten zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2002 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält den Sachverhalt nicht für vergleichbar mit jenem, der der Entscheidung des BFH zugrunde lag. Der Hamburger Hafen sei wesentlich größer als der Bremerhavener Hafen. Dessen Landflächen betrage lediglich 11,5 km² verglichen mit 63 km² im Falle des Hamburger Hafens. Zudem beschränke sich das Einsatzgebiet des Klägers nach der von ihm vorgelegten Aufstellung auf einen kleinen Bereich im nördlichen Hafengebiet.
Die Verpflegungsmehraufwendungen für die Einsätze in Bremen an zwei Tagen bewirkten keinen Tarifsprung und führten deshalb nicht zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. Dezember 2003 (Kläger) und 29. März 2004 (Beklagter) auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen, weil er keine Einsatzwechseltätigkeit ausübt.
Gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG sind Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Etwas anderes gilt nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird; bei einer Dauer der Abwesenheit von der Wohnung von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden ist ein Pauschbetrag von 6,- € anzusetzen.
Der Senat legt die Formulierung „typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten” dahin aus, dass der Steuerpflichtige an immer wieder neuen Einsatzorten beschäftigt sein muss, an denen er bisher nicht tätig war. Ein in sich abgeschlossener Kreis von Beschäftigungsstellen, an denen der Steuerpflichtige wechselweise beschäftigt ist, begründet keine Einsatzwechseltätigkeit.
Grund für die an die Einsatzwechseltätigkeit anknüpfenden Verpflegungspauschale...