Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 07.12.2017 (VK 1 - 131/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich des Verfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB hat, mit Ausnahme etwaiger der Beigeladenen zu 2. entstandener Kosten sowie etwaiger Kosten, die den Beigeladenen zu 1. und 3. vor ihrer Beiladung entstanden sind, die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 3.150.000 EUR festgelegt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 30.09.2017 die Vergabe "Versorgung mit CPAP-Geräten der Produktgruppe 14" im offenen Verfahren europaweit aus. Mit dieser Vergabe will die Antragsgegnerin im Wege abzuschließender Rahmenverträge die Versorgung ihrer Versicherten mit Schlaftherapiegeräten sowie der zugehörigen Dienstleistungen sicherstellen. In der Bekanntmachung (Anlage Ast 2) war eine Laufzeit der Verträge vom 01.04.2018 bis zum 31.03.2022 vorgesehen. Der Auftragsgegenstand war dort wie folgt beschrieben:
"Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Versorgung der anspruchsberechtigten Versicherten der C. mit CPAP-Geräten und CPAP-Spezialgeräten (Produktgruppe 14) sowie der damit im Zusammenhang stehenden Dienst- und Serviceleistungen gemäß § 33 SGB V i.V.m. § 127 Abs. 1 SGB V. Hierzu soll eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden. Vertragsgegenstand sind alle zum ordnungsgemäßen Betrieb und nach individuellem medizinischem Bedarf erforderlichen Zubehöre und Zurüstungen sowie sämtliche im Zusammenhang mit der Versorgung des Versicherten erforderlichen Dienst- und Serviceleistungen, aufgrund einer ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung."
Zuschlagskriterium sollte nach dem Leistungsverzeichnis (Anlage Ast 3) das wirtschaftlichste Angebot sein, das zu 90 % nach dem Preis und zu 10 % nach qualitativen Kriterien ermittelt werden sollte. Das Zuschlagskriterium der Qualität war wiederum in zwei Unterkriterien (2.1 und 2.2) unterteilt. Das Unterkriterium 2.1, das im Rahmen des Qualitätskriteriums mit 70 % gewichtet werden sollte, bezog sich auf eine Versicherung des Auftragnehmers, dass bei Erst- und Umversorgungen keine Geräte, die älter als vier Jahre sind, zum Einsatz kommen sollten. Das Unterkriterium 2.2, das im Rahmen des Qualitätskriteriums mit 30 % gewichtet werden sollte, bezog sich auf die Versicherung des Auftragnehmers, dass den Versicherten eine kostenfreie Service-Telefon-Nummer zur Verfügung gestellt wird. Bieter, deren Angebote diese Anforderungen erfüllten, erhielten für jedes Unterkriterium 100 ungewichtete Wertungspunkte. Bieter, deren Angebote diese Anforderungen nicht erfüllten, erhielten an dieser Stelle null Punkte.
Die Antragsgegnerin benannte in der Leistungsbeschreibung unter Gliederungspunkt 4 Qualitätsanforderungen für die zu erbringende Leistung. Bezüglich der zu erbringenden Dienstleistungen bezogen sich diese Anforderungen auf eine Vielzahl von Aspekten, darunter die Beratung, Geräteeinweisung und Geräteanpassung sowie die Liefer- und Servicezeiten. Für das einzusetzende Personal enthielt die Leistungsbeschreibung (Anlage Ast 3), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, zahlreiche Vorgaben. So hieß es unter Gliederungspunkt 4.1 beispielsweise:
"Das vom Auftragnehmer eingesetzte Personal ist bei Markteinführung von Produktneuheiten durch Schulungen in die Lage zu versetzen, eine umfassende und qualitativ hochwertige Beratung durchzuführen. [...]"
Darüber hinaus enthielt die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung, die Bestandteil der Vergabeunterlagen sowie in der Leistungsbeschreibung unter anderem unter Gliederungspunkt 3 als verbindlich in Bezug genommen war, Vorgaben für die Leistungserfüllung. Unter Gliederungspunkt 3. "Grundsätze der Leistungserbringung" und 5. "Produktanforderungen" war etwa unter anderem Folgendes vorgesehen:
"3. Grundsätze der Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer hat die Voraussetzungen des § 126 SGB V für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel in Form der Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.
[...]
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Versicherten der Auftraggeberin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieses Vertrages zu versorgen und das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V einzuhalten.
(4) Für die Versorgung mit den vereinbarten Produkten ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
[...]
5. Produktanforderungen
(1) Der Auftragnehmer liefert nur solche Hilfsmittel, die den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V in der jeweils gültigen Fassung entspr...