vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen: Einspruchsbefugnis inländischer Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft?
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Einspruchsbefugnis gegen einen Feststellungsbescheid über ges. und einh. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einer niederländischen Gesellschaft, die der Rechtsform der deutschen GbR entspricht.
- Die Befugnis zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid unterliegt grundsätzlich den Beschränkungen des § 352 AO. Das gilt auch für Feststellungsbescheide, bei denen die nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen Einkünfte gesondert festgestellt werden.
- Inländische Gesellschafter einer ausländischen PersG, die der Rechtsform einer deutschen GbR entspricht, sind nicht befugt, gegen den Feststellungsbescheid Einspruch einzulegen, sofern es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht und soweit der Beteiligte durch die Feststellungen über diese Frage berührt wird.
Normenkette
AO § 352
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Feststellungsbescheid befugt waren.
Die Kläger sind Gesellschafter der M. Die M wurde mit Vertrag vom 18. August 2009 gegründet. Sie ist eine Personengesellschaft nach niederländischem Recht, die der Rechtsform der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts entspricht. Sie hat ihren Sitz in E, Niederlande. Unternehmensgegenstand der M ist nach dem Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Waren. An der M sind der Kläger zu 1. mit einer Einlage von 214.930 € (entspricht 99,92 %), der Kläger zu 2. mit einer Einlage von 100 € (entspricht 0,04 %) sowie die C B.V. mit einer Einlage von 100 € (entspricht 0,04 %) beteiligt. Die C B.V. ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts (vergleichbar einer deutschen GmbH). Sie hat ihren Sitz ebenfalls in E, Niederlande. Zum Geschäftsführer der M wurde die C B.V. bestellt.
Die M gab im Dezember 2010 beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfreien Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2009 für Zwecke des Progressionsvorbehalts ab. Darin erklärte die M für den negativen Progressionsvorbehalt in Betracht kommende Einkünfte in Höhe rund ./. 495.000 € und verteilte diese auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung.
Daraufhin erließ das FA am 17. November 2011 gegenüber der M einen Bescheid für 2009 über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, in dem nach DBA steuerfreie Einkünfte (ohne Betriebsstätteneinkünfte) und der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft in Höhe von jeweils 0 € festgestellt wurden. Dementsprechend wurden diese Besteuerungsgrundlagen auf die Gesellschafter in der Weise verteilt, dass die laufenden Einkünfte und der anteilige Gewerbesteuermessbetrag für jeden Gesellschafter jeweils 0 € betrugen. In den Erläuterungen führte das Finanzamt aus, dass die Verluste in Höhe von 495.473 € nicht berücksichtigt werden könnten, denn die M übe keine originäre Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) aus. Die M sei nicht gewerblich, sondern lediglich vermögensverwaltend tätig, da sie im Jahr 2009 lediglich 2 Ankäufe von Kupfer und Aluminium getätigt und diese Positionen im Jahr 2010 wieder veräußert habe. Überdies sei M dabei nicht selbst am Markt aufgetreten, sondern habe den An- und Verkauf der O B.V. überlassen. Weiterhin sei M eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Daher seien die Zahlungen für den Erwerb der Industriemetalle im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als Anschaffungskosten für eine Vermögensanlage „aktivierungspflichtig” und daher nicht im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Die Verluste seien daher im Jahr 2009 nicht beim negativen Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger zu 1. und zu 2. Einspruch ein. Sie begehrten, den Verlust der M erklärungsgemäß festzustellen und auf die Gesellschafter zu verteilen. Das FA verwarf die Einsprüche als unzulässig, da die Kläger nicht einspruchsbefugt seien.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Klage. Sie sind der Ansicht, dass sich ihre Klagebefugnis aus § 352 Abs. 1 Nr. 5 Abgabenordnung (AO) ergebe. Die Einspruchsbefugnis gegen den ablehnenden Bescheid des FA stehe (nur) den Klägern persönlich zu, da die Gesellschaft selbst sowie die niederländische Gesellschafterin C B.V. von der Feststellung der Einkünfte in Deutschland unter keinem denkbaren Gesichtspunkt betroffen seien, da für diese in Deutschland keine Steuerpflicht bestehe.
Darüber hinaus ergebe sich ...