vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 2/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an mehraktige Ausbildungsmaßnahmen für Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Der für die Annahme einer einheitlichen Berufsausbildung notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten liegt nicht vor, wenn die Berufsausbildung im Januar 2014 beendet und der weitere Ausbildungsabschnitt erst im September 2015 aufgenommen wird.
Normenkette
EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Sätze 2-3
Streitjahr(e)
2015
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Gewährung von Kindergeld für seinen Sohn S, geboren am xxx 1993, für die Zeit ab September 2015. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob mit Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik am xx. Januar 2014 die nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) relevante Erstausbildung bereits abgeschlossen ist oder aber eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker für Elektrotechnik noch Teil einer Erstausbildung sein kann.
Der Kläger beantragte am 2. März 2012 u. a. für seinen Sohn S Kindergeld. Dabei legte er in Kopie einen Berufsausbildungsvertrag zwischen S und der B-GmbH vom xx. Oktober 2010 vor. Das Berufsausbildungsverhältnis zum Elektroniker für Betriebstechnik mit dem Schwerpunkt Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen begann am 1. August 2011 und endete am 31. Januar 2014. Dem Antrag des Klägers wurde entsprochen mit einer Befristung bis Januar 2014.
Am 18. Februar 2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass das Ausbildungsverhältnis am 21. Januar 2014 geendet habe. Als Nachweis legte er eine Bescheinigung der IHK über die Abschlussprüfung Winter 2013 zum Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik, Einsatzgebiet: Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen vor.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 meldete sich der Kläger bei der Beklagten und beantragte die Gewährung von Kindergeld für S ab September 2015. S habe am 23. Januar 2014 seine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik beendet. Da er sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht habe, habe er sich zum nächstmöglichen Termin für die weiterführende Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker Fachrichtung Elektrotechnik bei den Berufsbildenden Schulen X für die Fachschule Elektrotechnik angemeldet. Die Technikerschule habe am 2. September 2015 begonnen. Als Nachweis übersandte er zum einen die Stundentafel für die Fachschule Elektrotechnik X in Vollzeit- und Teilzeitform, ferner eine Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen X vom 14. Dezember 2017, nach der er die zweijährige Fachschule – mit Teilzeit – Klasse II vom 3. September 2015 bis voraussichtlich 3. Juli 2019 besuche und eine Eingangsbestätigung der Berufsbildenden Schulen X über die Bewerbung des T für die Fachschule Elektrotechnik in Teilzeitform für das Schuljahr 2015/16, die am 12. Januar 2015 eingegangen sei.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 bat die Beklagte um Mitteilung, warum die Schulausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt begonnen worden sei, obwohl der nächstmögliche Termin nach Ausbildungsende das Schuljahr 2014/15 gewesen sei.
Der Kläger teilte mit Schreiben vom 2. Januar 2018 mit, das Berufsziel des Sohnes sei der staatlich geprüfte Techniker Fachrichtung Elektrotechnik. Nach dem Internetauftritt der Berufsbildenden Schulen xy – Gewerbliche Fachrichtungen – sei Zugangsvoraussetzung neben dem Realschulabschluss eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit. Nach Abschluss der Berufsausbildung habe S von seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31. Januar 2015 erhalten. Um sein Berufsziel zu verfolgen, habe er dann damals nur die Möglichkeit gehabt, den Technikerkurs in Vollzeitform zu besuchen und bis zum nächstmöglichen Beginn dieses Kurses im Sommer 2015 durch die Weiterbeschäftigung bei B-GmbH den Nachweis für die einjährige Berufstätigkeit zu erlangen. Am 19. November 2014 habe ihm die Gesellschaft dann mitgeteilt, dass er ab 1. Februar 2015 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde. S habe sich dann auch in Absprache mit der B-GmbH entschieden, den Kurs ab Sommer 2015 in Teilzeitform zu besuchen. Anmeldeschluss sei der 15. Februar 2015 gewesen.
Mit Bescheid vom 8. Januar 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Kindergeld ab August 2015 ab. S befinde sich nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung aktuell in einer zweiten. Er gehe aber einer Erwerbstätigkeit nach, die die Grenzen des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG überschreite.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 3. Februar 2018 Einspruch. Dabei hob er nochmals hervor, dass S von Anfang an die Ausbildung als Techniker angestrebt habe. Dafür sei die einjährige Berufstätigkeit nach Abschluss de...