vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein gewerblicher Bodenschatzhandel bei Verkauf parzellierter unbebauter Grundstücke mit Kiesvorkommen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb (i. S. des § 15 Abs. 2 EStG) wird überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Vermögensnutzung i. S. einer Fruchtziehung entscheidend in den Vordergrund tritt.
  2. Allein die mehrfache Veräußerung von seit Jahrzehnten in Eigentum stehenden privaten Bodenschätzen überschreitet die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung selbst dann nicht, wenn die Veräußerung an mehrere Abbauunternehmungen erfolgt.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen X R 10/07)

BFH (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen X R 10/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch die mehrfache Beantragung von Abbaugenehmigungen mit anschließenden Verkäufen zuvor parzellierter unbebauter Grundstücke mit Kiesvorkommen an verschiedene Abbauunternehmen eine gewerbliche Tätigkeit begründet wird.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen beide Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, der Ehemann dazu noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Der Kläger verfügte und verfügt über umfangreichen Grundbesitz im Bereich der Ortschaften N. und B., die Teil seines land - und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens sind. Seit 1986 tätigte er verschiedene Verkäufe von Grundbesitz mit enthaltenen Kiesvorkommen. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Veräußerungsvorgänge:

Nr.

Vertrag vom

Übergabe

Flurbezeichnung

Erwerber

V-erlös Kies

DM/qm

1

18.06.86

01.07.86

Flur 1 Flst. 21, 25, 49

D. Kies GmbH

159.450

10,00

2

28.08.87

04.09.87

Flur 4 Flst. 11/3

H. GmbH und B. W. GmbH & Co.KG in GbR

551.400

16,35

3

31.07.87

31.08.87

Flur 4 Flst. 11/5

H. GmbH und B. W. GmbH & Co. KG in GbR

351.030

16,10

4

06.07.89

06.07.89

Flur 3 Flst. 4

P. W. GmbH & Co. KG und Kieswerk L. GmbH & Co. KG in GbR

769.445

13,20

5

01.03.93

01.03.93

Flur 5 Flst. 62/29, 63/33

S.

1.018.360

20,00

6

10.12.96

20.12.96

Flur 5 Flst. 71/52

S.

401.275

20,32

6

10.12.96

01.01.98

Flur 1 Flst. 118/71

S.

646.550

19,78

6

10.12.96

04.11.98

Flur 1 Flst. 118/71

S.

638.455

19,78

6

10.12.96

01.01.00

Flur 1 Flst. 3

S.

181.245

15,42

Hintergrund des ersten Vertrages vom 18. Juni 1986 war nach Angaben des Klägers, dass er sein Grundstück landwirtschaftlich nicht mehr bewirtschaften konnte, nachdem alle Eigentümer der angrenzenden Grundstücke ihren Grundbesitz an die Firma Dosier Kies GmbH veräußert hatten. Die drei zwischen 1987 und 1989 getätigten Verkäufe erfolgten nach Angaben des Klägers, nachdem die Bahntrasse H. – G. die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers zerschnitten und damit ackerwirtschaftlich zerschlagen hatte. Zwischen Juli 1989 und Frühjahr 1993 erfolgten keine weiteren Verkäufe. Nachdem der Kläger bereits aufgrund von Anträgen vom 27. August bzw. 11. November 1987 vom Landkreis H. am 27. Januar 1989 eine Genehmigung zum Abbau von Kies erhalten hatte, erteilte der Landkreis am 30. Oktober 1992 eine weitere Abbaugenehmigung. Den unter Ziff. 5 und 6 vorgenannten Verkäufen lag diese Abbaugenehmigung zu Grunde. Die Genehmigung war in die Teilbereiche A und B aufgeteilt. Die für den Abbau freigegebenen Flächen nach Teil A waren identisch mit der unter Ziff. 5 der vorgenannten Aufstellung aufgeführten Flächen, die unter B mit den unter Ziff. 6 benannten Flächen.

Soweit die bei den Verkäufen erzielten Erlöse auf den Grund und Boden entfielen, wurden diese vom Kläger in seiner jeweiligen Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erfasst. Die auf die Kiesvorkommen entfallenden Kaufpreisanteile wurden einkommensteuerlich nicht erfasst. Die Beurteilung der steuerlichen Behandlung dieser Kaufpreisanteile wurde erst im Rahmen einer Außenprüfung bei den Klägern aufgegriffen. Im Anschluss an die Betriebsprüfung vertrat der Beklagte die Auffassung, die auf die Kiesausbeute entfallenden Kaufpreisanteile führten zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung ermittelte der Beklagte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr wie folgt:

Veräußerungserlös Kiesvorkommen

401.275 DM

abz. Rückstellung Umsatzsteuer

52.341 DM

Zwischensumme

348.934 DM

abz. Rückstellung Gewerbesteuer

31.612 DM

Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Ap.

317.322 DM

Auf dieser Grundlage änderte der Beklagte den bisherigen Einkommensteuerbescheid 1996 entsprechend und setzte dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 317.322 DM an. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Die vom Kläger getätigten Verkäufe erfüllten den Tatbestand eines Gewerbebetri...

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