Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 23.12.1996; Aktenzeichen 5 O 268/96) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den am 23.12.1996 verkündeten Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 27.130,99 DM.
Tatbestand
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf aus einem zum 30.11.1994 beendeten „Partnerschaftsvertrag über das E.-Franchise-System” auf Zahlung von 27.130,99 DM nebst 9/5 % Zinsen seit dem 03.06.1995 in Anspruch. Der Beklagte rügt u.a. die Zulässigkeit des von der Klägerin gewählten Rechtsweges zum ordentlichen Gericht, weil er den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet hält.
Am 30.01.1990 schlössen die Parteien den Partnerschaftsvertrag Nr. 2043 mit Wirkung ab 01.02.1990 auf die Dauer von sechs Jahren, also bis zum 31.01.1996. Durch diesen Vertrag wurde dem Beklagten in einem durch Gebietskarte festgelegten Vertragsgebiet im Landkreis T. das Alleinverkaufsrecht für Tiefkühlkost der Klägerin übertragen, die der Beklagte in seinem Vertragsgebiet im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufte. In seinem Vertragsgebiet wurde ihm Kunden- und Gebietsschutz eingeräumt. Nach § 18 Abs. 3 dieses Vertrages vereinbarten die „Vertragsparteien als Kaufleute den ordentlichen Rechtsweg beim Landgericht Düsseldorf” (175 GA). Am 25.02.1993 schlössen die Parteien einen neuen – inhaltlich modifizierten – Partnerschaftsvertrag. Gemäß § 11 dieses Vertrages schloß sich dieses Vertragsverhältnis an den vorhergehenden Partnerschaftsvertrag an, wobei die Laufzeit dieses Anschlußvertrages vom 01.03.1993 bis zum 31.03.1996 betrug (41 GA). § 21 Abs. 3 dieses Vertrages enthält eine wortgleiche Gerichtsstandsvereinbarung wie der vorhergehende Partnerschaftsvertrag (45 GA). Wegen der Einzelheiten des Partnerschaftsvertrages vom 25.02.1993 wird auf die zu den Akten gereichte Ablichtung dieses Vertrages nebst Anlagen Bezug genommen (34–51 GA).
Nachdem der Beklagte im Oktober 1994 wegen Erkrankung den Partnerschaftsvertrag gekündigt hatte, schlössen die Parteien den Aufhebungsvertrag vom 15.11.1994, wonach der Partnerschaftsvertrag zum 30.11.1994 einvernehmlich beendet wurde. Wegen der Einzelheiten dieses Aufhebungsvertrages wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung verwiesen (135–138 GA).
Die Klägerin begehrt aus der von ihr im Dezember 1994 erstellten Schlußabrechnung den von ihr per 30.11.1994 mit 27.130,99 DM bezifferten Saldo zu ihren Gunsten. Sie hat sich unter Vorlage mehrerer Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz darauf berufen, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei gegeben und der Gerichtsstand Düsseldorf sei wirksam vereinbart. Entgegen seiner Auffassung sei der Beklagte selbständiger Vollkaufmann gewesen und weder als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz noch analog § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz als arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter anzusehen.
Der Beklagte hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges, hilfsweise die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Düsseldorf gerügt. Er hat die Auffassung vertreten, nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit seien zuständig. Nach der Vertragsgestaltung des Partnerschaftsvertrages habe er als Franchise-Nehmer nicht die Stellung eines selbständigen Unternehmers gehabt. Vielmehr sei er durch zahlreiche Vorschriften des Franchise-Vertrages persönlich in einer Weise von der Klägerin als Franchise-Geberin abhängig gewesen, daß er nicht als selbständiger Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen gewesen sei.
Jedenfalls sei er wirtschaftlich so unselbständig gewesen, daß er als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz anzusehen gewesen sei. Er sei derart wirtschaftlich von der Klägerin abhängig gewesen, daß ohne deren Aufträge seine wirtschaftliche Existenzgrundlage entfallen sei. Die Klägerin habe an der Partnerschaftsbeziehung allein verdient. In den Jahren 1990 bis 1993 hatten die Franchise-Gebühren und die LKW-Kosten seinen jeweiligen Gewinn jeweils – teilweise erheblich – überstiegen. Im Jahre 1994 habe er in den letzten acht Monaten des Vertragsverhaltnisses durchschnittlich nur monatlich 1.324 DM bezogen.
Sei er nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, folge die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte jedenfalls aus einer gebotenen analogen Anwendung des § 5 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz. Dann sei er als eine einem Handelsvertreter vergleichbare Person anzusehen, die für nur einen Unternehmer habe tätig werden dürfen und können. Nach der Vertragsgestaltung habe er nur für die Klägerin tätig werden dürfen und können, wobei er in den letzten sechs Mo...