Entscheidungsstichwort (Thema)
Auch bei registrierter Lebenspartnerschaft keine erbschaftsteuerliche Gleichstellung zu Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Erbschaftsteuerlich ist eine registrierte Lebenspartnerschaft einer Ehe nicht gleichzustellen.
2. Es ist verfassungswidrig unbedenklich, in derartigen Fällen (registrierte Lebenspartnerschaft) die Steuerklasse III und den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG zu Grunde zu legen.
Normenkette
ErbStG § 15 Abs. 1 S. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für die Klägerin als Lebenspartnerin der Erblasserin die Steuerklasse I sowie der entsprechende Freibetrag für Ehegatten gem. § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) zur Anwendung kommt.
Die Klägerin hat am 30. November 2001 eine registrierte Lebenspartnerschaft mit der Erblasserin geschlossen. Diese ist im Februar 2002 verstorben. Aufgrund eines notariell beurkundeten Testaments wurde die Klägerin Alleinerbin. Der Beklagte hat im Erbschaftsteuerbescheid die Steuerklasse III mit entsprechendem Freibetrag in Höhe von 5.200 € zugrunde gelegt. Es ergab sich damit ein steuerpflichtiger Erwerb von 58.500 € und eine Erbschaftsteuer in Höhe von 12.090 €. Diese Steuer wurde im Einspruchsbescheid vom aufgrund eines Nachweises von weiteren Schulden auf 12.040 € herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin macht geltend, dass im Falle einer registrierten Lebenspartnerschaft ebenfalls wie für Ehegatten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG die Steuerklasse I, sowie gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag in Höhe von 307.000 € zur Anwendung kommen müsse. Sie gehe davon aus, dass durch die zivilrechtlichen Regelungen im Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) eine Gleichstellung der registrierten Lebenspartnerschaften mit der Ehe herbeigeführt worden sei. Eine Lebenspartnerin würde am Vermögen der anderen Partnerin genauso partizipieren wie dies bei Ehegatten der Fall sei. Es läge eine auf Dauer ausgerichtete Bindung vor, sowie ein gegenseitiges Fürsorgeverhältnis. Diese Bindung sei durch ein Versprechen ähnlich der Ehe herbeigeführt worden. Dadurch sei die Lebenspartnerschaft der Ehe vergleichbar, so dass nach § 15 ErbStG die entsprechende Steuerklasse anzuwenden sei. Hier läge eine Gesetzeslücke vor, die entsprechend zu schließen sei. Dem stünde auch nicht entgegen, dass eine Gleichstellung mit nicht verheirateten Paaren nicht möglich sei. § 10 Lebenspartnergesetz gewähre ein Erbrecht wie dies Ehegatten gewährt würde. Auch die weiteren Rechtsfolgen entsprächen denen der Ehegatten. Nach § 11 LPartG seien Lebenspartner als Familienangehörige zu behandeln. Dies führe dazu, dass die Erbschaftsteuerklasse III nicht einschlägig sei. Es bestünde ein gesetzliches Erbrecht wie beim Ehegatten, so dass sich als gesetzlich logische Folge auch eine Gleichstellung mit Ehegatten im Erbschaftsteuerrecht ergeben müsse.
Zudem habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass durch die Lebenspartnerschaft kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vorläge. Es habe für Recht erkannt, dass die Ehe weder durch die Lebenspartnerschaft geschädigt noch beeinträchtigt würde. Die Förderpflicht des Staates hinsichtlich der Ehe sei jedoch nicht verletzt, weil sich die Lebenspartnerschaft an einen anderen Adressatenkreis richte. Aufgrund der vorliegenden Homosexualität ergebe sich jedoch auch eine fehlende Konkurrenz zur Ehe, die durch Art. 6 GG geschützt sei. Beide Vorschriften richteten sich an einen unterschiedlichen Adressatenkreis. Dem Gesetzgeber sei es nicht verboten, auch andere Lebensformen in den Schutzbereich des Art. 6 GG aufzunehmen.
Obwohl bei der Lebenspartnerschaft ein gesetzliches Erbrecht bestehe, läge keine Einschränkung der Testierfreiheit im Sinne des Art. 14 GG vor. Das Bundesverfassungsgericht habe keine Benachteiligung der anderen Erben gesehen. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müsse das Erbschaftsteuerrecht jedoch so gestaltet werden, dass ein bedeutender Teil des Erbanfalls an Ehegatten steuerfrei bleibe. Dieser Teil orientiere sich am durchschnittlichen Wert eines Einfamilienhauses. Deshalb sei ein Freibetrag in Höhe von 307.000 € vorgesehen. Dies ergäbe sich auch aus der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Pflicht des Staates, die Ehe zu fördern. Das Lebenspartnergesetz enthalte überwiegend dieselben Regelungen wie diese im BGB für Ehegatten vorgesehen seien. § 5 Lebenspartnergesetz verweise wegen der Unterhaltspflicht auf die §§ 1360 a, 1360 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 6 LPartG auf die §§ 1371 – 1390 BGB zur Regelung der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Auch in einer Lebenspartnerschaft würden dieselben wirtschaftlichen Grundlagen wie bei Ehegatten geschaffen werden. Die vorherrschende Ungleichbehandlung ...