Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnzusage: Insolvenzrechtliche Einordnung des Auszahlungsanspruchs
Leitsatz (amtlich)
Der auf einer Gewinnszusage beruhende Anspruch auf Leistung des Preises (§ 661a BGB) kann im Insolvenzverfahren nur als nachrangige Forderung (§ 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO) geltend gemacht werden.
Normenkette
BGB § 661a; InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 4, § 174 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Offenburg (Urteil vom 30.01.2004; Aktenzeichen 4 O 46/02) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Offenburg vom 30.1.2004 - 4 O 46/02 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat die O. GmbH, über deren Vermögen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Auszahlung von Gewinnen i.H.v. 36.150 EUR in Anspruch genommen.
Mit Schreiben vom 22.4.2002 hat eine "Eu., Em. Ltd." dem Kläger mitgeteilt, dass er schon zweimal aufgefordert worden sei, den ausgespielten Bargeldgewinn anzufordern. Nach der dritten Ziehung sei der Gewinnbetrag auf insgesamt 11.150 EUR angewachsen. Der Kläger wurde aufgefordert, das "offizielle Auszahlungs-Dokument" zurückzuschicken, damit er als Gewinner abschließend bestätigt werden könne; dann stehe seiner Bargeldauszahlung nichts mehr im Wege. Mit einem weiteren Schreiben vom 22.5.2002 hat die "E. Ltd. Eu." dem Kläger mitgeteilt, dass er bei ihrem großen Frühjahrsgewinnspiel 2002 "garantiert gewonnen" habe. Die Gewinnübergabe der 25.000 EUR hätte bereits am 10.5.2002 stattfinden sollen. Der Termin für die Übergabe der 25.000 EUR sei auf den 17.6.2002 verschoben worden. Der Gewinnmitteilung lag eine "Einverständnis-Erklärung" bei, die zurückgesandt werden sollte. Der Kläger hat die gewünschten Erklärungen für beide Gewinne zurückgesandt. Eine Auszahlung der Gewinne ist nicht erfolgt.
Der Kläger hat vorgetragen, das Ergebnis der von ihm angestellten Recherchen lasse nur den Schluss zu, dass die O. GmbH die Gewinnmitteilungen entweder selbst versandt oder deren Versendung verantwortlich veranlasst habe, so dass sie nach § 661a BGB zur Leistung der Preise verpflichtet sei. Die Fa. E., Em. Ltd. unterhalte keinen Geschäftsbetrieb, entfalte keine Geschäftsaktivitäten und sende keine Gewinnzusagen nach Deutschland. Nach dem Ausschlussprinzip bleibe nur die O. GmbH, welche Waren und Gewinnzusagen an Endverbraucher versende.
Die ODD GmbH hat behauptet, sie sei ein reines Dienstleistungsunternehmen. Die Em. Ltd. leite ihr die Bestellungen ihrer Kunden zu. Sie sei auch beauftragt, die eingehende Korrespondenz sowie Beanstandungen von Warenlieferungen und Rücksendungen zu bearbeiten. Mit einer den Bestellungen vorausgehenden Werbung habe sie nichts zu tun. Sie habe keine Gewinnzusagen versandt, versenden lassen oder an der Versendung mitgewirkt. Die Versendung von Gewinnzusagen erfolge ausschließlich durch die Em. Ltd.
Wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angegriffene Urteil verwiesen.
Das LG Offenburg hat die Klage durch Urteil vom 30.1.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die O. GmbH. Nach § 661a BGB sei der Unternehmer zur Leistung des Preises verpflichtet, der nach außen als Versender in Erscheinung trete. Nur er gebe nach dem maßgeblichen Horizont des Verbrauchers das täuschende Versprechen ab, an dem er sich festhalten lassen müsse. Ob er lediglich die Funktion eines Strohmannes ausübe, sei für die Zuordnung einer Willenserklärung nicht relevant. Die O. GmbH sei in den Schreiben vom 22.4.2002 und 22.5.2002 nicht äußerlich erkennbar als Versender in Erscheinung getreten. Erklärender sei allein die Eu. Em. Ltd., unabhängig davon, ob sie in London tatsächlich eine Geschäftstätigkeit entfalte oder sämtliche eingehende Post an die O. GmbH weitergeleitet und von dieser bearbeitet werde. Selbst wenn die O. GmbH die Gewinnmitteilungen gestaltet und versandt haben sollte, wäre nicht sie, sondern die Em. Ltd. nach außen in Erscheinung getreten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er den Zahlungsanspruch zunächst weiterverfolgt hat.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der O. GmbH hat der Kläger ausweislich des ihm erteilten beglaubigten Auszugs aus der Insolvenztabelle des AG - Insolvenzgericht - Offenburg am 03.02.2005 eine Forderung i.H.v. 40.470,18 EUR (36.150 EUR Gewinnzusage zzgl. 4.320,18 EUR Zinsen) in der Rangklasse des § 38 InsO zur Tabelle angemeldet. Der Beklagte hat sie als Insolvenzverwalter vorläufig bestritten und der Kläger hat den Rechtsstreit gegen ihn aufgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, der Anspruch aus § 661a BGB sei keine nachrangige Insolvenzforderung i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Es h...