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Option nach § 9 UStG, Frist, BFH-Rechtsprechung


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BMF, Schreiben v. 1.10.2010, IV D 3 - S 7198/09/10002, BStBl I 2010, 768

Mit Urteil vom 10.12.2008, XI R 1/08 (BStBl 2009 II S. 1026), hat der BFH entschieden, dass ein rückwirkender Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig ist.

In seiner Begründung nimmt der BFH auch zur Anwendbarkeit des § 9 UStG Stellung. Danach ermöglicht § 9 Abs. 1 UStG eine Option zur Steuerpflicht, regelt aber – im Unterschied zu §§ 19, 23 UStG – nicht, bis zu welchem Zeitpunkt diese zu erklären ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine erklärte Option noch rückgängig gemacht werden kann. Unter Hinweis auf die rechtssystematisch vergleichbare Situation beim Widerruf eines Verzichts auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG hat der BFH eine Bindungswirkung an die Option zur Steuerpflicht ab dem Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Steuerfestsetzung bejaht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind dem BFH-Urteil vom 10.12.2008, XI R 1/08, zur Anwendung des § 9 UStG, entgegenstehende Anweisungen – insbesondere in Abschn. 148 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 UStR – nicht mehr anzuwenden. Beruft sich der Unternehmer für vor dem 1.11.2010 ausgeführte Sachverhalte (Option zur Steuerpflicht bzw. Widerruf der Option) auf diese für ihn günstigeren Verwaltungsanweisungen, wird dies nicht beanstandet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 9;

UStR Abschn. 148;

UStAE Abschn. 9.1 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 768

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