Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurkundung einer Kettenverschmelzung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verschmelzungsvertrag kann unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen werden, dass ein früherer Verschmelzungsvertrag, an dem die nunmehr übertragende Gesellschaft als aufnehmender Rechtsträger beteiligt ist, durch Eintragung im Handelsregister wirksam wird.
2. In einem solchen Vertrag muss die übertragende Gesellschaft entsprechend ihrer gegenwärtigen Eintragung im Handelsregister ohne Berücksichtigung einer im Zusammenhang mit der Erstfusion vorgenommenen, erst mit deren Eintragung im Handelsregister wirksam werdenden Firmenänderung bezeichnet werden.
3. § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG steht dem Erlass einer Zwischenverfügung nicht entgegen, durch die die Möglichkeit einer Klarstellung der Bezeichnung der an der Verschmelzung beteiligten übertragenden Gesellschaft eingeräumt wird.
Normenkette
UmwG § 5 Abs. 1 S. 1, §§ 7, 17 Abs. 2 S. 4, § 18 Abs. 1; HRV § 26 S. 2
Verfahrensgang
LG Paderborn (Beschluss vom 04.10.2005; Aktenzeichen 7 T 7/05) |
AG Paderborn (Beschluss vom 08.09.2005; Aktenzeichen HRB 7000) |
Tenor
Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der angefochtene Beschluss teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Auf die erste Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG vom 8.9.2005 abgeändert.
Die Zurückweisung der Anmeldung vom 25.8.2005 wird durch den Erlass folgender Zwischenverfügung ersetzt.
Dem Vollzug der Anmeldung steht als Eintragungshindernis entgegen, dass die übertragende Gesellschaft in dem Verschmelzungsvertrag vom 25.8.2005, in den darauf bezogenen Gesellschafterbeschlüssen sowie in der Anmeldung zum Handelsregister nicht hinreichend deutlich bezeichnet ist.
Zur Behebung des Eintragungshindernisses durch Klarstellung des Verschmelzungsvertrages, der Gesellschafterbeschlüsse und der Anmeldung zum Handelsregister nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe wird der Beteiligten eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung gesetzt.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000 EUR festgesetzt; er beträgt im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels 5.000 EUR.
Gründe
I. Im Handelsregister des AG Paderborn war eingetragen die N. und L. GmbH mit Sitz in I. (HRB 6949). Durch Vertrag nebst zustimmenden Gesellschafterbeschlüssen vom 24.4.2004 wurde diese Gesellschaft als übertragender Rechtsträger mit Verschmelzungsstichtag vom 1.1.2004 verschmolzen auf die B. GmbH mit Sitz in L2 (dort HRB 7103) als übernehmende Gesellschaft, die gleichzeitig ihren Sitz nach I. verlegte und ihre Firma in N. und L. GmbH änderte. Die Verschmelzung wurde am 6.9.2005 im Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft eingetragen (nunmehr HRB 7816 AG Paderborn).
Bereits zuvor, am 25.8.2005, wurde ein weiterer Vertrag beurkundet (UR-Nr. 300/2005 Notar L. in C.), der die Verschmelzung der im Handelsregister des AG Paderborn zu HRB 7000 eingetragenen W. mbH als übernehmender Rechtsträger mit der als "N. und L. GmbH" bezeichneten übertragenden Gesellschaft mit Verschmelzungsstichtag zum 1.1.2005 zum Gegenstand hat. Dieselbe Urkunde enthält zustimmende Gesellschafterbeschlüsse, die auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung zum Zweck der Durchführung der Verschmelzung sowie eine Satzungsänderung dahin umfasst, dass diese Gesellschaft mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung ihre Firma in "N. und L. GmbH" ändert. Der Geschäftsführer beider Gesellschaften hat die Verschmelzung in zwei notariell beglaubigten Erklärungen vom 25.8.2005 zum Handelsregister angemeldet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich die Anmeldung zum Register der übernehmenden Gesellschaft, die mit der Anregung verbunden ist, zunächst lediglich die Kapitalerhöhung gem. § 53 UmwG, Firmen- und Satzungsänderung erst mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung einzutragen. Beigefügt ist der Anmeldung eine Bilanz nebst Lagebericht für die "N. und L. GmbH" für das Geschäftsjahr zum Stichtag 31.12.2004.
Das AG hat durch Beschluss vom 8.9.2005 die Anmeldung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gesellschaft hat das LG - Kammer für Handelssachen - durch Beschluss vom 4.10.2005 ebenfalls zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der betroffenen Gesellschaft, die sie mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 12.10.2005 bei dem LG eingelegt hat.
II. Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 Abs. 1 S. 3 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten folgt bereits daraus, dass ihre erste Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist das Rechtsmittel teilweise begründet und führt zum Erlass einer Zwischenverfügung anstelle der vom LG bestätigten Zurückweisung der Anmeldung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde der betroffenen Gesellschaft ausgegangen. In der Sache hält seine Entscheidung nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
Gegenstand der...