vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung Mitunternehmeranteil: Keine Aufdeckung stiller Reserven gem. § 6 Abs. 3 S. 1 , 2. HS EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Wird der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so ist bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Mitunternehmers für die übertragenen WG bzw. Anteile an WG der Buchwert anzusetzen. Der Rechtsnachfolger ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG an diese Werte gebunden.
- Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in der seit VZ 2001 gültigen Fassung scheidet die Aufdeckung der stillen Reserven im unentgeltlich übertragenen Teil eines Mitunternehmeranteils aus, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens vorher bzw. zeitgleich zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen worden ist.
- Nämliches gilt, wenn ein funktional wesentliches Betriebsgrundstück des Sonderbetriebsvermögens nachher zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen wird..
Normenkette
EStG § 6 Abs. 3, 5
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Übertragung eines Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten in das Betriebsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, im Jahr 2011 die Anwendung des § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf eine unentgeltliche Übertragung eines Teils des Kommanditanteils im Jahr 2008 ausschließt und bejahendenfalls wie hoch der Unternehmenswert der Klägerin anzusetzen ist.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co KG ein Bauunternehmen. Ihr alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin war ursprünglich A. Er übertrug mit notariellem Vertrag vom 19. November 2008 90 v. H. seines Kommanditanteils sowie 25 v. H. der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Geschäftsanteile der Komplementärin mit Wirkung zum 30. Dezember 2008 unentgeltlich auf seinen Sohn B. Die Klägerin führte die Buchwerte des Gesamthandvermögens in Handels- und Steuerbilanz unverändert fort.
Das bilanziell als Sonderbetriebsvermögen von A geführte Betriebsgrundstück der Klägerin wurde nicht (teilweise) mitübertragen. Eigentümer des Grundstücks war seinerzeit A, der es an die Klägerin vermietete. Auf dem Grundstück befinden sich das Verwaltungsgebäude und ein Lager der Klägerin.
Mit notariellen Verträgen vom 14. und 20. April 2011 übertrug A das Betriebsgrundstück mit Wirkung zum 1. Januar 2011 unentgeltlich auf die X GmbH & Co KG. A war auch bei dieser Gesellschaft alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Komplementärin.
Der Beklagte (das Finanzamt) stellte die bei der Klägerin erzielten Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr gesondert und einheitlich fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Das Finanzamt war im Anschluss an eine Außenprüfung dem Prüfer folgend der Auffassung, die Fortführung der Buchwerte bei der Klägerin sei nicht möglich. Der Prüfer war der Ansicht, § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG sehe diese Möglichkeit zwar vor, wenn der Anteil des Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen werde. Dies gelte gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG selbst dann, wenn der bisherige Mitunternehmer Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehörten, nicht übertrage. Im Streitfall lasse aber die Übertragung des Betriebsgrundstücks aus dem Betriebsvermögen der Klägerin in das der X GmbH & Co KG im Jahr 2011 die Möglichkeit der Buchwertfortführung entfallen. Nach dem Gesetz hänge die Buchwertfortführung zwar nur davon ab, dass anlässlich der Übertragung eines Mitunternehmeranteils zurückbehaltenes (funktional wesentliches) Sonderbetriebsvermögen „weiterhin” im Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft verbleibe. Einen zeitlichen Rahmen nenne das Gesetz wie auch das BMF-Schreiben vom 3. März 2005 (BStBl I 2005, 458) insoweit nicht. In analoger Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG müsse aber eine Zeitspanne von mindestens drei Jahren als Verbleibensvoraussetzung angesehen werden. Diese Frist sei hier nicht gewahrt. Auf die Frage, ob hier ein Gesamtplan des A vorgelegen habe, komme es nicht an.
Die Höhe des demnach zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinns ermittelte der Prüfer abweichend von einem von der Klägerin vorgelegten Gutachten nach AWH-Standard des C. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 1. September 2012, dort insbesondere Textziffer 18, verwiesen. Der Prüfer erfasste den von ihm ermittelten Veräußerungsgewinn in Höhe von … € gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG als laufenden Gewinn. Außerdem aktivierte er in dieser Höhe Anschaffungskosten des B in einer Ergänzungsbilanz und schrieb sie auf 15 Jahre ab. Das Finanzamt erließ einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten, der Rechtsansicht des Prüfers folgenden Bescheid vom 26. April 2013.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglo...