rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung bei Kindergeldzahlung auf gemeinsames Konto der getrennt lebenden Ehegatten; Verzicht auf Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
- Tritt in den Verhältnissen, die für den Kindergeldanspruch erheblich sind, eine Änderung ein, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufzuheben oder zu ändern.
- Im so genannten Weiterleitungsverfahren ist es nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen und zu überprüfen. Bei Wechsel der Anspruchsvoraussetzungen ist es Sache der Beteiligten, ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen und etwaige Überzahlungen auf privater Grundlage auszugleichen.
Normenkette
EStG § 64 Abs. 2, § 70 Abs. 2
Streitjahr(e)
1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 1997 bis einschließlich Oktober 2000.
Der Kläger ist Arzt. Seit alters her bezog er das Kindergeld für die drei Kinder Pia, Anna und Christel aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit Frau Ulrike S. Das Kindergeld wurde auf ein Konto bei der Kreissparkasse W überwiesen, das bis zum 25. Februar 2000 auf den Namen des Klägers und der Kindesmutter lautete. Erst danach wurde das Konto auf den Namen des Klägers umgeschrieben und war Frau S nicht mehr verfügungsbefugt.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass „im Rahmen unterhaltsrechtlicher Gegebenheiten” das Kindergeld ab sofort auf das Konto der Ehefrau zu überweisen sei. Daraufhin hob der Beklagte zunächst die Zahlung des Kindergeldes ab November 2000 auf. Auf telefonische Nachfrage bei Frau Ulrike S erfuhr der Beklagte, dass der Kläger seit dem 1. Juni 1995 von seiner Frau getrennt lebt und die Kinder im Haushalt der Ehefrau untergebracht sind. Nachdem sich Frau S gegenüber dem Beklagten geweigert hatte, die Weiterleitung des Kindergeldes durch ihren geschiedenen Ehemann an sich zu bestätigen, weil nach ihrer Ansicht der Kläger lediglich Unterhaltsleistungen, nicht aber Kindergeld an sie gezahlt habe, forderte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Januar 2001 das von Januar 1996 bis Oktober 2000 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 44.160,- DM zurück. Der Einspruch gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg.
Der Kläger begründet seine Klage damit, dass das Kindergeld bis zum 25. Februar 2000 auf ein Konto überwiesen wurde, für das jeweils beide Ehegatten allein uneingeschränkt verfügungsberechtigt gewesen seien. Mit der Zahlung auf dieses Konto habe der Beklagte seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindergeld an die Kindesmutter zumindest bis Februar 2000 erfüllt. Frau S sei auch bekannt gewesen, dass das Kindergeld auf das Konto bei der Kreissparkasse überwiesen wurde. Eine andere rechtliche Würdigung ergebe sich auch nicht aus der Erklärung der Kindesmutter, dass über das Konto nur ihr Unterhalt, nicht aber das Kindergeld geflossen sei. Dieser Behauptung stehe die eindeutige Bestätigung der Sparkasse entgegen, dass die Kindesmutter über das Konto, auf das das Kindergeld überwiesen wurde, verfügungsberechtigt gewesen sei. Sei aber der Kindergeldanspruch der Kindesmutter erfüllt worden, dann sei der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht begründet. Im übrigen sei die Erklärung der Kindesmutter zum Gegenstand der Zahlungen auf das Konto bei der Kreissparkasse auch unrichtig. Es habe eine Vereinbarung gegeben, dass der monatlich auf das Konto eingezahlte Betrag den Unterhalt einschließlich des Kindergeldes umfasse. Schließlich verweist der Kläger auf ein Schreiben des Rechtsanwalts F vom 6. Oktober 2000, der Frau Ulrike S im Unterhaltsprozess vertrat. Darin heißt es: „Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Mandant das Kindergeld…in der Vergangenheit für sich eingenommen…[hat]. Es ist auch in dem von ihm gezahlten und von Ihnen insoweit auch ausgerechneten Kindesunterhalt das Kindergeld nicht hälftig mit enthalten. Es wird daher hiermit ihr Mandant aufgefordert, die insoweit vereinnahmten hälftigen Kindergeldbeträge (entgegenkommenderweise erst) rückwirkend ab Dezember 1999 zu zahlen, was bis einschließlich Oktober d.J. einen Gesamtbetrag von 4.600,- DM ausmacht.” In dieser Erklärung sei ein Verzicht der Kindesmutter auf das Kindergeld für den Zeitraum Januar 1996 bis einschließlich November 1999 zu sehen, der auch gegenüber dem Beklagten Wirkung habe mit der Folge, dass der Erstattungsanspruch zumindest für diesen Zeitraum nicht bestehe.
Der Kläger beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 26. Januar 2001 und den Einspruchsbescheid vom 8. Juni 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf die Erklärung der Kindesmutter, wonach keine Weiterleitung des Kindergeldes erfolgt sei. Ob der auf das Konto bei der Kreissparkasse einge...