Leitsatz (amtlich)

1. Mit dem Wegfall des rechtskräftigen Urteils durch Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt die Verfolgungsverjährung neu. Dies gilt auch für die absolute Verjährung nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB.

2. Ist weder der Nebenkläger noch sein Bevollmächtigter zur Hauptverhandlung geladen worden und nimmt infolgedessen weder er noch sein Bevollmächtigter an der Verhandlung teil, so stellt dies einen Verfahrensmangel dar, auf dem in der Regel das in der Hauptverhandlung ergehende freisprechende Urteil beruht.

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Mülheim a. d. Ruhr hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. August 1983 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50, -- DM verurteilt.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die VI. kleine Strafkammer des Landgerichts Duisburg durch Urteil vom 8. März 1984 verworfen. Nach den Ausführungen des Urteils hatte der Angeklagte den Nebenkläger in einem an diesen und dessen Ehefrau gerichteten Brief vom 13. August 1981 beleidigt, indem er ihm vorwarf, er habe Parteiverrat zu seinem - des Angeklagten - Nachteil begangen. Die hiergegen von dem Angeklagten eingelegte Revision hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Beschluß vom 29. Oktober 1984 als unbegründet verworfen.

Durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. November 1983 hatte der Nebenkläger seinen Anschluß an die erhobene öffentliche Klage gemäß § 396 Abs. 1 StPO erklärt.

Durch Beschluß vom 16. Oktober 1998 hat die XXII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf auf Antrag des Angeklagten die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Erneuerung der Berufungshauptverhandlung angeordnet.

Zu der auf den 11. August 1999 anberaumten Berufungshauptverhandlung hat der Strafkammervorsitzende Rechtsanwalt B als Zeugen, nicht jedoch als Nebenkläger laden lassen. Auch der bevollmächtigte Anwalt wurde nicht geladen. In der Hauptverhanlung ist Rechtsanwalt B als Zeuge vernommen worden.

Er hat an ihr jedoch nicht als Nebenkläger teilgenommen und war ebenso wie sein bevollmächtigter Anwalt auch nicht bei der Urteilsverkündung zugegen.

Durch Urteil vom 11. August 1999 hat die XXII. kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Aufhebung des Urteils der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. März 1984 das Urteil des Amtsgerichts Mülheim a. d. Ruhr vom 15. August 1983 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Das schriftliche Urteil ist, nachdem innerhalb einer Woche keine Revision eingegangen war, in abgekürzter Form gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgefaßt.

Durch Schriftsatz vom 23. November 1999, bei dem Landgericht eingegangen am 25. November 1999, hat der Nebenkläger, dem das Urteil zuvor nicht zugestellt worden war, gegen das Urteil vom 11. August 1999 Revision eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

Nachdem dem Nebenkläger das Urteil am 20. März 2000 zugestellt worden war, hat er mit am 24. März 2000 eingegangenen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. März 2000 die Revision wiederholt, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt und das Rechtsmittel erneut begründet.

II.

Die Revision ist zulässig.

Der Nebenkläger ist, wie sich aus § 395 Abs. 4, 401 Abs. 1 Satz 1 StPO ergibt, zur Rechtsmitteleinlegung berechtigt, soweit er durch die Entscheidung in seiner Stellung als Nebenkläger beschwert ist (BGHSt 29, 216, 218;  33, 114, 115).

Dem Angeklagten wird eine Beleidigung zum Nachteil des Rechtsanwalts B zur Last gelegt und dieser war deshalb nach § 395 Abs. 1 Nr. 1b StPO berechtigt, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen. Das hat er auch wirksam getan, indem er durch schriftliche Erklärung seines damaligen Bevollmächtigter vom 11. November 1983 gegenüber dem Landgericht Duisburg seinen Anschluß gemäß § 396 Abs. 1 StPO erklärt hat.

Eine Entscheidung des Landgerichts gemäß § 396 Abs. 2 StPO über die Berechtigung des Anschlusses ist zwar nicht bei den Akten, jedoch ist der Protokollband der Akten 74 Js 1281/81, in dem sie sich befinden könnte, nicht mehr auffindbar (vgl. Akten 74 Js 1281/81, Bd. I, Bl. 203-213).

Dafür, daß das Landgericht die Berechtigung des Rechtsanwalts B zum Anschluß als Nebenkläger ausdrücklich festgestellt hat, spricht, daß er in dem Urteil mehrfach als "Nebenkläger" bezeichnet wird und daß sein früherer Bevollmächtigter durch mehrere Verfügungen von Verhandlungsterminen in Kenntnis gesetzt worden ist. Allein darin läge seine stillschweigende Zulassung (vgl. OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - NStE Nr. 5 zu § 397 a StPO m. w. N. )

Im übrigen hätte Rechtsanwalt B sich auch ohne eine Entscheidung des Landgerichts dem Verfahren wirksam als Nebenkläger angeschlossen, denn der Zulassungsbeschluß hat nur feststellende Bedeutung und die Nebenk...

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