Verfahrensgang

LG Stralsund (Entscheidung vom 04.06.2012; Aktenzeichen 25 Ns 44/11)

 

Tenor

1. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten M. betrifft.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungsstrafkammer des Landgerichts Stralsund zurückverwiesen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostengrundentscheidung in dem angefochtenen Urteil wird für gegenstandslos erklärt.

 

Gründe

I.

Der Angeklagte ist mit Berufungsurteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2012 - 25 Ns 44/11 - wegen vorsätzlicher Gewässerverunreinigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Entscheidung ging eine am zweiten Verhandlungstag auf Anregung der Verteidigung getroffene Verständigung nach § 257c StPO voraus, wobei jedoch die nach § 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebene Belehrung unterblieben ist.

Die Revision des Angeklagten, der u.a. mit der Verfahrensrüge insbesondere die Verletzung der nach der genannten Vorschrift zu seinem Schutz vorgesehenen Belehrung geltend macht, hat der Senat auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mangels Beruhens des Urteils auf dem Verfahrensfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) mit Beschluss vom 06.12.2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO ebenso als unbegründet verworfen, wie seine gegen die Kostengrundentscheidung in dem Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde.

Auf entsprechende Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 30.06.2013 - 2 BvR 85/13 - (in juris eingestellt) festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 06.12.2012 sowie das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2012 den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren verletzen und gegen die Selbstbelastungsfreiheit verstoßen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) und deshalb den Senatsbeschluss - dem Tenor zufolge einschränkungslos - aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe dieser den Verfahrensbeteiligten bekannten Entscheidung Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat nunmehr mit Zuschrift vom 25.07.2013 beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben, soweit es ihn betrifft, und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Stralsund zurückzuverweisen.

II.

1.

a) Wenngleich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.06.2013 einschränkungslos tenoriert hat, "der Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock wird aufgehoben", ergibt sich in der Zusammenschau mit den Entscheidungsgründen, dass damit nur die zum Nachteil des Angeklagten M. getroffene Revisionsentscheidung des Senats gemeint ist. Allein dieser hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren nach § 13 Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG wirken lediglich inter partes, sofern nicht gleichzeitig ein Gesetz als mit dem Grundgesetz unvereinbar oder für nichtig erklärt wird (arg.: § 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG e contrario). Schon deshalb scheidet eine Erstreckung der Aufhebungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Verurteilten Nicolas G. aus.

Hinzu kommt, dass der Verurteilte G. im Revisionsverfahren allein die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhoben hatte, weshalb auch dann, wenn der Senat seinerzeit der mit einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO begründeten Verfahrensrüge des Angeklagten M. stattgegeben hätte, eine Erstreckung dieser Entscheidung auf den Verurteilten G. nach § 357 StPO nicht in Betracht gekommen wäre.

b) Soweit der Angeklagte M. seinerzeit auch sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts Stralsund vom 04.06.2012 eingelegt hat, die vom Senat durch den vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Beschluss vom 06.12.2012 ebenfalls als unbegründet verworfen worden ist, ist diese jedenfalls durch die nunmehr erfolgte Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht gegenstandslos geworden (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464 Rdz. 20).

Bezüglich des Verurteilten G., der ebenfalls die Kostenbeschwerde erhoben hatte, gelten die eingangs unter II. 1. a) zur Revision gemachten Ausführungen entsprechend.

2.

Die Revision des Angeklagten M. hat mit der Rüge der Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO umfassenden Erfolg, weshalb es auf die weiteren Beanstandungen nicht ankommt.

Nach der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verletzt die unterbliebene Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO den Angeklagten grundsätzlich in seinem Recht auf ein faires Verfahren und in seiner Selbstbelastungsfreiheit. Bleibt die unter Verstoß gegen die Belehrungspflicht zustande gekom...

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