vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH IV R 8/22)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansetzen der Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft mit dem Buchwert oder einem höheren Wert; Anforderungen an den Antrag auf Buchwertübertragung
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag auf Buchwertübertragung nach § 3 Abs. 2 UmwStG kann auch konkludent gestellt werden. Die Abgabe einer Übertragungsbilanz ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Antrags auch § 3 Abs. 2 UmwStG.
Normenkette
UmwStG § 3 Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Formwechsel zu Buchwerten oder zum gemeinen Wert erfolgt ist und ob die Nichtberücksichtigung eines Übernahmeverlustes gem. § 4 Abs. 6 UmwStG rechtmäßig ist.
Die Kläger, die J GmbH und die A GmbH, sind die ehemaligen im Streitzeitraum beteiligten Gesellschafter der R GmbH & Co. KG mit Sitz in X.
Die R GmbH & Co. KG ist im Jahr 2018 im Handelsregister gelöscht worden.
Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2009 hat die N GmbH & Co. KG die Geschäftsanteile der R GmbH im Nennwert von 100.000 € zu einem Preis von 5,0 Mio. € mit Wirkung zum 1. Januar 2010 gekauft. Das Kapital der GmbH betrug zum 31. Dezember 2009 175.059,28 €.
Als neue Gesellschafterin und Komplementärin trat die R GmbH ohne Einlage ein. Die Anteilseignerin der GmbH, die N GmbH, wurde Kommanditistin mit einer Hafteinlage i.H.v. 100.000 €. Die N GmbH schied zum 31. Dezember 2012 als Kommanditistin aus der KG aus.
Mit Vertrag vom 25. August 2010 wurde die GmbH formwechselnd rückwirkend zum 30. Dezember 2009, 24.00 Uhr (steuerlicher Übertragungsstichtag) in die R GmbH & Co. KG umgewandelt. Der beurkundende Notar übersandte den Umwandlungsbeschluss mit Schreiben vom 2. September 2010 dem Beklagten.
Der Beschluss enthält unter dem Punkt „Steuerliche Regelungen“ folgenden Text:
„Von dem Antragsrecht der Übertragung zu Buchwerten wird hiermit ausdrücklich Gebrauch gemacht.“
Die R GmbH reichte eine Steuerbilanz auf den 31. Dezember 2009 nebst Körperschaftsteuererklärung am 3. Januar 2011 unter Ansatz der Wirtschaftsgüter zum Buchwert beim beklagten Finanzamt ein. Die R GmbH & Co KG führte die Buchwerte in ihrer Eröffnungsbilanz auf den 31. Dezember 2009 fort.
Mit den Feststellungserklärungen für 2010 und 2011 beantragte die R GmbH & Co. KG erstmals die Berücksichtigung von Verlusten i.H.v. 1.608.313,57 € jährlich. Diese Verluste beruhten auf der Aktivierung eines erworbenen Kundenstamms in Höhe von 4.824.940,72 € (5.000.000,00 € abzüglich 175.059,28 € Kapital), welcher über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden sollte. Der Beklagte stellte zunächst erklärungsgemäß die geltend gemachten Verluste unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gesondert und einheitlich fest.
In der Zeit vom 18. Februar 2013 bis 2. Dezember 2015 wurde bei der KG eine Betriebsprüfung vom Finanzamt für Großbetriebsprüfung X (GBp) durchgeführt. Im Rahmen dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die Anteile an der R GmbH im Rückwirkungszeitraum übertragen und deshalb Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben wurden, Ergänzungsbilanzen seien nicht aufzustellen, eine Abschreibung des aktivierten Kundenstammes könne nicht erfolgen.
Nachrichtlich ermittelte die GBp den Ausschüttungsbetrag i.8.d. § 7 UmwStG i.H.v. 75.059,28 € (Eigenkapital It. Übertragungsbilanz 175.059,28 € abzüglich Nennkapital 100.000 €) und das Übernahmeergebnis 1. Stufe und 2. Stufe nach § 4 UmwStG:
Wert des Vermögens nach § 4 Abs. 1 UmwStG 175.059,23 €
abzügl. Buchwert der Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft,
§ 5 UmwStG 5.000.000,00 €
abzügl. sonst. Kosten der Umwandlung 0,00 €
Übernahmeergebnis 1. Stufe -4.824.940,72 €
abzügl. Kapitalertrag nach § 7 UmwStG -75,.059,28 €
Übernahmeergebnis 2. Stufe -4.900.000,00 €
Die entsprechenden Feststellungen wurden vom Finanzamt übernommen. Die gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte für 2010 und 2011 wurden um je 1.608.313,57 € erhöht und für 2009 erstmalig eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchgeführt. Die laufenden Einkünfte 2009 wurden i.H.v. -4.900.000 € festgestellt, die der N GmbH zugerechnet wurden. Der nicht zu berücksichtigende Übernahmeverlust der N GmbH wurde i.H.v. 4.900.000 € ebenfalls festgestellt. Der erstmalige Bescheid für 2009 und die geänderten Bescheide für 2010 und 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ergingen am 25. April 2016. Feststellungen zu § 15a EStG enthalten die Bescheide nicht.
Gegen diese Bescheide wenden sich die Kläger mit ihren, ursprünglich im Namen der KG, eingelegten Einsprüchen vom 23. Mai 2016, die am 25. Mai 2016 beim Finanzamt eingingen.
Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2018 als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger meinen, dass die angefochtenen Feststellungsbescheide rechtswidrig seien.
Ein Verlust anlässlich des Formwechsels sei nicht entstanden, weil eine Übertragung mangel...