Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Gästehaus und Einordnung des Ortes des Betriebes
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Einrichtung des Stpfl. i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn diese aufgrund eines Nutzungsverhältnisses betrieben wird.
- Aufwendungen für ein Gästehaus, das nicht am Ort des Betriebes gelegen ist, sind nicht abzugsfähig.
- Der Begriff des Ortes des Betriebes gebietet keine starre Beschränkung auf eine politische Gemeinde; zur Vermeidung von Härten erscheint es gerechtfertigt, jedenfalls dann über den Grenzverlauf zwischen verschiedenen politischen Gemeinden hinweg zu sehen, wenn der Belegenheitsort des Betriebes und der Ort des Gästehauses räumlich und verkehrstechnisch eine Einheit bilden oder es sich um ein anerkanntes Wohngebiet einer Vorortgemeinde handelt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, 5 Nr. 3, § 6 Abs. 5 Nr. 4
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996, 1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Gästehaus.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und betreibt in X einen Handel mit…. Am Stammkapital der Klägerin sind Herr A zu 80 v.H. und Frau B zu 20 v.H. beteiligt. Alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist Herr A.
Im Jahre 1994 baute der Gesellschafter/Geschäftsführer im ca. 12 Kilometer entfernten Y ein sogenanntes „Gästehaus” und vermietete dieses mit schriftlichem Vertrag vom 01.10.1994 für mtl. .... DM zzgl. Umsatzsteuer an die Klägerin. In dem Gebäude mit einer Wohnfläche von ca. 91 qm befinden sich im Erdgeschoß neben einem Wohn-/Esszimmer eine Küche sowie eine Toilette und im Obergeschoß drei Wohn/Schlafräume sowie ein Badezimmer. Im Keller befindet sich neben der Heizungsanlage ein größerer Abstellraum. Wegen der Einzelheiten wird auf die Grundrisszeichnungen verwiesen (Bl. 68 – 70 Auszug aus Bp-Arbeitsakte des Eigentümers und Gesellschafter Geschäftsf. A). Für Miete und Nebenkosten machte die Klägerin in den Jahren 1994 – 1997 folgende Beträge als Betriebsausgaben geltend:
1994: |
x.xxx,xx DM |
1995: |
xx.xxx,xx DM |
1996: |
xx.xxx,xx DM |
1997: |
xx.xxx,xx DM. |
Im Jahre 1999 fand bei der Klägerin eine Aussenprüfung statt. Der Betriebsprüfer des Beklagten kürzte die Betriebsausgaben in den Jahren 1994 – 1997 um die Aufwendungen für das Gästehaus mit der Begründung, dass es sich um ein nicht am Ort des Betriebes gelegenes Gästehaus handele. Entsprechend den Feststellungen der Aussenprüfung erließ der Beklagte mit Datum vom 06.03.2000 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 1994 – 1997 und die ges. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1994 bis 31.12.1997.
Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2000 Einspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass das Gästehaus neben der Unterbringung von Geschäftskunden der Präsentation und dem Verkauf von exklusiven ...artikeln diene. Es sei keine Einrichtung der GmbH, sondern eine Betriebsstätte des Gesellschafters A. Damit befinde sich das Gästehaus auch innerhalb des Ortes des Betriebes des Steuerpflichtigen. Der Beklagte wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Gästehaus um eine Einrichtung der Klägerin handele, da sie es auf Grund eines Mietvertrages nutze. Es handele sich auch nicht um eine Betriebsstätte der Klägerin, da die betriebliche Nutzung im Rahmen von einzelnen ...präsentationen hierfür nicht ausreichend sei. Das Gästehaus diene vielmehr in erster Linie zur Beherbergung von Geschäftsfreunden, so dass es sich um ein Gästehaus im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG handele. Dieses befinde sich jedoch nicht am Ort des Betriebes, da das Gästehaus in Y nicht in derselben politischen Gemeinde wie der Betriebssitz der Klägerin gelegen sei. Bei Y handele es sich auch nicht um eine Vorortgemeinde und gehöre weder räumlich noch verkehrstechnisch zum Betriebsort der Klägerin.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt die Klägerin mit der vorliegenden Klage ihr Begehren weiter, die Aufwendungen für das Gästehaus als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Ergänzend bringt die Klägerin vor, das Gästehaus in Y werde von prominenten Kunden genutzt, die nicht in der Öffentlichkeit bedient werden könnten. Dabei würden Geschäfte von erheblicher Bedeutung abgewickelt. Auf Grund dieser Nutzung handele es sich bei dem Grundstück nicht um ein Gästehaus im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG. Weiter verweist die Klägerin darauf, die Übernachtungsmöglichkeiten am Ort des Betriebes direkt seien nicht ausreichend gewesen. Daher habe sich durch das Gästehaus die Möglichkeit geboten, den Kundenservice weiter auszubauen. Erst durch das Gästehaus seien Übernachtungen in der Nähe des Betriebes der Klägerin möglich geworden. Das Gästehaus werde von prominenten Kunden, die eine weitere Anfahrtstrecke zurücklegen müssten, gut genu...