Verfahrensgang
LG Trier (Entscheidung vom 20.02.2013; Aktenzeichen 8047 Js 23010/11) |
GStA Koblenz (Aktenzeichen 4 Ws GSTA 139/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten V. gegen den Haftbefehl der 1. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 20. Februar 2013 wird als unbegründet auf seine Kosten verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich seit dem 22. November 2011, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom gleichen Tage, in Untersuchungshaft. Am 14. Juni 2012 erließ die Kammer einen weiteren Haftbefehl. Mit Beschluss 2 HEs 10/12 vom 2. Juli 2012 (Bl. 1733 d.A.) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. In der nunmehr seit dem 11. September 2012 nach Aussetzung des Verfahrens laufenden neuen Hauptverhandlung wird dem Angeklagten nach vorläufiger Einstellung weiterer Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO noch zur Last gelegt, sich mit den übrigen Angeklagten zu einer Bande zusammengeschlossen und am 10./11. Oktober 2011 in die ...[A]bank in ...[X] eingebrochen und Geld gestohlen zu haben. Ferner wird ihm als Mitglied dieser Bande ein Einbruchsversuch am 20. November 2011 in die Sparkasse ...[Y] zur Last gelegt. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 hat die Kammer die Aufhebung der Haftbefehle abgelehnt. Unter anderem auch auf die Beschwerde des Angeklagten V. hin hat der Senat mit Beschluss 2 Ws 22-24/13 vom 4. Februar 2013 (Bl. 2364 ff. d.A.) diesen Haftfortdauerbeschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Strafkammer zurückverwiesen. Am 20. Februar 2013 hat die Strafkammer unter Aufhebung der bisherigen Haftbefehle einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen und diesen am 5. März 2013 verkündet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 12. März 2013, der die Strafkammer mit Beschluss vom 19. März 2013 nicht abgeholfen hat. Die Strafkammer hat Fortsetzungstermine bis zum 2. Mai 2013 bestimmt.
II.
Die zulässige Beschwerde des Angeklagten V. erweist sich als unbegründet.
1.
Der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten hinsichtlich der Taten in ...[X] und ...[Y] besteht fort, wobei dieser für den Fall in ...[Y] auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt wird.
a) Die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder nicht. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme (BGH NStZ-RR 2013, 16 - [...] Rn. 6; OLG Koblenz, Beschl. 2 Ws 354/12 v. 11.7.2012 m.w.N.). Haftfortdauerentscheidungen, die während laufender Hauptverhandlung ergehen, müssen jedoch das in der Hauptverhandlung gewonnene Beweisergebnis in einem Umfang darlegen, der es dem Beschwerdegericht ermöglicht, seine eingeschränkte Prüfungskompetenz auszuüben (BGH a.a.O. Rn. 9). Nur so kann den erhöhten Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGK 17, 517 - [...] Rn. 23) ausreichend Rechnung getragen werden. Der Tatrichter ist dabei nicht zu einer umfassenden Darstellung und Würdigung aller bislang erhobenen Beweise verpflichtet. Die abschließende Bewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist vielmehr der Urteilsberatung und im Anschluss hieran den Urteilsgründen vorbehalten. Das Haftbeschwerdeverfahren führt nicht zu einem über die Nachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in dem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären müsste (BGH NStZ-RR 2003, 368 - [...] Rn. 3). Werden vom Angeklagten, wie hier seitens des Angeklagten V., konkrete Ausführungen zur Frage des dringenden Tatverdachts gemacht, so muss im Hinblick auf die Grundrechte des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 103 Abs. 1 GG auch darauf eingegangen werden.
b) Diesen Anforderungen wird der hier angegriffene Haftbefehl gerecht, insbesondere hat die Kammer hinsichtlich der Tat in ...[X] ausgeführt, auf welche aktuellen Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme sie den dringenden Tatverdacht stützt. So ergebe sich aus dem Ergebnis der Telefonüberwachungsmaßnahme, dass sich sämtliche Angeklagten in der Tatnacht im Bereich ...[Z] und somit in räumlicher Nähe zum Tatort in ...[X] aufhielten, zeitlich unmittelbar vor der Tatbegehung die Mobiltelefone sämtlich ausschalteten und nach der Tat unmittelbar wieder einschalteten. Die Arbeitsweise entspreche zudem derjenigen Vorgehensweise, die während der Observation festgestellt worden sei. Auch die zeitlich unmittelbar nach der Tat erfolgten Einzahlungen erheblicher Geldbeträge auf Konten der Familie V., die von Sozialleistunge...