vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 34/16)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Adressierung eines Steuerbescheides an eine Ein-Unternehmer-Gesellschaft - Auslegung des Adressaten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids aufgrund einer Korrekturvorschrift ist regelmäßig zwingend, wenn der Tatbestand der Korrekturvorschrift erfüllt ist. Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so liegt regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null vor.
  2. Zur hinreichenden Bestimmung eines VA ist die Angabe, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll, unverzichtbar.
  3. Zwar muss Steuerschuldner in dem Bescheid nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden, es ist indes ausreichend, wenn er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.
  4. Die Maßstäbe für die Auslegung dürfen nicht überspannt werden.
  5. Zweifel über den Inhaltsadressaten können nur dann durch Auslegung behoben werden, wenn der entsprechende Bescheid mehrdeutig ist.
  6. Der Inhaltsadressat ist unter Berücksichtigung der den Beteiligten bekannten Umstände und insbesondere der ständigen Übung bei der Bezeichnung des Stpfl. im Verwaltungsverfahren zu bestimmen.
 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen IV R 34/16)

BFH (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen IV R 34/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide und der Bescheide über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge für die Erhebungszeiträume 2000 bis 2003.

Die Klägerin betreibt seit 1970 in der Form einer Kommanditgesellschaft den Handel und die Produktion von …erzeugnissen. Komplementär der Klägerin ist Herr A.K., Kommanditist Herr B.K..

In § 9 des Gesellschaftsvertrages vom 13. September 1973 heißt es:

„Der von der [Klägerin] erwirtschaftete Gewinn fließt in voller Höhe dem Komplementär A.K. zu. Der Kommanditist B.K. ist vom Gewinn der [Klägerin] ausgeschlossen und haftet bei Verlusten mit seiner Einlage von DM 2.000,00. Dem Kommanditisten wird lediglich seine Kapitaleinlage mit einem gleitenden Zinssatz, der um 3% über dem jeweils am Geschäftsjahresschluss gültigen Lombardsatz liegt, verzinst. Maßgebend für die Verzinsung ist der Bestand am ersten Tage eines jeden Geschäftsjahres, dies gilt sowohl für positive als auch für negative Salden. Der Kommanditist B.K. ist berechtigt, seine Kapitaleinlage jederzeit zu erhöhen, allerdings bedarf dies der Zustimmung des Komplementärs A.K.”.

Für die Streitjahre gab die Klägerin unter ihrem Namen („K. KG”) Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ab. Die entsprechenden Bescheide wurden an „Herrn A.K. in Firma K. KG” als Empfangsbevollmächtigten der Klägerin erlassen (am 14. Januar 2002 für das Jahr 2000, am 30. April 2003 für das Jahr 2001, am 5. April 2004 für das Jahr 2002 und am 3. Januar 2005 für das Jahr 2003).

In der Zeit vom 5. Oktober 2005 bis 3. Dezember 2009 fand eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2003 statt. Aufgrund der bei ihr getroffenen Feststellungen erließ das beklagte Finanzamt gegenüber der Klägerin am 30. August 2010 nicht nur geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2000 bis 2003, sondern auch geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2000 bis 2003. Die Änderungsbescheide wurden auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) gestützt.

Hiergegen legte die Klägerin am 17. September 2010 Einspruch ein und beantragte die Aufhebung aller Bescheide, da es sich bei ihr nicht um eine Mitunternehmerschaft handele und die Bescheide daher an ein nicht existierendes Steuersubjekt gerichtet seien.

Am 20. April 2015 hob das Finanzamt die infolge der Betriebsprüfung ergangenen Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der KG für die Jahre 2000 bis 2003 auf und sah insoweit die Einsprüche der Klägerin als erledigt an.

Am 24. Juni 2015 erließ das beklagte Finanzamt für die Streitjahre geänderte Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge. Die Gewerbesteuermessbeträge wurden dabei aufgrund von Veränderungen bei Abschreibungen infolge eines finanzgerichtlichen Verfahrens für die Vorjahre von 37.110 DM auf 35.900 DM (2000), 48.885 DM auf 47.680 DM (2001), 50.005 € auf 49.390 € (2002) und 37.960 € auf 47.360 € (2003) vermindert. In den Gewerbesteuermessbescheiden heißt es, diese seien „nach § 35b Abs. 1 GewStG geändert” worden. Adressiert waren die Bescheide an „Herrn A.K. in Firma K. KG”, im Betreff hieß es „für die K. KG”.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2015 beantragte die Klägerin die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide vom 24....

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