Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug für Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG: Unbare Zahlungen erforderlich?
Leitsatz (redaktionell)
- Das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG (Erhalt einer Rechnung für die Aufwendungen und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung) bezieht sich ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden und nicht auf sog. Mini-Jobs.
- Bei Aufwendungen für sog. Mini-Jobs, für die auch im Rahmen der Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben Stpfl. keine zusätzlichen Nachweise gemäß § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion).
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nrn. 5, 8, § 35a Abs. 1, § 9c
Streitjahr(e)
2009, 2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehen können, obwohl sie die von ihnen beschäftigte Teilzeitkraft bar bezahlten.
Die Kläger sind beide berufstätig und erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes beschäftigten sie für ein monatliches Gehalt in Höhe von 300 € eine Teilzeitkraft als Kinderbetreuerin. Das Gehalt zahlten die Kläger ihr jeweils bar aus. Im Februar 2011 meldeten die Klägerin die Beschäftigung der Kinderbetreuerin im sogenannten Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See (rückwirkend) für die Streitjahre an. Sie zahlten im März 2011 die sich daraus ergebenden Abgaben (Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie die Pauschsteuer) in Höhe von insgesamt 1.027,44 € an die Knappschaft-Bahn-See.
In ihren Einkommensteuererklärungen für 2009 und 2010 beantragten sie den Abzug dieser Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von jährlich 2.400 € (2/3 von 3.600 €) nach § 9c des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das FA lehnte dies unter Hinweis auf die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers – sondern in bar – erfolgt sei. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage.
Die Kläger behaupten, sie seien sich nicht bewusst gewesen, dass Zahlungen an eine Kinderbetreuerin nicht in bar erfolgen dürften, wenn ein steuerlicher Abzug erfolgen solle. Die Kinderbetreuerin habe auf Barzahlungen bestanden.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 21. November 2012 dahingehend zu ändern, dass in bei¬den Jahren jeweils 2.400 € als abziehbare Werbungskosten – nämlich Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG (2/3 von jeweils 3.600 €) – zum Abzug zugelassen werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und hält daran fest, dass nach dem klaren Wortlaut solche Kinderbetreuungskosten nur abziehbar seien, wenn die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei. Daran fehle es – unstreitig – im Streitfall.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
1. Aufwendungen der Kläger für die Kinderbetreuung in Höhe von jeweils 2.400 € (2/3 von 3.600 €) sind in den Streitjahren 2009 und 2010 (dort zusätzlich) nach § 9c Abs. 1 EStG als Werbungskosten abziehbar. Unstreitig haben die Kläger jeweils Aufwendungen für die Kinderbetreuung in Höhe von 3.600 € durch die Anstellung einer geringfügig Beschäftigten für die Kinderbetreuung getragen, die von den Klägern jeweils in bar gegen Quittung ausgezahlt worden sind.
a) Dem steht – entgegen der Ansicht des FA – die Regelung des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht entgegen, die den Abzug der Aufwendungen für die Kinderbetreuung davon abhängig macht, „dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt” ist. Diese Voraussetzungen mussten im Streitfall nicht zusätzlich vorliegen, da sich dieses Nachweiserfordernis ausschließlich auf Dienstleistungen, für die Rechnungen ausgestellt werden, und nicht auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sog. Minijobs) bezieht. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus der Auslegung der Vorschrift nach dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei Aufwendungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, für die auch im Rahmen der im Übrigen ähnlichen Vorschrift des § 35a Abs. 1 EStG keine unbaren Zahlungen erforderlich sind, haben die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Nachweise gemäß § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG als Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen zu erbringen (teleologische Reduktion). Im Einzelnen:
b) Bereits nach dem Wortlaut des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG erstreckt sich das Nachweiserfordernis des § 9c Abs. 3 Satz 3 EStG nicht auf Minijobs. Dort sind ausdrücklich nur Dienstleistungen angesprochen, die von Dritten bei ordnungsgemäßer steuerrechtlicher Handlungsweise gegen Rechnung angeboten und abgerechnet werden. Für diese Art von Dienstleistu...