Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzzahlung als Entschädigung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören auch Verzugs- und Prozesszinsen i. S. der §§ 288, 291 BGB, die als Entgelt für die unfreiwillige Vorenthaltung des dem Gläubiger zustehenden Kapitalanspruchs gezahlt werden.
- Zum Begriff der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG.
- Eine Schadensersatzzahlung stellt nur insoweit eine Entschädigung dar, als sie an die Stelle nicht erzielter Einnahmen tritt.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 20 Abs. 1 Nr. 7
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Streitig ist, ob die Zahlung, die einem Steuerpflichtigen von seinen früheren Rechts- und Steuerberatern zum Ersatz des Schadens geleistet wurde, den er dadurch erlitten hat, dass er infolge eines Beratungsfehlers von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt des Nettobetrags nur den Bruttobetrag des ihm entstandenen Erwerbsschadens erhalten hat, ihrerseits eine zu steuerpflichtigen Einkünften führende Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt.
Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Geschäftsführer und Gesellschafter zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus Kapitalvermögen. Im Jahr 2004 wurde er durch einen Unfall schwer verletzt. Im Jahr 2005 schloss er mit der ersatzpflichtigen W eine Abfindungsvereinbarung (Teilvergleich). Darin verpflichtete sich die W, dem Kläger über die bereits gezahlten Beträge von 9x.xxx EUR hinaus eine weitere Schadensersatzzahlung in Höhe von 67x.xxx EUR zu leisten, durch die grundsätzlich alle dem Kläger im Zusammenhang mit dem Unfall erwachsenen Schadensersatzansprüche gegen die W abgegolten werden sollten. Nach dem Inhalt der Abfindungsvereinbarungen waren in dem Gesamtbetrag Zahlungen zum Ersatz von Erwerbsschäden in folgender Höhe enthalten:
- Ausgleich künftig entgehenden Geschäftsführungsgehalts 49x.xxx EUR
- Entgangene Tantieme für das Jahr 2004 3x.xxx EUR
- Minderung des Gewinnanteils aus den Gesellschaften 4x.xxx EUR
Summe 58x.xxx EUR.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) stellte sich auf den Standpunkt, dass der auf den Ersatz der Erwerbsschäden entfallende Teil der Schadensersatzleistungen als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG zu werten sei, und unterwarf diesen der Einkommensteuer. Daraus ergab sich eine steuerliche Mehrbelastung in Höhe von 26x.xxx EUR (25x.xxx EUR Einkommensteuer zuzüglich 13.xxx EUR Solidaritätszuschlag).
Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2005 bestandskräftig geworden war, verklagte der Kläger die für ihn an dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung beteiligten Anwälte sowie seine steuerlichen Berater vor dem Landgericht auf Ersatz der auf die Entschädigung entfallenden Steuern. Er machte geltend, dass er dem mit der W geschlossenen Teilvergleich nur deshalb zugestimmt habe, weil die Beklagten ihn nicht über die Steuerpflicht der auf die Erwerbsschäden entfallenden Entschädigungszahlungen aufgeklärt hätten. Anderenfalls hätte er gegenüber der W auf einer höheren Schadensersatzzahlung bestanden, die diese auch zu leisten bereit gewesen wäre. Das Landgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner dazu, dem Kläger 26x.xxx EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzugseintritt zu zahlen. Außerdem stellte es fest, dass die Beklagten dem Kläger auch die auf diese Zahlung zu entrichtenden Steuern zu erstatten hätten. Aufgrund der Zeugenaussage des Rechtsanwalts, der auf Seiten der W bzw. des Haftpflichtversicherers am Abschluss der Abfindungsvereinbarung beteiligt war, war das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger bei zutreffender rechtlicher Beratung von der W auch den Ersatz der auf den Entschädigungsbetrag entfallenden Mehrsteuern hätte erlangen können.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, durch den sich die Beklagten zur Abgeltung aller Ansprüche des Klägers zur Zahlung eines Betrags von 30x.xxx EUR verpflichteten. Hiervon entfielen 10x.xxx EUR auf die steuerlichen Berater und 20x.xxx EUR auf die am Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit der W beteiligten Anwälte. Vor Abschluss des Vergleichs hatte das Gericht die Parteien darauf hingewiesen, dass sich nach dessen vorläufiger Einschätzung nicht werde feststellen lassen, dass der Haftpflichtversicherer eine eventuelle Steuerlast des Klägers im Vergleichswege voll übernommen hätte.
Das FA setzte gegen die Kläger für das Streitjahr 2009 eine nachträgliche Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von 13x.xxx EUR fest. Bei der Festsetzung dieses Betrags ging es davon aus, dass die dem Kläger aufgrund des Prozessvergleichs zugeflossene Zahlung von 30x.xxx EUR eine steuerpflichtige Entschädigung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG darstell...