Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlaß von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Gewinnverlagerungen. Erlaß von Zinsen zur Einkommensteuer 1989
Nachgehend
Tenor
Das beklagte Finanzamt wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom … sowie des hierzu ergangenen Beschwerdebescheides der Oberfinanzdirektion … vom … verpflichtet, die mit Zinsbescheid vom 12. August 1992 für die Einkommensteuer 1989 festgesetzten Nachzahlungszinsen in Höhe eines Teilbetrags von … DM zu erlassen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Kläger zu erstattenden Kosten abzuwenden, sofern nicht die Kläger ihrerseits Sicherheit leisten.
Tatbestand
Streitig ist der Erlaß sogenannter Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a der Abgabenordnung (AO; in der für den Streitfall maßgebenden Fassung) aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Die Kl. gaben in ihrer gemeinsamen Einkommensteuerklärung für 1988 u.a. einen (Veräußerungs-)Gewinn in Höhe von … DM bei den Einkünften des Kl. aus selbständiger Arbeit aus dem Verkauf eines … Patents an. Der unter dem … unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Einkommensteuerbescheid 1988 berücksichtigte insoweit die Einkünfte des Kl. aus selbständiger Arbeit erklärungsgemäß. Auf den Veräußerungsgewinn entfiel eine (anteilige) Einkommensteuerschuld in Höhe von … DM.
Im Anschluß an eine beim Kl. durchgeführte Außenprüfung vertrat das beklagte. … FA die Auffassung, daß der Gewinn aus der Veräußerung des … Patents, die nach dem Kaufvertrag zum 1. Januar 1989 erfolgte, nicht in 1988, sondern in 1989 zu erfassen sei. Die Höhe des Veräußerungsgewinns nahm das beklagte FA nunmehr mit lediglich … DM an (…). Dementsprechend ergingen … sowohl für 1988 als auch für 1989 geänderte Einkommensteuerbescheide, die bestandskräftig wurden. Auf den Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM entfiel eine (anteilige) Einkommensteuer schuld in Höhe von … DM.
Der sich für den Veranlagungszeitraum 1988 ergebende Einkommensteuer-Erstattungsbetrag in Höhe von … DM wurde nicht an die Kl. ausgezahlt, sondern ausweislich der in den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden 1988 sowie 1989 enthaltenen Anrechnungsverfügungen auf rückständige Einkommensteuer 1989 umgebucht. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1989 enthielt zudem einen Zinsbescheid gemäß § 233 a AO über Insgesamt … DM.
Gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen – soweit diese sich auf die erstmalige Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung des … Patents in 1989 erstreckten – legten die Kl. Einspruch ein. Die Insoweit nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wurde mit Urteil des XII. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen XII 148/97 abgewiesen.
Mit Schreiben vom … begehrten die Kl. zudem den Erlaß der Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 1989, soweit diese auf der erstmaligen Erfassung des Veräußerungsvorgangs … Patent im Einkommensteuer-Änderungsbescheid 1989 … beruhten. Den Insoweit zu erlassenden Betrag gaben die Kl. mit … DM an. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 6 f. der Erlaßakte Bezug genommen. Unter dem … lehnte das beklagte FA den Erlaß der Zinsen zur Einkommensteuer 1989 in Höhe von … DM ab.
Die hiergegen von den Kl. mit Schreiben … eingelegte Beschwerde wies die … OFD mit Beschwerdebescheid … als unbegründet zurück. Im Streitfall käme ein Erlaß nicht in Betracht. Insbesondere seien die Voraussetzungen eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht gegeben. Die Vollverzinsung nach § 233 a AO sei als Ausgleich für mögliche Zinsvorteile des Steuerpflichtigen gewollt. Die Zinsen sollten weder Druckmittel noch Strafe darstellen. Das der Steuernachforderung entsprechende Kapital könne vom Steuerpflichtigen bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung genutzt werden. Entscheidend sei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung allein der Zeitpunkt der Fälligkeit. Der Steuerpflichtige möge zwar tatsächlich keinen Zinsvorteil erzielt haben, diese Entscheidung habe dann Jedoch in seiner Sphäre gelegen. Härten, die durch Gewinnverlagerungen z.B. im Rahmen einer Außenprüfung entstünden, habe der Gesetzgeber durch seine ausdrückliche Entscheidung für die Sollverzinsung bewußt in Kauf genommen. Ansonsten wäre eine Übergangsregelung oder Verrechnungsregelung im Gesetz vorgesehen worden. Zur Ermittlung des für die Zinsberechnung maßgebenden Unterschiedsbetrages sei die festgesetzte Steuer ausschließlich um dazugehörige Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge zu mindern. Eine Verrechnung Innerhalb verschiedener Veranlagungszeiträume sei vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Dem FA bleibe die Möglichkeit verwehrt, die Gründe für die Entstehung der Nachzahlung in die Beurteilung, ob Zinsen fes...