Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer 6b-Rücklage und § 15a EStG. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 24/22)
Leitsatz (redaktionell)
Das anlässlich der Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG gebildete Sonderkonto eines Kommanditisten ist in die Ermittlung des negativen Kapitalkontos nach § 15a EStG einzubeziehen . Dieser Vorgang ist nicht zugleich mit einer entsprechenden Erhöhung der Außenhaftung des Kommanditisten verbunden.
Normenkette
EStG § 15a Abs. 4, § 6b
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen die vom beklagten Finanzamt vorgenommene Ermittlung des steuerlichen Kapitalkontos nach § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die darauf basierende Feststellung der zuzurechnenden Einkünfte im hier streitbefangenen Feststellungszeitraum 2006. Streitig ist insbesondere, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Sonderkonto aus der Übertragung einer Rücklage gem. § 6b EStG Bestandteil des Kapitalkontos i.S.v. § 15a EStG ist.
Der Kläger war im Streitzeitraum als alleiniger Kommanditist mit einer Kommanditeinlage von … € an der „A GmbH & Co. KG” beteiligt, die späterhin in die B GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: B KG) umfirmierte. Die jeweiligen Komplementärinnen, die B Beteiligungs GmbH … waren nicht am Kapital der KG beteiligt. Über das Vermögen beider Gesellschaften (B GmbH & Co KG und B Beteiligungs GmbH) ist im Juni 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Die „A GmbH & Co. KG” war aus der C GbR hervorgegangen, die wiederum ab 2001 einen Rechtsformwechsel in die dann umbenannte KG vorgenommen hatte. Gegenstand des Unternehmens der GbR war die Verwaltung der Immobilie … Im Jahr 2001 wurde das Grundstück bebaut und anschließend an verschiedene Fremdfirmen und an Firmen der … vermietet (…). Mit Vertrag vom … wurde das Grundstück einschließlich der Betriebsvorrichtungen an … veräußert. Im Januar 2007 erfolgte der Übergang von Nutzen und Lasten auf den Erwerber.
Zur zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen historischen „Entstehung und Entwicklung” der Rücklage gem. § 6b EStG ist auf Folgendes hinzuweisen:
Aus dem Veräußerungserlös des im Jahre 1997 veräußerten Immobilienprojekts „…” ist von der Fa. … GbR nach Abzug der Restbuchwerte eine gewinnmindernde – auf deren beide Gesellschafter (u.a. Kläger dieses Verfahrens) und … zu je ½ entfallende – Rücklage i.H.v. insgesamt … DM gebildet worden, die späterhin im Anschluss an eine Außenprüfung auf … DM reduziert worden ist.
In 1999 hat der Kläger als Gesellschafter der … GbR einen Teilbetrag i.H.v. … DM zu Lasten seines Kapitalkontos auf die D KG übertragen. Der verbleibende Restbetrag des Klägers ist zum 01. Januar 2001 auf die E GmbH & Co. KG übergegangen und dort sofort zu Lasten seines Kapitalkontos auf die Firma „A GmbH & Co. KG” übertragen worden. Dieser restliche Übertragungsbetrag des Klägers (auf die „A GmbH & Co. KG”) wurde mit … DM (… €) angenommen und stellte sich in der Entwicklung wie folgt dar:
… In der Buchführung der Gesellschaft wurde die Übertragung der Rücklage als gewinnerhöhende Minderung der Rücklage gebucht und gleichzeitig bei dem Ersatzwirtschaftsgut eine betragsgleiche Sonderabschreibung vorgenommen (vgl. Tz. 16 des Bp-Berichts vom … der Bp-Arbeitsakte der „A GmbH & Co. KG” für die Jahre …).
Das beklagte Finanzamt erließ für den hier streitigen Feststellungszeitraum 2006 einen gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Feststellungsbescheid, der wegen der zunächst nicht erfolgten Abgabe einer Feststellungserklärung auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhte. Im Rahmen des hiergegen geführten Einspruchsverfahrens erließ es einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid und stellte hierin die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) erklärungsgemäß in Höhe von … € fest. Auf Antrag der „A GmbH & Co. KG” stellte das Finanzamt mit erneut nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Feststellungsbescheid für 2006 laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Gesamthandbilanz) in Höhe von … € sowie Sonderbetriebseinnahmen des Beteiligten … in Höhe von … € und eine Vergütung für die Komplementärin über … €, mithin Einkünfte der Gesellschaft aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) in Höhe von … €, fest. Feststellungen nach § 15a EStG wurden insoweit nicht getroffen.
Im Rahmen einer u.a. den Feststellungszeitraum 2006 umfassenden Außenprüfung vertrat das Finanzamt im Hinblick auf die Rücklage nach § 6b EStG folgende Ansicht (nachfolgende Unterstreichungen entsprechen dem Original):
Tz. 35: Negative Kapitalkonten durch von der Vorgesellschaft übernommene Rücklage nach § 6 b EStG / Auswirkung auf § 15 a EStG (bzgl. § 15a EStG siehe Anlage 4)
Sachverhalt:
Zum 01.01.2001 wurde eine Rücklage nach § 6b EStG i.H.v. … € zu Lasten des Kapitalkontos auf die Steuerpflichtige („A GmbH & Co. KG”) übertragen. Die Rücklage hat bereits 2001 bzw. 2002 die Anschaffungskosten des Grund- u. Bodens bzw. des Gebäudes … gemindert. Das Kapital war in den Jahren 2005 und 2006 aufgrund dieser übernommenen...