Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum gewerblichen Grundstückshandel eines Landwirts bei Zusammenarbeit mit einem Bauunternehmer
Leitsatz (redaktionell)
- Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines LuF-Betriebes gehört, führt grundsätzlich zu Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft.
- Die Veräußerung von Grund und Boden kann einen gewerblichen Grundstückshandel begründen, wenn der Landwirt eine über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivität entfaltet.
- Bei der Abgrenzung zwischen Einkünften aus LuF und einem gewerblichen Grundstückshandel sind dieselben Grundsätze anzuwenden wie für die Abgrenzung eines gewerblichen Grundstückshandels gegenüber einer privaten Vermögensverwaltung.
- Die Einstellung eines Veräußerungsgewinns in eine Rücklage gemäß §§ 6b, 6c EStG scheidet aus, wenn die Grundstücke zum Umlaufvermögen des Gewerbebetriebs Grundstückshandel gehört haben.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2, § 4 Abs. 1, §§ 6b, 6c
Streitjahr(e)
1993
Nachgehend
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob der Kläger im Rahmen seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden erzielt hat (landwirtschaftliches Hilfsgeschäft) und ob er diesen Gewinn in eine Rücklage nach §§ 6 b, 6 c Einkommensteuergesetz (EStG) einbringen kann oder ob der Gewinn als Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel anzusehen ist.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die in seinem Eigentum stehenden Flächen mit einer Größe von ca. 21 ha bewirtschaftete der Kläger schon seit Jahrzehnten selbst. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung, § 4 Abs. 3 EStG, jeweils für das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Am 8. Oktober 1990 schloss der Kläger einen notariell beurkundeten Vorvertrag mit den Bauunternehmern X ab. Danach sollte aus der Landwirtschaftsfläche „Y” auf der Gemarkung Z, die im Eigentum des Klägers stand und eine Größe von insgesamt über drei Hektar aufwies, eine Teilfläche von 12.000 Quadratmetern, als Bauland erschlossen und in einzelne Bauparzellen aufgeteilt, veräußert werden.
Der Vertrag enthält u. a. folgende Vereinbarungen:
Unter „I. Kennzeichnung des Baugebietes”, S. 3: …”. Zwischen den Vertragsparteien besteht Übereinstimmung darüber, dass das Planungskonzept für das Baugebiet durch die Erschienenen zu 2. und zu 3., die Herren X, die gemeinsam die Bauunternehmung in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, erstellt worden ist, dass die Bauunternehmung auch die Erschließung des Baugebietes im Einvernehmen mit der Gemeinde A durchführen, die Käufer für die einzelnen Bauparzellen dem Grundstückseigentümer benennen und schließen auch die Bauvorhaben auf den einzelnen Baugrundstücken ausführen wird.”
Unter „II. Vorvertrag” heißt es, S. 3: „.. 2.. Auf der anderen Seite verpflichtet sich der Grundstückseigentümer gegenüber den Erschienenen zu 2. und zu 3. nach Durchführung der Vermessungen und Aufteilung des Baugebietes in einzelne Baugrundstücke den Erschienenen zu 2. und zu 3. in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftern der Bauunternehmung ein verbindliches, für die Dauer von 10 Jahren unwiderrufliches notarielles Kaufangebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages in der Weise zu unterbreiten, dass entweder die Erschienenen zu 2. und zu 3. selbst oder von ihnen genannte Bauinteressenten das Angebot in Bezug auf eine oder mehr bestimmte Bauparzellen annehmen können. Unabhängig von der vereinbarten zeitlichen Bindung besteht Übereinstimmung zwischen den Parteien, dass sie – falls das Planungskonzept und die Teilverkäufe nicht entsprechend den Vorstellungen der Vertragsparteien verwirklicht werden könnten – über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages miteinander verhandeln.
„..3. Das Kaufangebot des Grundstückseigentümers wird folgende Vertragsmodalitäten enthalten: a) Der Kaufpreis für jedes Baugrundstück soll 30,00 DM pro Quadratmeter betragen... „
„III. Schlussbemerkungen” lautet wie folgt, S. 4: „ 1. Da die Herren X sowohl persönlich als auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der von ihnen gemeinsam betriebenen Bauunternehmung für das Planungskonzept und die Erschließung des Baugebietes kostenmäßig einstehen, besteht unter den Vertragsparteien Übereinstimmung darüber, dass nach der Vermessung die einzelnen Bauparzellen vom Grundstückseigentümer nur an Kaufinteressenten, die von den Herren X benannt worden sind, oder an die Herren X selbst verkauft werden dürfen...”
Der Bebauungsplan für den ersten Bauabschnitt wurde am 30. Mai 1992 rechtskräftig. Im Einvernehmen mit dem Kläger erfolgte nach der Ernte des Jahres 1992 die Vermessung des Baugebietes. Unmittelbar vor der Durchführung der eigentlichen Erschließungsmaßnahmen schloss der Kläger mir den Bauunternehmern X am 25. Februar 1993 ein...