Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf getrennte Veranlagung trotz rechtskräftiger Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung
Leitsatz (redaktionell)
- Wird ein Stpfl. in einem zivilrechtlichen Verfahren rechtskräftig verurteilt, für ein Streitjahr die Zusammenveranlagung zu wählen, sind die Finanzbehörden ohne weiteres an das rechtskräftige Urteil gebunden und verpflichtet, eine Zusammenveranlagung durchzuführen.
- Das rechtskräftige Zivilurteil wirkt entspr. einem Grundlagenbescheid.
- Das Wahlrecht, eine getrennte oder eine Zusammenveranlagung zu wählen, entfällt mit dem rechtskräftigen Zivilurteil.
Normenkette
AO § 351 Abs. 2; ZPO § 894
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte eine Zusammenveranlagung des Klägers mit seiner getrennt lebenden Ehefrau durchführen durfte und ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d EStG auf den …. geändert werden durfte.
Sowohl der Kläger als auch seine getrennt von ihm lebende Ehefrau hatten zunächst für das Streitjahr die getrennte Veranlagung beantragt. Entsprechend hatte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nach der Grundtabelle veranlagt. Die Einkommensteuer für den Kläger betrug 0 €, die Einkommensteuer für die Ehefrau … €. Den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG auf den …. stellte der Beklagte auf … DM fest. Die Ehefrau des Klägers legte Einspruch ein und beantragte nunmehr die Zusammenveranlagung. Der Kläger stimmte der Zusammenveranlagung nicht zu. Durch Urteil des Landgerichts vom …wurde der Kläger verurteilt, für das Streitjahr gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass die Zusammenveranlagung beantragt und der Antrag auf getrennte Veranlagung widerrufen werde. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zurück. Mit Schriftsatz vom …. gab der Kläger die entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt ab.
Mit Einkommensteuerbescheid vom …. führte der Beklagte, der für die Besteuerung der Ehegatten zuständig war, die Zusammenveranlagung durch und setzte die Einkommensteuer auf 0 € (= 0 DM) fest. Entsprechend änderte der Beklagte ebenfalls am …. den Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den …. für den Kläger.
Der Kläger legte gegen beide Bescheide Einspruch ein. Er trug unter Beweisantritt zur Begründung vor, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung in den Streitjahren nicht vorgelegen hätten. Der Beklagte zog die Ehefrau gemäß § 360 Abs. 1 AO zu dem Einspruchsverfahren hinzu. Mit Schriftsatz vom …trat die Ehefrau dem Vortrag des Klägers entgegen und legte im Einzelnen dar, dass im Streitjahr eine vollständige Trennung nicht gegeben gewesen sei.
Mit Einspruchsbescheid vom … wies der Beklagte den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr als unbegründet zurück. Der Beklagte legte im Einzelnen dar, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung unstreitig vorgelegen haben. Auch wenn die Darstellungen der Ehegatten über das dauernde Getrenntleben auseinandergingen, habe der Kläger nicht nachweisen können, dass die Voraussetzungen für ein Zusammenleben an keinem Tag des Streitjahres vorgelegen hätten. Den Einspruch gegen den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag auf den … beschied der Beklagte nicht.
Mit Schriftsatz vom… erhob der Kläger die Klage wegen Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer auf den …. Der Kläger trägt vor, dass seiner Auffassung nach der Beklagte die Frage des dauernden Getrenntlebens nicht aufgeklärt habe, sondern von einer Vermutung des Zusammenlebens ausgegangen sei. Zutreffenderweise hätten die Ehegatten gemeinsam die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nachweisen müssen. Ein solcher Nachweis sei mit der Folge nicht erbracht worden, dass keine Zusammenveranlagung hätte erfolgen dürfen. Im Übrigen sei auch sein Widerruf des Antrags auf Zusammenveranlagung nicht rechtsmissbräuchlich, da Eheleute das Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheides frei widerrufen könnten. Trotz der Festsetzung der Einkommensteuer auf 0 € sei eine Beschwer gegeben, denn der Einkommensteuerbescheid sei Grundlagenbescheid für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den …. Die Klage gegen den Feststellungsbescheid sei zulässig, weil seit der Einspruchseinlegung inzwischen mehr als vier Jahre verstrichen seien.
Der Beklagte hält im Wesentlichen an dem Vorbringen des Vorverfahrens fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage wegen Einkommensteuer ist zumindest unbegründet.
Die Frage, ob der Kläger infolge der Festsetzung der Einkommensteuer auf 0 € überhaupt beschwert ist (vgl. Urteil des BFH vom 14.06.2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000,1465), kann letztlich dahinstehen, denn der Einspruch gegen den Einkom...