vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 29/08)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldzahlungen einer Gemeinde an einen Schwimmbadbetreiber zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebs nicht Entgelt für steuerpflichtige Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
- Geldzahlungen einer Gemeinde an den Betreiber eines Schwimmbads zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes sind kein Entgelt für steuerpflichtige Leistungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Betreiben des Schwimmbades bereits der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks des Schwimmbadbetreibers dient.
- Die Geldzahlungen der Gemeinde sind auch kein Entgelt von dritter Seite i. S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG, weil die Zuschüsse nicht in Bezug auf konkrete Leistungen, die gegenüber dem einzelnen Schwimmbadbenutzer erbracht werden, geleistet werden.
Normenkette
UStG § 10 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
2005
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt mehrere Freibäder sowie ein Hallenbad, deren Nutzung sie zum allgemeinen Badebetrieb gegen Entgelt bereithält. In Streit steht die umsatzsteuerliche Behandlung von so genannten Zuschüssen, die die Klägerin von Gemeinden, in denen die Bäder belegen sind bzw. von einem Schwimmbadverband, erhält.
Im Streitjahr erhielt die Klägerin auf Grundlage geschlossener Verträge von der Gemeinde S. für die Bereitstellung des dort belegenden Freibades einen Zuschuss von 15.000,00 € für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes. Von der Stadt P. erhielt die Klägerin auf Grund des Vertrages über den Betrieb der städtischen Bäder einen Zuschuss für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes von 160.000,00 €. Auf Grundlage des Nutzungsvertrages vom 25. Oktober 2005 erhielt die Klägerin vom Schwimmbadverband O. einen Zuschuss für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Badebetriebes des Schwimmbades X. von 45.000,00 €. Neben den genannten Zuschüssen erhielt die Klägerin für die Bereitstellung der Bäder für Schulen und Vereine konkret benannte weitere Zuschüsse.
Nach vorangegangener Umsatzsteuersonderprüfung gab die Klägerin während eines noch andauernden Einspruchsverfahrens zur Umsatzsteuer August 2005 die Jahressteuererklärung 2005 ab. Darin behandelte sie die erhaltenen Zuschüsse für die Zurverfügungstellung der Bäder an Schulen und Vereine als steuerpflichtige Erlöse und die Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes als nicht besteuerbare Erlöse. Der Beklagte folgte dieser Steuererklärung nicht. Er setzte mit Bescheid vom 4. September 2006 die Umsatzsteuer insoweit erhöht fest, als er auch die Zuschüsse für die Aufrechterhaltung des Badebetriebes der Umsatzsteuer zum ermäßigten Steuersatz unterwarf.
Hiergegen richtet sich die nach Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Die Klägerin begehrt die Steuerfestsetzung entsprechend ihrer abgegebenen Steuererklärung. Die Zuschüsse zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes seien nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sie stellten kein Entgelt für eine steuerbare Leistung dar. Die Zuschüsse würden gezahlt, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, ihren allgemeinen Aufgaben nachzukommen. Die Klägerin könne über die Zuschüsse frei verfügen. Eine wirtschaftliche Verbindung mit bestimmten Sachverhalten, wie die Preisfestsetzung für die Zukunft ergäbe sich nicht. Die Vertragspartner zahlten auch direkt an die Klägerin und nicht etwa ein preisauffüllendes Entgelt für die an die Endverbraucher erbrachten Leistungen der Klägerin. Die Zahlungen förderten lediglich die erwünschte Tätigkeit der Klägerin aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinen politischen Gründen.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer auf minus 90.417,07 € festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die in Streit stehenden Zuschüsse für die Aufrechterhaltung des allgemeinen Badebetriebes seien steuerbar. Denn die Klägerin führe die Schwimmbäder in der von den Zuschussgebern gewünschten Art fort. Sie übernehme damit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Zuwendungen erfolgten nicht lediglich zur Subventionierung der Klägerin, weil die Zuschussgeber eigene wirtschaftliche Interessen verfolgten. Vielmehr sei die Klägerin in den geschlossenen Verträgen konkrete Verpflichtungen eingegangen um die streitigen „Zuschüsse” zu erhalten. Die Betriebskostenzuschüsse seien steuerbar. Auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts V 328/92 vom 09.09.2003 werde verwiesen. Wie dort entschieden übernehme die Klägerin auch im Streitfall die Aufgabe, die Bäder zu führen, für die Allgemeinheit zu öffnen und die Eintrittspreise unter sozialen Gesichtspunkten zu staffeln. Dies ergebe sich aus den Verträgen. Für diese Leistungen erhalte die Klägerin die Zuwendungen als Entgelt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte. Dem Gericht haben die für die Kläger...