Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 11.11.2005; Aktenzeichen 13 O 564/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bremen - 3. Kammer für Handelssachen - vom 11.11.2005 abgeändert und es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 15.10.2002 durch die Kündigung vom 21.10.2004, ausgehändigt am 25.10.2004, nicht zum 30.4.2005 beendet ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten gemäß "Geschäftsführer-Anstellungsvertrag" (im Folgenden: Anstellungsvertrag) vom 15.10.2002 mit der Beklagten unter "Beitritt" der ... Ihm wurde mit Schreiben vom 21.10.2004, ihm ausgehändigt am 25.10.2004, zum 30.4.2005 gekündigt. Er wendet sich mit einem entsprechenden Feststellungsantrag gegen die Wirksamkeit dieser Kündigung.
Die Beklagte ist die geschäftsführende Gesellschafterin der ..., die wiederum die Komplementärin der Brauerei ... (im Folgenden: ...) ist. ...ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Gesellschafter der ... sind neben der K. als Kommanditisten die ... (heute: ...) und die ...
Nach § 2 des Anstellungsvertrages begann das Anstellungsverhältnis "am 1.5.2003 oder früher". Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren mit einer Verlängerung um jeweils 4 Jahre, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate "zum Ablauf des Vertrages" und bedarf der Schriftform (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3).
Der Kläger erhielt am 25.10.2004 eine Kündigungserklärung vom 21.10.2004 zum 30.4.2005 unterzeichnet mit "..." von den Herren ... und Frau ... und erläutert mit "President Germany" ..., "Chief People Officier InBev S.A." ... und "VP Human Resources" ...
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom 4.11.2002 regelt in § 4 Abs. 2, dass die Geschäftsführer durch den Vorsitzer des jeweiligen Beirats der ...bestellt und abberufen werden. Dieser war auch befugt, das Anstellungsverhältnis mit den Geschäftsführern zu regeln. Mit Gesellschaftsvertrag der ... vom 5.5.2003 wurde dieser Beirat abgeschafft.
Der Kläger hat die Kündigung für verfristet gehalten, weil er in der Zeit vom 27.2.2003 bis zum 25.4.2003 bereits an 9 Tagen für die Beklagte gearbeitet habe und der Vertrag einen Beginn vor dem 1.5.2003 ausdrücklich vorsehe. Er hat ferner gerügt, dass die Kündigung durch die falsche Gesellschaft und die falschen Personen ausgesprochen worden sei und es zudem an dem für die Kündigung erforderlichen Gesellschafterbeschluss der Beklagten fehle.
Die Beklagte hat die Kündigung für wirksam gehalten; diese sei von den nach den Kompetenzrichtlinien der belgischen Konzernmutter zuständigen Personen ausgesprochen, jedenfalls aber am 2.11.2004 von den zuständigen Personen genehmigt worden.
Das LG Bremen, 3. Kammer für Handelssachen, hat mit Urteil vom 11.11.2005 die Klage abgewiesen. Weil es den an sich für die Kündigung zuständigen Beiratsvorsitzenden mangels Beirats zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr gegeben habe, sei als Annexkompetenz entsprechend § 46 Nr. 5 ... als alleinige Gesellschafterin der Beklagten für die Kündigung zuständig gewesen. ... sei durch die ..., diese wiederum durch die Beklagte vertreten worden, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen. Die Kündigung sei aber durch ... als Geschäftsführer und Frau ... als Prokuristin unterzeichnet worden; ihre Einigung über die Kündigung ergebe sich zwanglos aus der Vornahme der Kündigung. Dass die Kündigung nicht ausdrücklich im Namen der Beklagten erklärt worden sei, sei unschädlich, denn der Kläger habe um die Vertretungsverhältnisse bei der Beklagten gewusst und habe nach Treu und Glauben keinen Zweifel daran haben können, dass es um die Kündigung dieses Anstellungsvertrages gehe. Die Kündigung sei auch rechtzeitig erfolgt. Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger vor dem 1.5.2003 bereits an 9 Tagen für die Beklagte gegen Vergütung in Form von zusätzlichen Urlaubstagen tätig gewesen sei, denn ein Beginn des Anstellungsverhältnisses vor dem 1.5.2003 hätte vorausgesetzt, dass der Kläger schon vor diesem Termin alle Aufgaben und Pflichten aus § 1 des Vertrages übernommen hätte, d.h. als Geschäftsführer "seine volle Arbeitskraft ausschließlich für seine Aufgaben im Unternehmen" eingesetzt hätte, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei.
Mit der rechtzeitig eingelegten Berufung hält der Kläger an seiner Ansicht fest, dass die ihm am 25.10.2004 zugegangene Kündigung verspätet erfolgt sei, weil er seine Tätigkeit für die Beklagte ...