vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 76/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Waldinventur als unternehmerischer Bereich einer Forstbetriebsgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
  2. Verfügt ein Unternehmer neben seinem unternehmerischen Bereich noch über einen ideellen, nichtunternehmerischen Bereich, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu, wenn die Eingangsleistung für den ideellen Bereich bezogen wurde.
  3. Die Waldinventur einer Forstbetriebsgemeinschaft betrifft auch die Sonderinteressen der einzelnen Mitglieder, weil sie diesen detaillierte Kenntnisse darüber liefert, wo sich auf der Forstfläche Bäume befinden, die zur wirtschaftlichen Verwertung geeignet sind. Damit wird ein individueller Vorteil der begünstigten Mitglieder begründet, sodass die Waldinventur einen Bezug zum unternehmerischen Bereich aufweist.
 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen V R 76/07)

BFH (Urteil vom 18.06.2009; Aktenzeichen V R 76/07)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Vornahme einer Waldinventur zum unternehmerischen Bereich der Klägerin gehört.

Die Klägerin ist eine Forstbetriebsgemeinschaft in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins. Zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben gehören die Beratung der Mitglieder, die Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnissen, Dienstleistungen für die Mitglieder bei der Waldbewirtschaftung, die Durchführung des Forstschutzes, die Beschaffung und der Einsatz von Maschinen sowie von Vermittlungsleistungen beim Holzabsatz. Nach der Satzung haben die Mitglieder der Klägerin eine Andienungsverpflichtung, das eingeschlagene Holz durch die Klägerin zum Verkauf anzubieten. Im Zusammenhang mit der Andienungsverpflichtung erzielte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze. Zudem erhebt sie – neben den Mitgliedsbeiträgen – Sonderentgelte von Mitgliedern.

Im Jahre 2001 nahm die Klägerin in ihrem Gebiet eine Waldinventur vor. Mit der Waldinventur wurden die Waldflächen im Bereich der Klägerin katalogisiert und die Holzbestände nach Holzarten, Alter der Bestände und deren Nutzungsmöglichkeiten erfasst. Für die Durchführung der Waldinventur zahlte die Landwirtschaftskammer H der Klägerin einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 229.300,28 DM.

In der 2002 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2001 zog die Klägerin die Umsatzsteuern aus den Eingangsrechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit der Waldinventur in Höhe von 38.867,87 DM als Vorsteuern ab. Der Beklagte stimmte der Umsatzsteuererklärung zunächst zu.

Am 11. September 2006 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Die Prüferin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Waldinventur im Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung der Waldbesitzer stehe und deshalb zum nichtunternehmerischen Bereich des Vereins gehöre. Die entsprechenden Eingangsleistungen könnten deshalb nicht als Vorsteuern abgezogen werden. Mit Datum vom 13. Oktober 2006 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2001 gem. § 164 Abs. 2 AO und kürzte die Vorsteuern um 38.867,87 DM. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Waldinventur zustehe.

Die Durchführung der Waldinventur diene der wirtschaftlichen Erschließung des Waldes der Mitglieder und sichere deren Holzabsatz unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Durch die Waldinventur, die insoweit als Vorbereitungsmaßnahme anzusehen sei, sollten die Umsätze aus den Vermittlungsleistungen gestärkt werden; infolge der Waldinventur könne mit einer langfristigen Umsatzsteigerung gerechnet werden. Deshalb gehöre die Waldinventur zum Bereich der Sonderentgelte und damit zum unternehmerischen Bereich der Klägerin. Ein Leistungsaustausch sei demzufolge gegeben.

Zwar könne bei Vereinen eine nichtunternehmerische Sphäre vorhanden sein. Das sei dann der Fall, wenn der Verein in Erfüllung seines satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecks die Gesamtbelange seiner Mitglieder wahrnehme, insbesondere wenn er gegen die allgemeinen Mitgliedsbeiträge gegenüber den Mitgliedern gleichermaßen tätig werde. Werde aber der Verein gegenüber einzelnen Mitgliedern, deren Sonderbelangen dienend, gegen besonders berechnetes Entgelt tätig, so liege ein Leistungsaustausch vor. Im Streitfall gehe die Tätigkeit der Klägerin mit der Waldinventur über die den Gesamtbelangen dienenden Aufgaben hinaus, weil sie die durch die Waldinventur gewonnenen Daten jedem einzelnen Mitglied zur Verfügung stelle.

Der nicht steuerbare Zuschuss stehe dieser Würdigung nicht entgegen. Denn zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs würden nur steuerfreie, nicht aber nicht steuerbare Umsätze führen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 13. Oktober 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 27. November 2006 die Umsatzsteuer 2001 auf minus 27.178,75 € her...

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