Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
In Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks unterliegen allein die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer. Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Nachgehend
Tenor
Der Grunderwerbsteuerbescheid in der Fassung vom 13. August 1998 wird geändert und die Grunderwerbsteuer auf 1.410 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, es sei denn, der Kläger leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Bauerrichtungskosten Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer sind.
Der Kl erwarb mit notariellem Vertrag vom 11. Juli 1988 von der Firma K GmbH ein 406/786 stel Miteigentumsanteil an dem Grundstück E in N. Der Kaufpreis für dieses Grundstück betrug 70.500 DM. Unter Zugrundelegung dieses Kaufpreises für den Grund und Boden setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Juli 1988 die Grunderwerbsteuer auf 1.410 DM (70.500 DM × 2 %) fest. Er stellte jedoch den Bescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
Mit Bescheid vom 8. September 1988 wurde der Grunderwerbsteuerbescheid geändert. Die Bemessungsgrundlage wurde um 203.000 DM, den Kaufpreis für das Gebäude, erhöht. Gegen diese Erhöhung wendet sich der Kl mit seiner Klage. Während des Klagverfahrens am 13. August 1998 hat der Beklagte den Grunderwerbsteuerbescheid vom 8. September 1998 geändert und diesen Bescheid für vorläufig gemäß § 165 AO erklärt.
Dieser Änderungsbescheid ist nach entsprechendem Antrag des Kl Gegenstand des Klagverfahrens.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kl vor, eine Zusammenfassung des Grundstückspreises und des Hauskaufpreises bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer sei nicht gerechtfertigt. Nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages sei er völlig frei gewesen, ob und wie und wann er das Grundstück bebaue. Weiterhin habe er nicht mit der Veräußerindas Grundstück bebaut, sondern habe sich an das Baugeschäft M GmbH gewandt und mit dieser einen Bauvertrag geschlossen. Dieser Bauvertrag sei auch erst gut einen Monat nach Abschluß des Grundstückskaufvertrages, nämlich am 13. August 1988, geschlossen worden.
Der Kl beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte wendet ein, daß zwischen dem Grundstücks- und Hauskaufvertrag ein enger Zusammenhang bestehe, der es rechtfertige, diese beiden Verträge als einheitlichen Vertrag anzusehen. Dieser enge Zusammenhang ergebe sich aus einer Vielzahl von Indizien. So habe in einer Zeitungsannonce der örtlichen Tageszeitung vom 31. Mai 1988 gestanden, daß die Veräußerin bzw. deren Geschäftsführer und das Baugeschäft M bzw. der Maurermeister M zusammenarbeiten. Darüber hinaus sei das vom Kl erworbene Grundstück mit der schließlich durchgeführten Bebauungvor dem Erwerb des Kl in Zeitungsannoncen angeboten worden. Auch die Miteigentümer des Restgrundstückes hätten dieses ebenfalls mit einem von der Firma M errichteten Haus bebaut.
Weiterhin habe die Firma K GmbH das vom Kl erworbene Grundstück zwei Monate vor der Veräußerung an den Kl zum Preis von 68.000 DM ohne Kaufvertragskosten und ohne Grunderwerbsteuer erworben, um es dann an den Kl für 70.500 DM zu veräußern. Dies sei ein Zuschußgeschäft, das sich nur erklären lasse, wenn der Gewinn/die Kostendeckung in anderen Bereichen erzielt werden könne. Dieser andere Bereich sei die Bauerrichtung durch die Firma M.
Im Grundstückskaufvertrag sei ferner ein Rücktrittsrecht des Grunderwerbers, des Kl, vereinbart worden, wenn das Grundstück nicht mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit bis zu 2/3 ausgebautem Dachgeschoß und einer Grundfläche von 8 × 10 m bebaut werden könne. Das errichtete Haus habe eine Grundflächevon 8 × 10 m. Es spreche deshalb viel dafür, daß schon bei Abschluß des Grundstückskaufvertrags feststand, daß und wie die Firma M GmbH das Grundstück bebauen werde. Ein Indiz für das Zusammenwirken der Firma M mit der Veräußerin des Grundstücks liege auch darin, daß der Bauvertrag vom 13. August 1998 vom Kl einerseits und von Herr K, dem Geschäftsführer der Veräußerin, für die Firma M GmbH unterzeichnet worden sei. Für eine Bindung des Kl bereits vor Abschluß des Grundstückskaufvertrages spreche auch, daß der Kl bereits am 12. Juli 1988 bei der Kreissparkasse H ein durch eine Grundschuld gesichertes Darlehen in Höhe von 337.000 DM bestellt habe, wobei dieser Betrag von 337.000 DM genau dem Gesamtkaufpreis für das errichtete Haus einschließlich Grund und Boden und Nebenkosten abzüglich Eig...