Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast im Hinblick auf fehlende Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners im Anfechtungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Richtet sich die Anfechtung nach § 4 AnfG (unentgeltliche Leistung des Schuldners) gegen eine dem Schuldner nahe stehende Person im Sinne des § 138 InsO und beruft sich diese Person zur Verteidigung gegen den Anspruch aus § 11 AnfG darauf, sie sei nicht mehr bereichert und sie sei auch nicht bösgläubig gewesen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 2 AnfG, so muss sie in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 2 S. 2 AnfG beweisen, dass sie nicht bösgläubig war.
Normenkette
AnfG §§ 4, 11 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 2/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.10.2000 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner haften, wie folgt neu gefasst:
Die Beklagt zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin – als Gesamtschuldnerin neben der durch die Vollstreckungsbescheide des AG Hagen vom 21.12.1998 (Az.: 98–2482235-0–3) und vom 13.1.1999 (Az.: 98–25466617–0-4) insoweit bereits verurteilten Frau K.E.K. – 14.850 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.910 DM seit dem 5.11.1998 und aus weiteren 5.940 DM seit dem 5.12.1998 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, wegen eines Betrages von 14.850 DM nebst 4 % Zinsen aus 8.910 DM seit dem 5.11.1998 und aus weiteren 5.940 DM seit dem 5.12.1998 die Zwangsvollstreckung der Klägerin in den 1/4-Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch von D., Blatt …, Flur …, Flurstück …, Hof- und Gebäudefläche H. 24 und Gartenland, eingetragenen Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Erdgeschoss und Obergeschoss gelegenen Wohnung mit Kellerraum, Nr. 2 des Aufteilungsplanes, zu dulden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) – Tochter der Schuldnerin Frau K.E.K. – und die Beklagte zu 2) – Mutter der Schuldnerin – wegen einer von der Schuldnerin veranlassten Übertragung des 1/4-Miteigentumsanteils am Grundstück H. 24, D., verbunden mit dem Sondereigentum an einer der beiden Wohnungen, im Wege der Anfechtungsklage sowie aus dem Gesichtspunkt einer Vermögensübernahme (§ 419 BGB a.F.) in Anspruch.
Die Schuldnerin, Pächterin einer Gaststätte in G., blieb ggü. den Verpächtern, die ihre diesbezüglichen Ansprüche an die Klägerin, zugleich Verwalterin des Objekts, abgetreten haben, u.a. den Pachtzins für die Monate August bis Dezember 1998 i.H.v. monatlich 2.970 DM schuldig.
Die Klägerin erwirkte daraufhin unter dem 21.12.1998 und 13.1.1999 zwei Vollstreckungsbescheide des AG Hagen, durch die die Schuldnerin zur Zahlung rückständigen Pachtzinses von 8.910 DM bzw. 5.940 DM nebst Zinsen verurteilt wurde.
Die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, die unter dem 30.4.1999 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, verlief fruchtlos, insbesondere weil sie mit notariellem Vertrag vom 30.11.1998 ihren 1/4-Mlteigentumsanteil an oben bezeichnetem Grundstück schenkweise auf die Beklagte zu 1), die am 6.1.1999 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, übertragen hat. Die Schuldnerin behielt sich hierbei auf Lebenszeit ein ausschließliches und unentgeltliches Wohnrecht sowie den Schenkungswiderruf u.a. für den Fall der ohne ihre Zustimmung erfolgten Weiterübertragung, der Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beklagten zu 1) sowie für den Fall deren Todes vor.
Die Schuldnerin hatte den Grundbesitz ihrerseits aufgrund notariellen Schenkungsvertrages vom 13.6.1975 von der damaligen Alleineigentümerin, der Beklagten zu 2), übertragen bekommen. In diesem Vertrag (§ 2) hatte sich die Beklagte zu 2) ein durch eingeschriebenen Brief auszuübendes, durch Eintragung einer Vormerkung gesichertes Widerrufsrecht für den Fall vorbehalten, dass die Schuldnerin „den Grundbesitz ohne vorherige Zustimmung der Veräußerer … durch Kauf, Tausch oder Schenkung oder in sonstiger Weise veräußert oder belastet”.
Durch eingeschriebenen Brief vom 4.5.1999 widerriefen die Beklagten zu 2) sowie deren Ehemann die Schenkung an die Schuldnerin. Daraufhin übertrug die Beklagte zu 1) den vorbezeichneten Miteigentumsanteil durch notariellen Vertrag vom 29.6.1999, an dem auch die Schuldnerin beteiligt war, auf die Beklagte zu 2). Zugleich vereinbarte sie mit der Schuldnerin, dass damit alle wechselseitigen Forderungen aus dem Schenkungsvertrag vom 30.11.1998 ausgeglichen sein sollten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die an die Beklagte zu 1) erfolgte Eigentumsübertragung unterfalle der Schenkungsanfechtung, wohingegen die Beklagte zu 2) als Sonderrechtsnachfolgerin hafte; zugleich würden die Beklagten als Vermögensübernehmer nach § 419 BGB a.F. haften, da – so ihre Behauptung – der Grundbesitz den wesentlichen Teil des Schuldnervermögens dargestellt habe. Si...