vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 60/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld bei automatischer Löschung als Arbeitssuchender
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Meldung als Arbeitssuchender i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ist gegeben, wenn ein Kind selbst bei der Bundesagentur für Arbeit vorspricht, sich arbeitslos meldet und bekundet, die Ausbildung fortsetzen zu wollen.
- Der Gesetzgeber hat weder angeordnet, dass die Arbeitslosenmeldung kontinuierlich zu wiederholen ist, noch hat er den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit eingeräumt, durch Streichungen in der Meldeliste über den Fortbestand eines Kindergeldanspruchs zu befinden. Die automatische Löschung als Arbeitssuchender führt daher nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für den Sohn D des Klägers in der Zeit von Mai – September 2004 vorgelegen haben.
Im November 2003 begann D eine Berufsausbildung als Tischler. Bereits 3 Monate später – im Januar 2004 – wurde das Ausbildungsverhältnis noch während der Probezeit beendet. Der Sohn sprach daraufhin Anfang Februar 2004 bei der Agentur für Arbeit vor, meldete sich arbeitslos und bekundete seine Absicht, die Ausbildung fortsetzen zu wollen. Zu einem daraufhin im April 2004 anberaumten Beratungsgespräch erschien er unentschuldigt nicht. Die Agentur für Arbeit löschte ihn daraufhin in der Liste der Arbeitssuchenden. Nach einem Computerausdruck der Behörde ist der Sohn dort erst wieder ab Oktober 2004 als arbeitssuchend gemeldet und nimmt seit dem an einer Fortbildungsmaßnahme teil. Am 1. April 2005 trat D seinen Grundwehrdienst an.
Der Kläger erhielt für seinen im streitigen Zeitraum 19. Jahre alten Sohn zunächst antragsgemäß Kindergeld, nachdem er bereits im Oktober 2003 bei der Familienkasse eine Bescheinigung über den Beginn der Berufsausbildung vorgelegt hatte. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 wurde die Festsetzung zunächst ab November 2004 aufgehoben, weil – wie es in dem Bescheid heißt – das Kind nicht mehr in seinem, des Klägers, Haushalt lebe und die Kindesmutter den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 21. Juni 2005 hob die Familienkasse die Festsetzung auch für den Zeitraum Mai 2004 – Oktober 2004 auf und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Kindergeldes für die Monate Mai – September in Höhe von 770 € (5 x 154 €) auf. Auf eine Rückzahlung für Oktober 2004 verzichtet die Familienkasse, insoweit erkannte sie die Weiterleitung des Kindergeldes an den Sohn an.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, mit der er sich gegen die Aufhebung des Kindergeldes für den Zeitraum Mai – September 2004 und die daraus folgende Rückzahlungsverpflichtung wendet. Zur Begründung weist er zunächst darauf hin, dass er das Kindergeld auch in den Monaten Mai – September an seinen Sohn weitergeleitet habe, es sei in dieser Zeit für ihn nur ein durchlaufender Posten gewesen. Im übrigen seien in dieser Zeit alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld erfüllt gewesen. Sein Sohn sei auch in der Zeit nach April 2004 um Arbeit bemüht gewesen. Wenn er gleichwohl nicht mehr bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen habe, so beruhe das darauf, dass er seinerzeit bei der Stadt M Sozialhilfe beantragt habe. Bei Antragstellung habe ihm der Sachbearbeiter der Stadt erklärt, dass für ihn – D – eine weitere Meldung als Arbeitssuchender bei der Bundesanstalt für Arbeit nicht erforderlich sei, er werde von Amts wegen über das Sozialamt als arbeitslos gemeldet. Dass er bei der Agentur für Arbeit aus der Liste der Arbeitssuchenden gestrichen worden sei, habe er zunächst nicht gewusst und erst im Nachhinein erfahren. Aufforderungen der Bundesanstalt für Arbeit zu Beratungsgesprächen habe sein Sohn nicht erhalten. Er bestreite die Existenz derartiger Aufforderungen ebenso wie die Behauptung des Beklagten, wonach sein Sohn nur deshalb die Aufforderungen nicht erhalten habe, weil er sich zeitweise nicht in seiner Wohnung aufgehalten und die Post nicht geöffnet habe. Aus dem Umstand, dass sein Sohn ab Oktober 2004 an einer Fortbildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen habe, werde deutlich, dass er ununterbrochen an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom…in der Fassung des Einspruchsbescheides vom…für den Zeitraum Mai – September 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt seiner Einspruchsentscheidung, in der er ausgeführt habe, dass die Voraussetzungen für eine Kindergeldgewährung nach § 32 Abs. 4 ...