rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückforderung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz
Leitsatz (redaktionell)
Redaktionsvolontariat keine Ausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2a EStG, sondern schon Teil der angestrebten Berufstätigkeit
Tenor
Der Kindergeld-Änderungsbescheid vom 30.07.1997 und die Ein spruchsentscheidung vom 29.09.1997 werden dahingehend geändert, dass die Kindergeldbewilligung für die Tochter Daniela mit Wirkung ab Juli 1997 aufgehoben wird und der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung um 1.100 DM auf 440 DM herabgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an den Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Änderung der Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 1 – 5/1997 und Rückforderung des für diesen Zeitraum noch gezahlten Kindergeldes. Es geht darum, ob die berufliche Tätigkeit der Tochter des Klägers (Kl.) ab dem 01.06.1997 noch als Ausbildung zu beurteilen ist.
Der Kl. erhielt für seinen studierenden Sohn und seine studierende Tochter auch noch im Jahr 1997 Kindergeld von monatlich 440 DM. Der Auszahlung des Kindergeldes durch den Arbeitgeber lag eine Kindergeldbescheinigung vom 02.12.1996 zugrunde. Die Tochter beendete ihr Studium der Deutschen Sprachwissenschaft, Politischen Wissenschaft und der Geschichte am 06.07.1995 mit der Magisterprüfung und studierte fortan Philosophie und Soziologie. Seit dem 20.08.1997 ist sie exmatrikuliert.
Am 01.06.1997 begann sie ein auf 15 Monate befristetes Redaktionsvolontariat bei der Verlagsgesellschaft M in H. Ihr Gehalt richtete sich nach der Tarifgruppe 1 a (besondere Gehaltsstufe für Volontäre/Volontärinnen) des Gehaltstarifvertrags für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen und betrug brutto 2.758 DM monatlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Volontariats-Vertrags vom 28.04.1997 (Bl. 143 – 145 Kindergeldakte), des zugehörigen Ausbildungsplans vom 21.04.1997 (Bl. 28 Gerichtsakte) und des Gehaltstarifvertrags (Bl. 43 – 47 Gerichtsakte) verwiesen.
Nachdem der Beklagte (Bekl.) von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 30.07.1997 die Kindergeldfestsetzung für die Tochter mit Wirkung ab Januar 1997 auf und forderte er das noch für Januar bis Juli gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.540 DM (7 × 220 DM) zurück.
Der Einspruch des Kl. hiergegen hatte keinen Erfolg. Der Bekl. begründete seine Entscheidung damit, die Tochter sei im gesamten Jahr 1997 in Ausbildung gewesen, habe ein Bruttoeinkommen von 19.306 DM und nach Abzug der Werbungskostenpauschale – höhere Werbungskosten sind nicht geltend gemacht – eigene Einkünfte von 17.306 DM erzielt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG würden Kinder inder Ausbildung aber nur berücksichtigt, wenn deren eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 12.000 DM im Jahr betrügen. Diese Grenze sei überschritten.
Mit der Klage meint der Kl., ihm stehe bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit der Tochter am 01.06.1997, also bis einschließlich 5/1997 noch Kindergeld zu. Entgegen der Auffassung des Bekl. sei das Redaktionsvolontariat keine Ausbildung mehr, sondern vollwertige Berufstätigkeit. Der Anspruch auf Kindergeld ende damit mit Ablauf der Monats Mai 1997. Bis dahin habe die Tochter aber keine Einkünfte oder Bezüg gehabt. Das Volontariatsverhältnis enthalte alle Merkmale eines Dauerberufs, selbst wenn subjektiv möglicherweise damit auch noch eine Ausbildung verfolgt werde, denn die Tätigkeit sei im Hinblick auf die Höhe des Gehalts lebensunterhaltssichernd. Es fehlten auch andere zu einer Ausbildung gehörige Merkmale wie eine vorgeschriebene Prüfung oder die Notwendigkeit eines Schulbesuchs. Die Tochter werde auch nicht etwa mit Beendigung des Volontariats erst zur Journalistin. Insoweit fehle es an einem geregelten Ausbildungsgang. Da Journalistik auch an verschiedenen Universitäten Lehrfach sei, könne allenfalls die universitäre Ausbildung als Ausbildungsgang bezeichnet werden. Die Tochter habe sich zwar erst am 20.08.1997 exmatrikuliert, wegen des ganztägigen Volontariats habe sie aber nicht mehr studiert.
Der Kl. beantragt,
den Rückforderungsbescheid dahin zu ändern, dass das Kindergeld für die Tochter des Kl. erst ab Juni 1997 entfalle und der Rückforderungsbetrag dementsprechend zu mindern ist.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, dass das Redaktionsvolontariat der Tochter des Kl. eine – weitere – Ausbildung darstellt. Inhalt des Ausbildungsvertrags sei nämlich nach dessen § 3 eine Ausbildung nach einem Ausbildungsplan. Für Journalisten gebe es keinen geregelten Ausbildungsgang. Das Volontariat sei deshalbdie immer noch übliche Form der Ausbildung zu diesem Beruf. Wegen der Einzelheiten werde auf die Seiten 26 -33 d...