rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung einer Überbrückungsbeihilfe bei Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einem Soldaten auf Zeit nach dem Ausscheiden von der Wehrbereichsverwaltung gewährte Übergangsbeihilfe ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages im Jahr des Zuflusses zu erfassen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 10, § 11 Abs. 1 S. 1, § 32 Abs. 4 S. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine dem Sohn der Klägerin im Jahr 2001 zugeflossene Übergangsbeihilfe bei der Ermittlung seiner kindergeldschädlichen eigenen Einkünfte und sonstigen Bezüge des Jahres 2002 zu berücksichtigen ist.

Der 1979 geborene Sohn der Klägerin stand vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit. Durch Bescheid der zuständigen Wehrbereichsverwaltung vom 22. November 2001 wurde ihm eine Übergangsbeihilfe nach § 12 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in Höhe von 6.156,24 DM (= 3.147,64 EUR) bewilligt, die seinem Konto am 28. Dezember 2001 gutgeschrieben wurde.

Zum 1. Januar 2002 trat er ein Ausbildungsverhältnis als Versicherungskaufmann an, das während des gesamten Jahres bestand. Die ihm daraus zufließende Ausbildungsvergütung belief sich im Jahr 2002 auf 10.752,48 EUR. Nach Abzug von Werbungskosten – insbesondere von Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung – in Höhe von 5.624,16 EUR ergaben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.110,32 EUR.

Durch Bescheid vom 29. Januar 2002 bewilligte der Beklagte (das Arbeitsamt – Familienkasse – [Familienkasse]) der Klägerin Kindergeld ab Januar 2002. Nachdem die Familienkasse bei einer Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Sohnes Kenntnis von der Auszahlung der Überbrückungsbeihilfe am 28. Dezember 2001 erhalten hatte, stellte sie sich auf den Standpunkt, dass diese Leistung bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG -) des Jahres 2002 zu berücksichtigen sei, weil sie diesem wirtschaftlich zuzurechnen sei. Da sich unter Einbeziehung der Überbrückungsbeihilfe Einkünfte und Bezüge in Höhe von 8.077,96 EUR ergaben, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung durch Bescheid vom 14. Mai 2003 für die Zeit von Januar bis Dezember 2002 auf.

Der am 27. Mai 2003 eingelegte Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der am 10. Juli 2003 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass die bereits am 28. Dezember 2001 ausgezahlte Überbrückungsbeihilfe bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Jahres 2002 außer Betracht zu bleiben habe.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Familienkasse vom 14. Mai 2003 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Beurteilung fest.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schriftsätze vom 12. bzw. vom 25. August 2003 – Bl. 13 und 15 der FG-Akte).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 4 EStG liegen nicht vor, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überstiegen haben.

Nach der für das Jahr 2002 maßgebenden Fassung dieser Vorschrift wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.188 EUR im Kalenderjahr hat.

Die von dem Sohn der Klägerin im Jahr 2002 erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Zeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) überschreiten diese Grenze nicht. Andere Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG hat er nicht bezogen.

Die dem Sohn von der Wehrbereichsverwaltung gewährte Überbrückungsbeihilfe ist bei der Ermittlung des Grenzbetrages des Jahres 2002 nicht zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr. 10 EStG steuerfreie Übergangsgelder oder Übergangshilfen – zu denen auch Überbrückungsbeihilfen nach § 12 Abs. 2 SVG gehören (R 10 Abs. 1 Nr. 2 der Lohnsteuerrichtlinien 2003) – zählen zwar zu den zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (insoweit zutreffend Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes – DA-FamEStG -, BStBl. I 2000, 639, Tz. 63.4.2.3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 10, 1. Halbsatz). Bei der Ermittlung des Grenzbetrages sind aber nur diejenigen Einkünfte und Bezüge zu erfassen, die dem Kind im Laufe eines Jahres zufließen. Zu- und Abflüsse anderer Jahre bleiben außer Betracht (Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 11. Dezember 2001 VI R 5/00, BFHE 197, 408, BStBl. II 2002, 205; vom 16. April 2002 VIII R 7...

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