Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen zur Beseitigung von asbestverseuchten Dachplatten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
- Aufwendungen zur Beseitigung asbestverseuchter Dachplatten können als notwendige Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit eines selbstgenutzten Einfamilienhauses als außergewöhnliche Belastung absetzbar sein.
- Führen notwendige Wiederherstellungsarbeiten zu Werterhöhungen, muss sich der Steuerpflichtige im Wege des Vorteilsausgleichs die Wertverbesserungen anrechnen lassen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1, § 33 a Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die miteinander verheirateten Kläger werden vom beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind Eigentümer eines selbstgenutzten Wohnhauses, das vor 19 Jahren mit Asbestzementplatten eingedeckt wurde. Das Dach ist an der Stelle, an der sich auch die Terrasse befindet, einseitig bis auf ca. 1 m Höhe heruntergezogen. In 1992 fanden die Kläger z. T. Stellen in den Platten, an denen - bedingt durch Auswaschungen - vermehrt Asbestfasern freigelegt worden waren. Es bestand die Gefahr, dass die in Kopfhöhe schwebenden Asbestfasern eingeatmet werden konnten. Da die Kläger gesundheitliche Schäden befürchteten, begannen sie im Streitjahr mit der Sanierung der asbesthaltigen Dachplatten. Hierzu ließen sie die gesamte Dachfläche von einem hierfür spezialisierten Dachdeckerunternehmen vorsichtig von Hand und unter Atemschutz entfernen. Anschließend wurden die Reste mit Spezialstaubsaugern abgesogen, die alten Asbestzementplatten staubdicht in Kisten verpackt und sodann als Sondermüll entsorgt. Während dieser Arbeiten trugen die Dachdecker Spezialanzüge, die zu jeder Pause erneuert und ebenfalls entsorgt werden mussten. Insoweit verweist der Senat auf die von den Klägern vorgelegten Fotos (Bl. 36 - 38 FG-Akte). In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die hierfür aufgewendeten Kosten in Höhe von 51.669,87 DM abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung von 6.150,16 DM = 45.519,71 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Der Einspruch blieb erfolglos.
Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger ihr bisheriges Begehren weiter verfolgen. Sie tragen vor, die vom FA im Einspruchsverfahren geforderten Messungen von amtlich zuständigen Stellen wie z. B. dem TÜV seien bei ihnen technisch nicht durchführbar gewesen. Hinzugezogene Experten hätten ihnen mitgeteilt, dass Messungen der Asbestemissionen für Dächer im Freien infolge der Umweltbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Umgebungstemperatur, Feuchtigkeit des Daches, Windrichtung und Windstärke) wenig aussagekräftig und nicht üblich seien. Es habe statt dessen eine Begutachtung von zwei autorisierten Fachhandwerksfirmen stattgefunden. Die Firma E GmbH, die als Entsorger für asbesthaltige Stoffe anerkannt sei, sei schließlich ausgewählt worden. Wegen der besonderen Sachkunde der Firma verweisen die Kläger auf entsprechende Teilnahmebescheinigungen der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, wonach Mitarbeiter der Firma E... an einem Lehrgang für Aufsichtsführende zur Erlangung der Sachkunde beim Umgang mit Asbestzementprodukten erfolgreich teilgenommen haben. Insoweit wird auf Blatt 18, 19 der FG-Akte verwiesen.
Im Klageverfahren haben die Kläger eine Bescheinigung der Firma E... vorgelegt, in der bestätigt wird, dass die Dachplatten an diversen Stellen größere und kleinere Beschädigungen der äußeren harten Deckschicht aufwiesen und an diesen Stellen die Asbestfasern an die Oberfläche getreten seien. Je nach fortschreitender Auswaschung des verbindenden Zements hätten die Fasern mehr oder weniger frei gelegen und seien mit dem Wind davon geweht worden. Aufgrund der von dem Material ausgehenden Gesundheitsgefährdung sei den Klägern zu einer Gesamtsanierung ihres Daches geraten worden. Insoweit verweist der Senat auf die Bescheinigung, Blatt 17 FG-Akte.
Die Kläger sind der Auffassung, dass die von Asbest ausgehende Gefahr für die Gesundheit des Menschen und seiner Umwelt bereits hinreichend geklärt sei, so dass ein entsprechendes Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle nicht erforderlich sei. Die Vollsanierung des Daches sei nur deshalb in Angriff genommen worden, weil es mit dem asbesthaltigen Material gedeckt gewesen sei. Bei Verwendung eines anderen Dachbaumateriales wäre eine Erneuerung nach 19 Jahren noch nicht in Betracht gekommen. Eine Teilsanierung des Daches sei von den Fachleuten ausgeschlossen worden, so dass ihnen keine andere Alternative als die Komplettsanierung geblieben sei. Auch die Höhe der aufgewendeten Kosten sei eher ein Indiz für eine außergewöhnliche Belastung, als für Aufwendungen, die über den angemessenen Rahmen hinausgingen. Es handele sich hier um eine reine gesundheitliche Schutzmaßnahme für die Kläger sowie ihrer unmittelbaren Nachbarn und nicht um eine notwendige größere Instandhaltung.
Die Kläger beantragen,
die Aufwendungen für die Dachsanierung in Höhe v...