Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdacht des Verstoßes gegen die Abgabenordnung. weitere Haftbeschwerde
Verfahrensgang
LG Mannheim (Beschluss vom 06.10.2000; Aktenzeichen 24 Qs 8/00) |
AG Mannheim (Entscheidung vom 23.02.2000; Aktenzeichen 41 Gs 304/00) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 06. Oktober 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet kostenpflichtig verworfen, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich der im Haftbefehl des Amtsgericht Mannheim vom 23. Februar 2000 (41 Gs 304/00) für den Zeitraum von Anfang 1994 bis 22.02.1995 erhobenen Tatvorwürfe entfällt.
Tatbestand
A.
Am 23.02.2000 erließ das Amtsgericht Mannheim gegen den sich an unbekanntem Ort aufenthältlichen G. K. einen internationalen Haftbefehl. Dem Beschuldigten liegt hierin zur Last, in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem deutschen Staatsangehörigen Volker S. als Mitglied einer international agierenden Schmugglerbande im Zeitraum von Anfang 1994 bis Oktober 1999 unter Umgehung der Eingangsabgaben der Europäischen Union einen schwunghaften Handel mit hochwertigen Tierfellen und Pelzen getrieben zu haben. Der Beschuldigte wurde am 19.08.2000 aufgrund einer Ausschreibung nach dem Schengener Abkommen in Athen festgenommen. Am 28.08.2000 hat die Staatsanwaltschaft Mannheim seine Auslieferung beantragt, hierüber ist von den griechischen Behörden bislang nicht entschieden.
Mit Beschluss vom 06.10.2000 hat das Landgericht Mannheim (24 Qs 8/2000) die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl vom 23.02.2000 zurückgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten weiteren Haftbeschwerde macht der neue Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Sch. aus F. nunmehr geltend, die dem Beschuldigten vorgeworfen Taten seien teilweise verjährt, im übrigen hätten die seinem Mandanten vorgeworfenen Taten keine Berührung mit dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehabt, weshalb es an einer Zuständigkeit deutscher Strafverfolgungsorgane fehle. Der Verteidiger hat beantragt, den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise diesen nach § 116 StPO außer Vollzug zu setzen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Verwerfung des Rechtsmittels angetragen.
Der Senat hat über die Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Mannheim zum Sachverhalt weitere Ermittlungsergebnisse herangezogen und zur zollrechtlichen Beurteilung eine Stellungnahme des Zollfahndungsamtes Freiburg vom 04.12.2000 eingeholt; hierzu wurde dem Verteidiger des Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt. Dieser hat sich mit Schriftsatz vom 05.12.2000 geäußert.
Entscheidungsgründe
B.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 310 Abs. 1 StPO), bleibt in der Sache im Ergebnis aber ohne Erfolg.
I.
1. Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Mannheim geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus, dessen Begehung der Beschuldigte dringend verdächtig ist:
Danach hat der Beschuldigte K. gemeinsam mit weiteren bislang nicht namentlich bekannten Hintermännern und im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem in vorliegender Sache seit 05.11.1999 in Untersuchungshaft befindlichen Volker S. im Zeitraum von 23.02.1995 bis 26.10.1999 hochwertige Pelze und Fellbekleidung mit Ursprung in Russland, Südkorea und China unter Umgehung der hierfür geschuldeten Eingangsabgaben in das Zoll- und Steuergebiet der Europäischen Union verbracht. Dabei wurden auf Veranlassung des Beschuldigten K. die Pelze zunächst über ein Zollfreilager in Zürich angeliefert und dort von den Schweizer Behörden im sog. externen Versandverfahren mit einem Begleitschein „T 1”, in dem als Bestimmungszollstelle ein Zollamt in der Bundesrepublik Deutschland, zumeist Frankfurt/Main, genannt wurde, versehen. Bis Ende 1998 – danach wurden andere Transportwege gewählt – sind die wertvollen Pelze vom Freilager Zürich sodann zunächst über das französische Zollamt St. Louis (bei Basel) in die Europäische Gemeinschaft eingeführt worden. Dort hat Volker S. den Versandschein „T 1” von der Sendung getrennt oder von einem Beauftragten trennen lassen, diesen nach Deutschland verbracht und vornehmlich in einer Lagerhalle in B. eine nach Anzahl der Packstücke und Gewicht der jeweiligen Originalsendung entsprechende Menge an minderwertigen „Fellabfällen” zusammengestellt. Auf seine Verlassung wurde diese „Tarnsendung” in Verfolgung des gemeinsamen Tatplanes unter Beifügung des zur hochwertigen Pelzsendung ausgestellten Versandscheines „T 1” in Deutschland bei einem Zollamt, zumeist Frankfurt, zur zollrechtlichen Abfertigung gestellt. Unterdessen sind auf Veranlassung des Beschuldigte K die wertvollen Pelze nach Italien verbracht worden. Durch die in 198 Fällen erfolgte Unterfakturierung wurden nach vorläufiger Berechnung insgesamt Eingangsabgaben der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von DM 22.831.230,00 hinterzogen.
2. Hinsichtlich der den Tatverdacht gegen den Beschuldigten begründenden Gesichtspunkte verweist der Senat auf die im Beschluss des Landger...