Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb von Handelsschiffen - Anwendung von § 41a EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Die LSt entsteht in dem Zeitpunkt, in welchem der Arbeitslohn dem ArbN zufließt. Bei monatlichen Lohnzahlungen entsteht die auf die Löhne entfallende LSt damit jeweils im Monat der Zahlung der Löhne.
- Die LSt ist dementsprechend von monatlichen Zahlungen einzubehalten.
- Die Subvention des ArbG beim Betrieb von Handelsschiffen nach § 41a Abs. 4 EStG verlangt, dass das Schiff tatsächlich wie im Gesetz beschrieben international eingesetzt wird.
- Dabei kann nicht auf das Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgestellt werden, da die Lohnsteuer bezogen auf den Lohnzahlungszeitraum ermittelt wird. Bei monatlichen Lohnzahlungen knüpft die Einbehaltungspflicht der LSt damit an die Verhältnisse des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums (hier: Monat) an.
Normenkette
EStG § 41a Abs. 4
Streitjahr(e)
2010, 2011, 2012, 2013
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, inwieweit die Klägerin zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer verpflichtet war.
Die Klägerin, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, betrieb im Streitjahr zwei Spezialschiffe. Eines davon, die MS…(im Folgenden: das Schiff) ist ein Frachtschiff für den Transport schwerer und großvolumiger Güter. Das Schiff ist in das Seeschiffsregister…eingetragen und führt die deutsche Flagge. Im Streitjahr war das Schiff nur in den Monaten Mai und Juni an insgesamt fünf Tagen außerhalb deutscher Hoheitsgewässer tätig, indem es die Klägerin zwischen dem Offshore Windpark…und dem Hafen von…in den Niederlanden einsetzte. Der bezeichnete Windpark befindet sich in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone. Im Übrigen setzte die Klägerin das Schiff zwischen…und…[jeweils im Inland] ein.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung gelangte der Beklagte – das Finanzamt (FA) – zu der Auffassung, die Voraussetzungen des zuvor von der Klägerin in den monatlichen Lohnsteuervoranmeldungen in Anspruch genommenen § 41a Abs. 4 EStG lägen nicht vor. Es erließ daher unter dem 24. Oktober 2015 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2013. Darin sind nicht abgeführte Lohnsteuerbeträge in Höhe von 8.277,01 € als Haftungsbetrag für das Jahr 2010 enthalten. Davon wiederum entfielen 687,96 € auf die Monate Mai und Juni 2010. Das FA stütze die Haftung auf § 42d Abs. 1 EStG, weil die Lohnsteuer in unzutreffende Höhe einbehalten und abgeführt worden sei. Zudem habe sich die Klägerin mit der Inanspruchnahme einverstanden erklärt.
Im gegen den Bescheid angestrengten Einspruchsverfahren verwies die Klägerin zunächst auf den Einsatz des Schiffes in den Monaten Mai und Juni 2010 und vertrat im Übrigen die Ansicht, die Lohnsteuer habe aufgrund von § 41a Abs. 4 EStG für das gesamte Jahr 2010 nicht vollständig abgeführt werden müssen. In der Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2016 verminderte das FA den Haftungsbetrag um 687,96 € für die Monate Mai und Juni und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen des § 41a Abs. 4 EStG hätten nur in den Monaten Mai und Juni 2010 vorgelegen. Die mit der Vorschrift beabsichtigte Subvention würde nicht konsequent umgesetzt, sofern ein nur gelegentlicher Einsatz gemäß den Voraussetzungen der Subventionsnorm dazu führte, dass die Lohnsteuer für das gesamte Jahr gekürzt werden könne. Es würde sich eine Ungleichbehandlung zu Reedern ergeben, die ihre Schiffe das gesamte Jahr international betrieben. Auch wenn § 41a Abs. 4 Satz 3 EStG eine ganzjährige Betrachtung gebiete, führe das nicht dazu, die gesamte Vorschrift des § 41a Abs. 4 EStG in diesem Sinne verstehen zu müssen. Maßgeblich sei vielmehr der jeweilige Lohnzahlungszeitraum.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit welcher die Klägerin ihr Begehren aus dem Vorverfahren weiter verfolgt. Durch § 41a Abs. 4 EStG solle der Reeder im Wege einer Subvention eine Kostenentlastung erfahren, anstatt mittels Ausflaggung das niedrigere internationale Personalkostenniveau zu nutzen. Zudem solle der Arbeitnehmer dadurch geschützt werden, dass das Arbeitsverhältnis zumindest 183 Tage andauern müsse. Gerade die längerfristigen Arbeitsverhältnisse seien aber für den Reeder belastend, wenn ein ununterbrochener Einsatz des Schiffes nicht gewährleistet sei. Auch aus der 183-Tage-Regelung ergebe sich, dass über ein Jahr hinaus zu blicken sei. Denn die 183 Tage müssten nicht in einem Wirtschafts- oder Kalenderjahr liegen.
Der Wortlaut von § 41a Abs. 4 Satz 2 EStG setze weder eine bestimmte Dauer noch ein zeitliches Überwiegen der der im Gesetz genannten Tätigkeiten voraus. Insofern sei die Regelung von § 41a Abs. 4 Satz 3 EStG zu unterscheiden, welcher einen überwiegenden Einsatz im Wirtschaftsjahr voraussetze.
Es könne auf nicht auf den Abrechnungszeitraum der Lohnsteuer abgestellt werden, da diese von der Höhe der Lohnsteuer und damit von an...