Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der sog. personellen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung.
- Eine (noch nicht) wirksame oder ggf. sittenwidrige Stimmrechtsbindung ist nicht geeignet, eine sog. Beherrschungsidentität zu begründen, aus der eine personelle Verflechtung abzuleiten ist.
- Entfallen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, bewirkt das nicht zwangsläufig eine Betriebsaufgabe i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG.
Normenkette
AO § 164 Abs. 2; EStG §§ 4, 16
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung im Streitjahr beendet worden ist.
Der Kläger (K) betrieb zunächst ein Handwerk als Einzelunternehmen. Im Jahre 1984 gründete er die X-Gesellschaft mbH (X-GmbH) als neue Betriebsgesellschaft. Nach dem zwischen dem Kläger und der X-GmbH im Januar 1984 geschlossenen Betriebsüberlassungs- und Pachtvertrag führte die X-GmbH das bisher vom Kläger als Einzelunternehmer betriebene Unternehmen fort. Der Kläger verpachtete als Einzelunternehmer im Rahmen der Betriebsaufspaltung das Betriebsgrundstück, die aufstehenden Gebäude, sämtliche Maschinen, Kraftfahrzeuge, Betriebs-, Lager- und Büroeinrichtungen laut Anlagekartei, sämtliche Werkzeuge und Vorrichtungen und alle immateriellen Werte wie Konstruktionsunterlagen, Herstellungsverfahren und Kundenstamm an die neue Betriebsgesellschaft.
Im Jahre 1994 traten die Ehefrau des Klägers (E) und der noch minderjährige Sohn des Klägers (S) als Mitgesellschafter in die X-GmbH ein. Dazu schlossen die drei Beteiligten - nach eigenen Angaben - zwei Verträge:
Erstens schlossen der Kläger, seine Ehefrau und der Sohn, dieser nach der Vertragsurkunde vertreten durch einen Ergänzungspfleger, - nach eigenen Angaben - unter dem 3. Juli 1994 eine "Vereinbarung über die Stimmrechtsausübung" für die Handhabung der Stimmrechte nach einem Beitritt der Ehefrau und des Sohnes als Gesellschafter der X-GmbH. Diese Vereinbarung enthielt u.a. folgende Regelungen:
"II. Die neuen Gesellschafter … verpflichten sich gegenüber dem bisherigen Alleingesellschafter / Altgesellschafter K und dessen Rechtsnachfolgerin, ihr Stimmrecht innerhalb der Gesellschafterversammlung der X-GmbH grundsätzlich und auch im Falle von unterschiedlichen Auffassungen der Gesellschafter der Gestalt wahrzunehmen, als dass diese in Abstimmungen stets einheitlich zu dem Votum des K oder dessen Rechtsnachfolgerin abstimmen. …
III. Ein Verstoß der neuen Gesellschafter oder deren Vertreter gegen das Gebot der einstimmigen Stimmabgabe begründet einen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz des Altgesellschafters K. Der Schadenersatz entspricht der Höhe nach dem Verkehrswert der Gesellschaftsanteile des gegen die vorliegende Vereinbarung verstoßenden Gesellschafters abzüglich seiner Stammeinlage. … Es besteht Einigkeit und wird vereinbart, dass der Verstoß gegen das Gebot der einheitlichen Stimmabgabe ein wichtiger die Gesellschafts-/ Gesellschafterpflichten verletzender Grund ist, der die Einziehung der Stammeinlage des verstoßenden Gesellschafters durch die Gesellschaft vorzunehmen erlaubt. Die neuen Gesellschafter treten … ihre Ansprüche auf Vergütung … für die Einziehung ihrer Stammeinlagen hierdurch zu Besicherung dessen/ deren vorstehend vereinbarten Schadenersatzanspruch ab.
IV. Diese Vereinbarung ist nicht kündbar und endet mit Ausscheiden des Altgesellschafters K spätestens jedoch mit dem Übergang der von der X-GmbH genutzten Grundstücke … auf S."
Neben den Unterschriften der drei Familienmitglieder befindet sich auf der vom Kläger vorgelegten Urkunde auch die Unterschrift "P" mit dem Zusatz "P als Ergänzungspfleger des S".
Das Vormundschaftsgericht (Amtsgericht …) hatte durch Beschluss vom 14. Juni 1994 für den damals 15-jährigen Sohn des Klägers (S) eine Ergänzungspflegschaft eingeleitet und den Dipl.-Kaufmann P zum Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Minderjährigen bei der Beteiligung als Gesellschafter an der X-GmbH" bestellt. Wegen der Einzelheit wird auf die Auszüge aus der Vormundschaftsakte Bezug genommen.
Die vorstehende Vereinbarung wurde dem Vormundschaftsgericht nicht zur Genehmigung vorgelegt.
Zweitens wurde am Tag darauf (4. Juli 1994) durch notarielle Urkunde das Stammkapital der X-GmbH von 50.000 DM auf 100.000 DM erhöht. E übernahm einen einzuzahlenden Anteil von 25.000 DM und S einen solchen Anteil von 20.000 DM. Für den minderjährigen Sohn (S) zeichnete zusätzlich P als Ergänzungspfleger. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde mit Anlagen verwiesen. Das Vormundschaftsgericht genehmigte später diesen Vertragsschluss.
Zwischenzeitlich ließ die X-GmbH Photovoltaik-Anlagen auf Dächern erreichten und bilanzierte diese als Anlagevermögen. Der Kläger und E schlossen im Jahre 2001 eine Vereinbarung mit dem örtlichen Energieversorger über das Entg...